Personenbezogene Daten sind nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG zu löschen, wenn die Speicherung unzulässig ist.
Dies entschied der Senat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 20.02.2018, als eine Dermatologin gegen den Betreiber der Internetseite www.jameda.de geklagt hatte, weil dieser Daten gegen ihren Willen auf dessen Portal aufgeführt hatte.
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