Steuerstrafrecht
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Steuerverfahrensrecht
Sowohl in Verfahren gegenüber dem Finanzamt (Einspruchsverfahren) als auch vor dem Finanzgericht (Klageverfahren) vertreten wir Unternehmen und Privatpersonen. Hierbei unterstützen wir auch Steuerbeistände, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der Durchsetzung ihrer Rechte und Ziele.
Zudem stehen wir unseren Mandanten aber auch deren Beratern mit unseren Spezialkenntnissen im Rahmen von Betriebsprüfungen zur Seite.
Selbstanzeige
Selbstanzeige ist ein Rechtsbegriff, der die Offenbarung eines Täters gegenüber den Behörden bezeichnet. Im deutschen Steuerstrafrecht findet er sich in § 371 Abgabenordnung (AO).
Wer wirksam eine Selbstanzeige erstattet, kann nicht bestraft werden, obwohl er eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vollendet hat. Es handelt sich um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund.
Mit diesem Institut wird die sog. „tätige Reue“ auch nach einem bereits beendeten Delikt mit Straffreiheit belohnt. Dies ist dem Strafrecht sonst fremd und stellte eine Ausnahme dar. Das Strafrecht berücksichtigt diese Reue eigentlich nur im Rahmen der Strafzumessung. Durch eine wirksame Selbstanzeige (beachte § 371 AO der Sperrgründe regelt) wird rückwirkend die Strafbarkeit beseitigt.
Die Selbstanzeige nach aktueller Rechtslage stellt ein sehr schwieriges Rechtsgebiet dar. Es haben sich zahlreiche Fragen aufgetan, deren Antwort derzeit noch nicht vorhanden ist. Die Rechtsprechung hat vieles aufgrund der Kürze der Gesetzesgeltung noch nicht entschieden. Dies bedeutet für den Betroffenen eine erhebliche Unsicherheit. Er benötigt daher hervorragendes Fachwissen um eine bestmögliche Grundlage für seine Entscheidung zu haben.
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