„olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ verstößt in Zusammenhang auf die Bewerbung von Sporttextilien nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz.
Beklagte ist ein Textilgroßhandel welcher während der Olympischen Spiele 2016 für Sportbekleidung mit den Aussagen „“olympiaverdächtig“ und „olympiareif warb. Der Kläger (Deutscher Olympischer Sportbund) sieht darin jedoch ein Verstoß gegen die olympische Bezeichnung. Das Berufungsgericht hat entschieden, dass die angegriffene Werbung kein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung der Olympischen Spiele darstellt. Eine für ein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung ausreichende bildliche Bezugnahme auf die Olympischen Spiele fehlte ebenfalls. Dies bestätigte nun auch der Bundesgerichtshof.
Quelle: Pressemitteilung Bundesgerichtshof
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