Will ein Sozialversicherungsträger den Geschäftsführer einer GmbH wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266a Abs. 1 StGB in Anspruch nehmen, so erstreckt sich die Darlegungs- und Beweislast des Sozialversicherungsträgers auch auf den Vorsatz des beklagten Geschäftsführers. Dieser muss lediglich auf zweiter Stufe den Beweis für sein ordnungsgemäßes Handeln und den fehlenden Vorsatz erbringen. Ihn trifft hier nur eine sekundäre Darlegungslast.
In der Praxis hatten es sich die Sozialversicherungsträger diesbezüglich oft einfach gemacht und den Vorsatz des Geschäftsführers unterstellt, hiermit sollte mit dieser Entscheidung des BGH Schluss sein.
2. Zivilsenat des BGH II ZR 220/10
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