Eine Verlinkung zur Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) muss „anklickbar“ sein. Das heißt, ein Klick auf die Verlinkung sollte zu einer automatischen Weiterleitung auf die OS-Plattform führen. Wird in einem Online-Angebot kein klickbarer Link, sondern nur der Text der Internetadresse (URL) zur OS-Plattform wiedergegeben, droht die Abmahnung durch Mitbewerber oder Wettbewerbsvereine. Das OLG Hamm schließt sich damit der Rechtsprechung des OLG Koblenz an (Urteil vom 25.1.2017, Az. 9 W 426/16).
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