Ob eine urheberrechtsrelevante Nutzungshandlung im Sinne von § 69c Nr. 1 und 2 UrhG als rechtwidriger Eingriff in die Verwertungsrechte der Klägerin anzusehen ist, hängt in erster Linie von den zwischen den Parteien des Softwareüberlassungsvertrages anlässlich des Erwerbs der Software durch die Beklagte (ausdrücklich oder konkludent) geschlossenen Vereinbarungen über die Einräumung der für die Nutzung der Software erforderlichen Nutzungsrechte gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 5 UrhG ab.
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass mit dem von der Beschwerde aufgezeigten Vortrag der Klägerin zu einer Nutzung der Software durch nicht in der Mitarbeiterverwaltung registrierte Mitarbeiter der Beklagten weder ein (lizenzüberscheitender) Eingriff in das Vervielfältigungsrecht nach § 69c Nr. 1 UrhG noch ein Eingriff in das Bearbeitungsrecht nach § 69c Nr. 2 schlüssig dargetan ist. Für die Entscheidung über den auf eine Verletzung von Urheberrechten gestützten Schadensersatzanspruch muss daher nicht geklärt werden, ob sich mögliche Verwertungshandlungen jedenfalls im Rahmen der „bestimmungsgemäßen Benutzung“ der Software im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG gehalten haben.
BGH, Beschluß vom 26.1.2017 – I ZR 22/16
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