Tragen Sie Ihren Suchbegriff bitte in folgendes Feld ein und klicken Sie auf „Suche“:

Cornea Franz Rechtsanwälte

– Alle News im Überblick –

Newsletter

Ratgeber Familienrecht

Karriere

Veranstaltungen

CF intern

Transparenzregisteranfragen

Vollmachten

Cornea Franz Rechtsanwälte

Anwälte

Notar

Team
Rechtsgebiete der Kanzlei Cornea Franz
Apothekenrecht
Arbeitsrecht

Arztrecht

Bank- und Kapitalanlagerecht
Baurecht
Betäubungsmittelrecht
Compliance
Domainrecht
Erbrecht
Familienrecht
Forderungsmanagement / Inkasso
Grundstücks- und Immobilienrecht
Gesellschaftsrecht
Gewerblicher Rechtsschutz
Handelsrecht
Handelsvertreterrecht
IT-Recht
Kaufrecht

M&A

Markenrecht

Medienrecht

Medizinrecht

Mietrecht

Notar

Sanierungsrecht | Insolvenzrecht

Steuerrecht

Steuerstrafrecht

Strafrecht

Unternehmensnachfolge
Urheberrecht

Verkehrsrecht

Wettbewerbsrecht
Wirtschaftsrecht

Zwangsvollstreckung

Gesellschaftsrecht Würzburg Fulda Schweinfurt
Kontaktformular

Geschäftszeiten

Standorte

Würzburg
Fulda
Schweinfurt
Lohr am Main

Nürnberg

Asset Protection – Ein Blick in den Werkzeugkasten des Vermögensschutzes

ASSET PROTECTION

Ein Blick in den Werkzeugkasten des Vermögensschutzes

Hier möchten wir Ihnen einige Instrumente der Asset Protection vorstellen. Bei rechtzeitiger und sorgfältiger Planung stehen bewährte Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung, um das Familienvermögen auch bei Eintritt eines größeren Haftungsfalls effektiv vor einem Gläubigerzugriff zu schützen und in seinem Bestand zu bewahren. Oberste Prämisse jeder Asset Protection ist frühzeitiges Handeln. Maßnahmen des Vermögensschutzes müssen vor Eintritt eines konkreten Haftungsfalls getroffen werden.

Der Erhalt des wesentlichen Familienvermögens ist regelmäßig ein zentrales Anliegen vermögender Mandanten. Gestaltungen zum Vermögenserhalt, insbesondere zum Schutz vor dem Zugriff künftiger Gläubiger, werden unter dem angloamerikanischen Ausdruck „Asset Protection“ zusammengefasst. Eine Asset Protection kann auf diverse Weise erfolgen. Neben gesellschaftsrechtlichen sowie stiftungs- und steuerrechtlichen Maßnahmen sind die Instrumente des Familien- und Erbrechts von besonderer Relevanz.

I. MANDANTENZIEL: VERMÖGENSSCHUTZ

Mandanten, die aufgrund ihrer Stellung als Geschäftsleitungsorgan eines Unternehmens oder als Gesellschafter bzw. Freiberufler oder in sonstiger Weise einem besonderen persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt sind, haben häufig den Wunsch, zumindest zentrale Teile ihres Vermögens durch rechtskonforme Gestaltungen vor einem Haftungszugriff zu schützen, falls diese persönlich in Haftung genommen werden. Wesensmerkmal einer seriösen Asset Protection ist, dass präventiv mit rechtlich zulässigen Gestaltungsmaßnahmen Vorsorge für einen etwaigen Haftungsfall getroffen wird. Mandanten und Beratern tun gut daran, von windigen Gestaltungen wie der Eintragung nicht valutierender Grundschulden oder einem Vermögenstransfer ins Ausland kurz vor Insolvenzeröffnung – schon angesichts der strafrechtlichen Dimension derartiger Maßnahmen (§§ 283ff. StGB) – die Finger zu lassen.

Zur Asset Protection werden Vermögenswerte des Mandanten häufig – steuerlich optimiert – auf nahestehende natürliche oder juristische Personen übertragen und zugleich sichergestellt, dass dem Mandanten ein Zugriff auf diese Vermögenswerte grundsätzlich erhalten bleibt. Alternativ gibt es Gestaltungen, die das Eigentum am Vermögen zwar dem Mandanten belassen, zugleich aber sicherstellen, dass dieses Eigentumsrecht vor einer möglichen Vollstreckung geschützt ist, obwohl das Vermögen die geltenden Pfändungsfreigrenzen überschreitet. Letzte Gestaltungen eigenen sich allerdings regelmäßig nicht bei selbst geschaffenem Eigenvermögen des Mandanten, sondern eher bei derivativ erworbenem Vermögen.

II. ZENTRALE WERKZEUGE DER ASSET PROTECTION

1) Güterstandswechsel und „Güterstandsschaukel“
Eine beliebte Asset Protection Maßnahme bei Ehegatten ist die freiwillige Beendigung des bestehenden Ehegüterstandes verbunden mit dem Wechsel in einen neuen Güterstand. Wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag beendet, löst dies einen Ausgleichsanspruch desjenigen Ehegatten aus, der während des Bestehens der Zugewinngemeinschaft weniger Vermögen hinzuerworben hat. Die Erfüllung der Ausgleichsforderung unterfällt gemäß § 5 Abs. 2 ErBStG nicht der Schenkungssteuer. Gerade bei Ehegatten, die das „klassische“ Familienmodell leben, in welchem ein Ehegatte durch seine berufliche Tätigkeit den Familienunterhalt sichert und der andere Ehegatte die Haushaltsführung verantwortlich ist, kann auf diese Weise rund die Hälfte des in der Ehe erwirtschafteten Vermögens schenkungssteuerfrei auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Bereits erfolgte Zuwendungen unter den Ehegatten werden dabei mitbereinigt, so dass nach dem Güterstandswechsel auch der schenkungsteuerrechtliche Ehegattenfreibetrag wieder in voller Höhe verfügbar ist. Ist mit weiteren Vermögenszuwächsen bei einem Ehegatten zu rechnen, kann nach einiger Zeit eine Rückkehr in die Zugewinngemeinschaft erfolgen und erneut ein Zugewinnausgleichsanspruch aufgebaut werden, der durch weiteren Güterstandswechsel wieder ausgeglichen wird („Güterstandsschaukel“). Eine solche Güterstandschaukel zum Zwecke der steuerfreien Vermögensverschiebung wurde vom BFH ausdrücklich als legitim gebilligt. Jeder Güterstandswechsel muss jedoch mit sorgfältig erstelltem Ehevertrag vorbereitet und zivilrechtlich wirksam vollzogen werden. Dabei bietet es sich an, ehevertraglich weitere Optimierungen der Rechtsverhältnisse unter den Ehegatten vorzunehmen. Soll der Zugewinnausgleich nicht nur in Geld, sondern auch durch Übertragung von Sachgegenständen erfolgen, birgt dies ertragsteuerliches Gestaltungspotential (Generierung neuen AfA-Volumens), zugleich sind aber auch negative ertragsteuerliche Folgen zu bedenken und ggf. im Ehevertrag vorsorgende Maßnahmen zu treffen.

Leben Ehegatten noch im Güterstand der Gütertrennung, ist für vorstehendes Modell erforderlich, dass zunächst rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschließung der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewählt und anschließend durch weitere Güterstandsänderung der Ausgleichsanspruch ausgelöst wird. Bei rückwirkender Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft ist allerdings Vorsicht geboten, dass keine überhöhte Zugewinnausgleichsforderung geschaffen wird.

2) Familienheimschenkung und „Familienheimschaukel“
Das Familienheim ist für Mandanten häufig der wichtigste Vermögenswert, der vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt werden soll. § 13 I Nr. a ErbStG gewährt – unabhängig vom Güterstand – eine vollständige Schenkungsteuerbefreiung für die lebzeitige Übertragung des Familienheims zwischen Ehegatten („Familienheimschenkung“). Schenkungsteuerfreibeträge werden hiervon nicht tangiert, Behaltensfristen sind nicht zu beachten. Familienheim ist die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie, an der sich der Lebensmittelpunkt der Ehegatten befindet. Sowohl in Deutschland wie im EU/EWR-Raum belegene Immobilien sind erfasst, nicht aber Ferienwohnungen oder Zweitwohnungen. Die Finanzverwaltung legt die Steuerbefreiungsvorschrift sehr eng aus. Vorsicht ist beispielsweise geboten bei mehreren Grundstücksparzellen oder gemischt genutzten Grundstücken. Die Steuerbefreiungsvorschrift sieht keine wertmäßige Begrenzung vor. Eine frisch renovierte Villa am Starnberger See ist gleichermaßen in vollem Umfang begünstigt wie ein Reihenmittelhaus in Castrop-Rauxel.

Die Befreiungsvorschrift ist mehrmals anwendbar. Ein und dasselbe Familienheim kann zunächst an den Ehegatten verschenkt werden und einige Jahre später vom Schenker – einkommens- und grunderwerbsteuerfrei – zurückerworben werden, um es anschließend erneut an den Ehegatten zu schenken („Familienheimschaukel“). Alternativ kann nach Schenkung des bisherigen Familienheims ein neues Familienheim vom Schenker errichtet oder erworben werden, um dieses dann ebenfalls an den Ehegatten zu verschenken.
Bei frühzeitiger Planung und sorgfältiger Umsetzung ermöglichen die Familienheimschenkung und die Familienheimschaukel die (mehrmalige) steuerfreie Übertragung erheblicher Vermögenssubstanz.

3) Schenkungen an Vertrauenspersonen und Stiftungen
Neben Zuwendungen an den Ehegatten bzw. Lebensgefährten sind insbesondere Vermögensübertragungen an die eigenen Kinder als Maßnahme der Asset Protection in Betracht zu ziehen. In Frage kommen unmittelbare Vermögensübertragungen in Form von liquidem Vermögen oder Grundbesitz sowie die mittelbare Vermögensbeteiligung im Rahmen von vermögensverwaltenden Familiengesellschaften. In letzterem Fall wird regelmäßig eine Restbeteiligung an der Gesellschaft beim Mandanten bleiben, um Einfluss auf die Geschicke der Familiengesellschaft zu behalten. Diese Restbeteiligung des Mandanten bleibt dem Zugriff von Gläubigern ausgesetzt, allerdings kann durch abfindungsbeschränkende Klauseln im Gesellschaftsvertrag zumindest in eingeschränktem Maße auch bzgl. dieser Restbeteiligung ein gewisser Vermögensschutz generiert werden.

Kommt – gleich aus welchem Grund – eine Vermögensübertragung auf nahestehende Familienangehörige nicht in Betracht, besteht eine weitere Option darin, einen Erwerber durch Gründung einer Familienstiftung zu „erschaffen“. Zweck dieser Stiftung kann auch die Versorgung des Stifters ein, der Stiftungszweck darf sich aber nicht allein hierin erschöpfen (Grundsatz: „keine Stiftung [nur] für den Stifter“).

4) Asset Protection im Todesfall
Ist eine haftungsgefährdete Person als Erbe oder Vermächtnisnehmer berufen, steht es ihm frei, seinen Erwerb auszuschlagen und so einen Gläubigerzugriff auf die Erbschaft zu vermeiden. Umgekehrt ist es dem Erblasser möglich, einen Haftungsgefährdeten vollständig zu enterben oder ihm nur pfändungssicheres Vermögen – beispielsweise im Wege eines sog. „Bedürftigen- bzw. Überschuldetentestaments“ – zuzuwenden. Soweit rechtlich möglich sollten Pflichtteilsansprüche des Haftungsgefährdeten durch lebzeitige Maßnahmen ausgeschlossen oder minimiert werden.

III. ANFECHTUNGSRECHT UND SONSTIGE FALLSTRICKE

Im Rahmen jeder Asset Protection-Planung sind die (inhaltlich weitgehenden identischen) Regelungen des Anfechtungsgesetztes (AnfG) und der §§ 129ff. Insolvenzordnung (InsO) zu berücksichtigen. Mittels einer Gläubiger- oder Insolvenzanfechtung können Gläubiger gegebenenfalls einen Zugriff auf das wegübertragene Mandantenvermögen wieder herstellen. Voraussetzung ist stets, dass seitens des Mandanten eine die Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung erfolgt ist und die maßgebliche Anfechtungsfrist noch nicht verstrichen ist. Die Länge der Anfechtungsfrist beträgt zwischen zwei und zehn Jahren, je nachdem ob es sich um eine Vorsatzanfechtung, eine Entgeltlichkeitsanfechtung oder eine Schenkungsanfechtung handelt. Insbesondere im Falle von Schenkungen können diese bis zu vier Jahre von Gläubigern rückgängig gemacht werden. Daher sind vorzugsweise Gestaltungen zu erwägen, die als entgeltlich eingeordnet werden (z.B. die vorstehend beschriebene Güterstandschaukel).

Bei Vermögensübertragungen zum Zwecke der Asset Protection ist sodann auf eine angemessene Absicherung des Mandanten zu achten. So sollte beispielsweise bei einer Familienheimschenkung der Mandant in der Lage sein, das Familienheim uneingeschränkt weiter zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Die Unpfändbarkeit eines solchen Wohnungsrechts ist dabei sicherzustellen; Nießbrauchgestaltungen empfehlen sich daher nicht.
Allgemeine Lebensrisiken wie eine Insolvenz oder das Ableben des Erwerbers oder die Möglichkeit einer zukünftigen Ehescheidung sind in die Gestaltungsüberlegungen einzubeziehen. Durch die Vereinbarung von – möglichst pfändungssicheren – Rückforderungsrechten sowie die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung können diese Risiken reduziert werden. Da der Umfang der Pfändbarkeit von Rückforderungsrechten rechtlich allerdings noch nicht abschließend geklärt ist, muss im Einzelfall entschieden werden, ob für einen lückenlosen Vermögensschutz ggf. auf Rückforderungsrechte verzichtet wird.

IV. AUSBLICK

Nur bei frühzeitigem Handeln und umsichtiger Planung ist eine nachhaltige Asset Protection möglich. Ist „das Kind bereits in den Brunnen gefallen“, da der Mandant sich in einer konkreten Haftungslage oder wirtschaftlichen Krise befindet oder eine Insolvenz droht, ist es für eine Asset Protection in der Regel zu spät. Umfang und Intensität einer Asset Protection sind im Einzelfall auf die Bedürfnisse des Mandanten zuzuschneiden und sorgfältig abzuwägen.

Ihr Ansprechpartner:

Dr. Benjamin Zapf

Dr. Benjamin Zapf

  • Rechtsanwalt
  • Steuerberater