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Steuerstrafrecht

Steuerstrafrecht

Ob als Privatperson, Unternehmer oder Mitarbeiter – das Steuerstrafrecht begegnet uns seit einigen Jahren immer häufiger. Regelmäßig enden Betriebsprüfungen und Finanzamtskontrollen bei der zuständigen Stelle im Finanzamt, denn der Staat hat nach CD-Affären und prominenten Fällen aufgerüstet. Die Kombination aus Steuerrecht und Strafrecht wirft mitunter komplexe Fragen auf, die nicht selten existenzbedrohend sind. Das Steuerstrafrecht zieht außerdem Konsequenzen in anderen Rechtsbereichen mit sich, die bspw. die Beamtenstellung, eine ärztliche Approbation und die gewerbliche oder waffenrechtliche Zuverlässigkeit betreffen. Neben dem Beistand durch Ihren Steuerberater ist es bei Anfangsverdacht wichtig, sofort einen erfahrenen Rechtsberater an Ihrer Seite zu haben.

Seit 20 Jahren beraten und verteidigen CORNEA FRANZ Rechtsanwälte Mandanten aus allen Branchen und in allen Lebensbereichen bei abgaberechtlichen Konflikten wie Steuerhinterziehung, dem Vorenthalten von Arbeitsentgelten oder Fragen der Selbstanzeige. Von der ersten Maßnahme der Ermittlungsbehörden, wie der Durchsuchung oder Beschlagnahmung, bis hin zur Strafverteidigung vor den Strafgerichten – Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte stehen Ihnen in Krisenzeiten mit Sachverstand und Kompetenz vertrauensvoll zur Seite.

 

Unsere Leistungen

  • Gutachten und Beratung zu Strafbarkeitsrisiken im Steuerrecht
  • Nacherklärungen und Würdigung von Nacherklärungspflichten und Verantwortung
  • Selbstanzeigeberatung und Erstellung von Selbstanzeigen
  • Steuerstrafverteidigung (Einkommenssteuerhinterziehung, Umsatzsteuerhinterziehung, Lohnsteuerhinterziehung etc.)
  • Hilfe und Begleitung bei Durchsuchungen der Ermittlungsbehörden
  • Beratung und Begleitung von Außenprüfungen und Steuerfahndungsuntersuchungen
  • Tax Compliance – Steuerstrafrechtliche Risikominimierung in Unternehmen
  • Vertretung gegenüber Steuerfahndung
  • Verteidigung bei Ermittlungen von Bußgeld- und Strafsachenstellen (BuStra/StraBu) oder Staatsanwaltschaften
  • Einspruch gegen Strafbefehle; Revision gegen Steuerstrafrechtliche Urteile
  • Ausarbeitung von Lösungen im Steuerstrafverfahren wie Tatsächliche Verständigungen
  • Unterstützung bei Auslandssachverhalten, ausländische Einkünfte, Depots, Zinserträge, Erbschaften und deren Besteuerung

 

 

Ihre Rechtsanwälte für Steuerstrafrecht

Uwe Franz Rechtsanwalt & Fachanwalt für Steuerrecht Würzburg

Uwe K. Franz

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Abogado Inscrito (Málaga) N° 109
  • Partner
Dr. Stephan Wübbelsmann Rechtsanwalt - LL.M. TAX. Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Dr. Stephan Wübbelsmann, LL.M. Tax

  • Rechtsanwalt und Notar
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Partner

Wir haben die Antworten auf Ihre Fragen

Hier haben wir Ihnen die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Steuerstrafrecht zusammengestellt.

Wann wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet und was sind die Folgen der Einleitung?

Ein Steuerstrafverfahren kann auf verschiedene Weisen beginnen werden, z. B. durch eine Selbstanzeige des Steuerpflichtigen, durch eine Prüfung der Steuererklärungen durch die Finanzbehörden oder durch Hinweise von Dritten. Das Finanzamt prüft dann, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, der zur Einleitung eines Strafverfahrens führt, § 152 StPO. Die Einleitung ist in den Akten zu vermerken, § 397 AO. Dies ist wichtig, weil durch die Einleitung eines Strafverfahrens der Betroffene zum Beschuldigten wird und ab diesem Zeitpunkt auch entsprechende Rechte hat, von denen er Kenntnis haben muss. Ab diesem Zeitpunkt kann er die Aussage verweigern, § 136 StPO. Er muss sich nicht selbst belasten (nemo tenetur Grundsatz). Das Steuerverfahren selbst läuft indessen weiter. Der Steuerpflichtige ist an sich auch weiterhin nach Abgabenordnung zur Mitwirkung verpflichtet. Allerdings kann wegen seiner Stellung als Beschuldigter, die Mitwirkung nicht erzwungen werden.

Wie läuft ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren ab?

Das Ermittlungsverfahren wird in der Regel durch die Steuerfahndung beim Finanzamt geführt (in Zollfällen durch das zuständige Hauptzollamt). Die Steuerfahndung ist die „Polizei“ des Finanzamts und ermittelt nach strafprozessualen und abgabenrechtlichen Verfahrensregeln. Zwar hat diese nach § 208 AO auch die Aufgabe unbekannte Steuersachverhalte zu ermitteln, jedoch sind diese häufig mit Verdacht verbunden, dass eine Hinterziehung begangen wurde. Die Steuerfahndung kann vom Ermittlungsrichter auf Antrag erlassene Durchsuchungsbeschlüsse vollziehen und Daten und Unterlagen beschlagnahmen und auswerten. Sie sammelt Beweise und befragt Zeugen, um den Verdacht auf eine steuerliche Straftat zu prüfen. Diese Ermittlungen kann wegen der Durchsuchung von Geschäftsräumen, auch oft von Geschäftspartnern oder Steuerberatern und die Befragung im Umfeld der Verdächtigen sehr unangenehm für die Betroffenen sein.

Wer führt ein Steuerstrafverfahren durch?

In der Regel sind die Finanzbehörden oder spezielle Steuerfahndungsstellen für die Durchführung von Steuerstrafverfahren zuständig. Grundsätzlich ist zwar die Ermittlungsbehörde die Staatsanwaltschaft, aber in Steuerstrafverfahren nimmt in der Regel das Finanzamt diese Aufgabe war. Hierzu gibt es eigene Finanzämter oder Abteilungen, welche (je nach Bundesland) Bußgeld- und Strafsachenstelle (BußStra; bspw. in Bayern oder StraBu bspw. in Baden-Württemberg) genannt werden. Diese haben die Befugnisse wie die Staatsanwaltschaft, an welche das Verfahren jederzeit abgegeben werden kann oder aber die Staatsanwaltschaft das Verfahren an sich ziehen kann (Evokationsrecht). Liegen schwerer Taten vor, die Haftstrafen nach sich ziehen können leitet i. d. R. die Staatsanwaltschaft das Verfahren. Stets beteiligt ist die Staatsanwaltschaft, wenn auch andere Straftaten, wie beispielsweise das Vorenthalten von Arbeitsentgelten nach § 266a StGB hinzukommen. Denn die Finanzverwaltung ist nur punktuell zuständig. Dann arbeiten Staatsanwaltschaft und Finanzamt eng zusammen.

Was macht man im Steuerstrafrecht?

Als Rechtsanwalt berät und verteidigt man einen Steuerpflichtigen, der im Verdacht steht, eine Steuerhinterziehung begangen zu haben. Wurde bereits ein Steuerstrafverfahren gegen den Steuerpflichtigen eingeleitet, gibt ein Rechtsanwalt In der Regel nach Akteneinsicht schriftliche Stellungnahmen zur Sach- und Rechtslage gegenüber speziellen Dienststellen der Finanzbehörde, etwa die Bußgeld- und Strafsachenstelle (Bustra) ab. Eine Tätigkeit des Rechtsanwalts kann aber auch schon vor der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens erforderlich sein, wenn etwa die Finanzbehörden den Steuerpflichtigen aufgrund von Kontrollmitteillungen angeschrieben haben oder der Steuerpflichtige selbst einen bewussten oder unbewussten Fehler in der Vergangenheit korrigieren oder mögliche rechtliche Folgen in Erfahrung bringen möchte.

Was beinhaltet das Steuerstrafrecht?

Das Steuerstrafrecht vereint die Rechtsgebiete Steuerrecht und Strafrecht. Für die Frage der objektiven Strafbarkeit benötigt ein Rechtsanwalt Kenntnisse aus dem Steuerrecht, welches sowohl die einzelsteuerlichen Gesetze wie etwa das Einkommensteuerrecht, das Körperschaftssteuerrecht, das Umsatz- und Gewerbesteuerrecht, das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht oder Außensteuerrecht wie auch die allgemeinen Regeln des Steuerrechts umfasst. Während das Steuerrecht damit vor allem bei der Frage der objektiven Strafbarkeit eine Rolle spielt, ist das Strafrecht für die Frage der subjektiven Strafbarkeit, der Rechtswidrigkeit und Schuld sowie der Strafe selbst von Relevanz.

In welchem Gesetz findet sich das Steuerstrafrecht?

Das Steuerrecht ist neben der Abgabenordnung (AO) für die allgemeinen Regeln des Steuerrechts vor allem in den Einzelsteuergesetzen wie etwa das EstG, KStG, UStG, GwStG, ErbStG, AStG und Doppelbesteuerungsabkommen kodifiziert. Für das Strafrecht gilt dagegen das StGB und die StPO mit der Besonderheit, dass die Steuerstraftatbestände nebst Sonderregelungen hierzu in der AO zu finden sind.

Welche Qualifikation benötigt man im Steuerstrafrecht?

Erforderlich ist der Abschluss des ersten und zweiten juristischen Staatsexamens. Bei einer Spezialisierung auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts empfiehlt sich darüber hinaus der Fachanwalt im Steuerrecht.

Wie schwer ist die Spezialisierung auf das Steuerstrafrecht?

Der Fachanwalt im Steuerstrafrecht ist in der theoretischen Ausbildung einer der umfangreichsten Fachanwaltsausbildungen. Sofern die steuerrechtliche Ausbildung nicht bereits als Teil der juristischen Schwerpunktausbildung während des Studiums oder als Wahlfach im Referendariat erfolgte, muss man sich im Fachanwaltslehrgang für Steuerrecht mit überdurchschnittlich viel neuem auseinandersetzen, sodass eine Vorbefassung mit dem Steuerrecht in jedem Fall zu empfehlen ist.

Was ist ein Steuerstrafverfahren?

Von einem Steuerstrafverfahren spricht man, wenn ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet wird, da der Verdacht auf Steuerhinterziehung oder andere steuerliche Straftaten bestehen. Anlass ist oft eine Betriebsprüfung, eine andere Prüfung oder Kenntniserlangung des Finanzamts von steuerlich relevanten Tatsachen und Sachverhalten, die nach erster Durchsicht den Verdacht nähren, dass nicht alle Einnahmen oder Umsätze oder andere steuerliche Vorgänge mitgeteilt wurden oder mitgeteilte Sachverhalte unvollständig.

Was ist eine Selbstanzeige im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens?

Eine Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO ist die Möglichkeit für Steuerpflichtige, im Falle einer begangenen Steuerhinterziehung „reinen Tisch“ zu machen, bevor sie von den Finanzbehörden entdeckt werden. Eine wirksame Selbstanzeige kann zur Straffreiheit wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO führen. Hierzu müssen bestimmte Voraussetzungen einhalten werden, insbesondere darf kein Sperrgrund i. S. d. § 371 Abs. 2 AO vorliegen. Wichtig ist zu beachten, dass die Straffreiheit nur (!) für die Steuerhinterziehung eintritt. Eine evtl. gleichzeitig verwirklichte Urkundenfälschung oder häufig bei Lohnsteuerhinterziehungen die damit einhergehende Strafbarkeit des Vorenthaltens von Sozialabgaben nach § 266a StGB bleibt bestehen! Bei leichtfertiger Steuerverkürzung (als wegen fahrlässiger Begehung) wird nach § 378 AO vergleichbar, aber nur als Ordnungswidrigkeit behandelt und kann bei Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO gleichfalls bußgeldbefreit werden. Eine Selbstanzeige muss man sich außerdem „leisten können“. Denn neben der hinterzogenen Steuer muss der Steuerpflichtige auch Hinterziehungszinsen nach § 235a AO und ggf. einen Zuschlag nach § 398a AO zahlen. Dies kann insgesamt bei lang zurückliegenden Taten und hohen Beträgen teuer werden.

Was sind die möglichen Folgen eines Steuerstrafverfahrens?

Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung oder einer anderen steuerlichen Straftat drohen in erster Linie Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Ferner können als Folge illegal erlangte Vermögenswerte eingezogen werden. Darüber hinaus können auch berufliche und persönliche Konsequenzen wie Reputationsschäden und der Verlust von Vertrauen in die steuerliche Redlichkeit eintreten. Die Nebenfolgen werden häufig unterschätzt. In bestimmten Berufen (Anwälte, Steuerberater, Ärzte, Beamte, etc.) hat es oft disziplinarrechtliche oder berufsgerichtliche Konsequenzen. Die gewerberechtliche Zuverlässigkeit kann verloren gehen. Inhaber des Jagdscheins oder einer Waffenbesitzkarte verlieren in der Regel aber einer Verurteilung von mindestens 60 Tagessätzen diese Berechtigungen.

Wie erfolgt die Verteidigung im Steuerstrafverfahren?

Im Steuerstrafverfahren sollte der Betroffene frühzeitig bereits einen erfahrenen Rechtsanwalt hinzuziehen. Er kann sich zwar auch von seinem Steuerberater vertreten lassen. Allerdings sollte diese besser auch Volljurist sein. Steuerberater sind aufgrund ihrer Fähigkeiten und Erfahrung sicherlich gute Beistände und werden in dem Verfahren auch benötigt. Jedoch sind Strafrecht und Strafprozessrecht nicht, bzw. nur kleiner Teil der Ausbildung eines Steuerberaters. Besser ist es ein Team aus Steuerberater und Rechtsanwalt ggf. auch in Personalunion an seiner Seite zu haben, damit alle Möglichkeiten und Varianten ausgeschöpft werden können. Dem Beschuldigten steht ein Pflichtverteidiger in bestimmten „gravierenden“ Fällen zu. Grundsätzlich sollte aber bereits die Beratung früher ansetzen. So ist jede Prüfungsanordnung ein Grund sich Gedanken über die Vollständigkeit der steuerlichen Angaben zu machen. Der Steuerpflichtige sollte fortlaufend sicher sein, dass keine bösen Überraschungen drohen und er ggf. die Chance zur Selbstanzeige rechtzeitig nutzt. Prominentes Beispiel wie es nicht laufen sollte ist der Fall Uli Hoeneß. Ihm wäre viel erspart geblieben, wenn das Ganze anders abgelaufen wäre.

Welche Rolle spielt die Verjährung im Steuerstrafverfahren?

Die Verjährung ist stets ein Problem, insbesondere im Verständnis der Betroffenen. Es gibt zwei Verjährungen zu beachten. Die sog. Festsetzungsfrist nach Abgabenordnung legt fest, wie lagen das Finanzamt noch an die Steuer kommt. Die strafrechtliche Verjährung legt fest, wie lange ein Steuerhinterzieher noch für die Tat der Hinterziehung bestraft werden kann. Dies kann unter Umständen sehr unterschiedlich und auch komplex sein. Eine professionelle Beratung ist unausweichlich. Vor allem weil auch für eine Selbstanzeige die Verjährung wichtig ist. Im Steuerstrafrecht variiert die Verjährungsfrist je nach Art der Straftat und kann durch bestimmte Handlungen, wie z. B. die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, unterbrochen werden. Fehler können hier große Wirkung haben und die Regelungen des StGB werden bspw. von § 376 AO geändert.

Was sind die Konsequenzen einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung?

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen können Verurteilte auch zivilrechtlich belangt werden und Schadensersatzforderungen seitens des Staates oder anderer geschädigter Parteien erhalten. Zudem können berufliche Konsequenzen wie der Verlust von Lizenzen oder beruflichen Rufschäden eintreten. Zuverlässigkeit wie im Gewerberecht, Gaststättenrecht, etc. oder im Jagdrecht und Waffenrecht können in Frage stehen. Disziplinarmaßnahmen oder Berufsgerichte können zusätzliche Folgen sein. Zudem ist die Schadenswiedergutmachung des Steuerschadens bei dem Hinzutreten von Hinterziehungszinsen u. U. finanziell überfordernd. Auch diese finanzielle Seite darf man nicht unbeachtet lassen.

Wie kann man sich vor Steuerstrafverfahren schützen?

Auch bei sorgfältigster Abgabe und Prüfung von Unterlagen kann es zu Verdachten kommen. Hier heißt es Ruhe zu bewahren. Bspw. sind manche Steuerarten sehr kompliziert, wie bspw. manche Fälle im Umsatzsteuerrecht. Wichtig ist es daher zu den jeweiligen Themen den richtigen Berater an seiner Seite zu haben. Eine ordnungsgemäße vollständige Steuererklärung sowie die Einhaltung aller steuerrechtlichen Vorschriften, insbesondere Fristen (!) sind die besten Maßnahmen, um sich vor Steuerstrafverfahren zu schützen. Steuerpflichtige möchten oft Kosten der Beratung sparen, und erledigen ihre Buchhaltung oder Voranmeldungen selbst. Die Erfahrung zeigt, dass dies nur ratsam ist, wenn man wirklich verstanden hat, was zu tun ist. Die Kosten später sind deutlich höher als die regelmäßige Beratung und Konsultation eines Steuerberaters. Insbesondere wenn spezielle Fragen entstehen. Nicht alles kann man selbst wissen und auch manche Fälle kennt der Steuerberater nicht (bspw. Zölle). Es ist wie beim Arzt. Der Hausarzt kennt seinen Patienten und dessen Körper. Man betreibt Vorsorge auch bei Fachärzten und im Notfall geht man zum Spezialisten. Nicht anders im Steuerrecht, wenngleich die Folgen sicherlich weniger letal sind.