Die in der Vergangenheit durch die jeweiligen Landesbehörden unter Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz erlassenen Verfügungen, haben für die deutsche Wirtschaft drastische Folgen gehabt. In der Folge stellt sich insbesondere die Frage, ob Unternehmen, denen allein unter dem Gesichtspunkt vorbeugenden Infektionsschutzes der Betrieb untersagt worden (bspw. Gastronomie, Fitnessstudios) diese Maßnahmen entschädigungslos hinzunehmen haben. Natürlich betreten wir insoweit in Deutschland in gewissem Maße juristisches Neuland, so dass gerade die Frage der Entschädigungsleistung im Fall von Betriebsuntersagungen noch vielen Fragezeichen versehen ist.
Wir haben in unserem Newsletter dennoch einmal die – unstreitigen und vergleichsweise klaren – Anspruchsgrundlagen für Fall einer Quarantäne-Anordnung, für den Fall der notwendigen Betreuung eines Kindes und für den Fall der Vernichtung verseuchter Sachwerte für Sie kommentiert und einen Ausblick auf die zukünftige Diskussion gewagt, ob und unter welchen Voraussetzungen von Betriebsuntersagungen betroffenen Unternehmen Entschädigungsleistungen beanspruchen können.
![]() |
NewsletterCovid19-Entschädigungsansprüche-wegen-Maßnahmen-IfSG |
Ihr(e) Ansprechpartner
-
Dr. Stephan Wübbelsmann
Rechtsanwalt - LL.M. TAX.
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Partner -
Sarah Lomb
Rechtsanwältin