CF-Newsletter-Gewerbemietrecht
-Ein kurzer Überblick-
Bei der Gestaltung von Gewerberaummietverträgen bestehen grundsätzlich viele Freiräume. Es ist jedoch bei einer Mietdauer von mehr als einem Jahr das Schriftformerfordernis zu beachten (§§ 578 II, 550 BGB). Die Parteien können insoweit nichts anderes vereinbaren, da § 550 BGB zwingendes Recht ist.
Das Schriftformerfordernis gilt auch, wenn eine der Vertragsparteien an dem Vertragsverhältnis länger als ein Jahr festhalten werden kann, etwa bei einem Ausschluss der ordentlichen Kündigung um mehr als ein Jahr oder der Vertrag unter einer auflösenden Bedingung abgeschlossen wird. Die Wahrung der Schriftform gilt ebenso für Untermietverträge.
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Sabrina Denner
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht