Intransparente Preiserhöhung im Abo:
BGH erklärt AGB-Klauseln für unwirksam
Das Wichtigste in Kürze
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 1. Oktober 2026 (Az. III ZR 205/25) entschieden, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines großen Abo-Anbieters zur Erhöhung der Mitgliedsgebühr unwirksam sind. Der Grund: Die Klauseln verstoßen gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 BGB, weil für Verbraucher nicht hinreichend klar erkennbar ist, welche Rechte ihnen bei einer Preiserhöhung zustehen. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für alle Unternehmen, die Abo-Modelle mit automatischen Preisanpassungsklauseln nutzen.
Worum ging es? Der Sachverhalt
Die Beklagte, ein großer Internet-Dienstleister, bietet ein Abonnement über verschiedene Leistungen an, darunter Warenversand und Streamingdienste. In ihren AGB war unter Ziffer 5.2 geregelt, dass sie berechtigt sei, die Mitgliedsgebühr „nach billigem Ermessen und sachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien anzupassen“. Unter Ziffer 5.3 war vorgesehen, dass Änderungen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen angekündigt werden und die Zustimmung des Kunden als erteilt gilt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen widerspricht.
Im Juli 2022 informierte die Beklagte ihre Abonnenten per E-Mail über eine bevorstehende Preiserhöhung. In der E-Mail hieß es sinngemäß, die Änderung könne abgelehnt werden – allerdings nur durch Kündigung der Mitgliedschaft. Ein Verbraucherschutzverband klagte daraufhin auf Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln.
Was hat der BGH entschieden?
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen – des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 15. Januar 2025, Az. 12 O 293/22) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 30. Oktober 2025, Az. I-20 U 19/25) – und erklärte die streitgegenständlichen AGB-Klauseln für unwirksam.
Der entscheidende Punkt: Die Klauseln lassen zwei völlig unterschiedliche Auslegungen zu und genau das macht sie intransparent.
Einerseits kann man die Bestimmungen so verstehen, dass der Anbieter einseitig den Preis erhöhen darf und dem Kunden bei Ablehnung nur die Kündigung bleibt. Dafür sprechen Formulierungen wie „Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr anzupassen“ sowie die E-Mail der Beklagten, in der eine Ablehnung ausdrücklich nur durch Kündigung möglich war.
Andererseits lassen sich die Klauseln auch so lesen, dass der Kunde die Preiserhöhung durch einfachen Widerspruch abwenden kann – ohne kündigen zu müssen – und den Vertrag zum bisherigen Preis fortsetzen darf. Dafür spricht, dass Ziffer 5.3 den Kunden ausdrücklich ein „Ablehnungsrecht“ einräumt, bevor erst im nächsten Absatz von der Kündigungsmöglichkeit die Rede ist.
Da die AGB beide Deutungen zulassen, ist für Verbraucher nicht klar erkennbar, welche Rechte ihnen tatsächlich zustehen. Der BGH sah darin einen Verstoß gegen das sogenannte Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Danach müssen Klauseln in AGB klar und verständlich formuliert sein. Ist das nicht der Fall, führt die Intransparenz zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners – und die Klausel ist unwirksam.
Der dem Verbraucherschutzverband zugesprochene Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 BGB.
Was bedeutet das für Verbraucher?
Wenn Sie ein Abo nutzen und eine Preiserhöhung erhalten haben, die auf ähnlich formulierten AGB-Klauseln basiert, könnte die Erhöhung unwirksam sein. Das gilt insbesondere dann, wenn aus den AGB nicht klar hervorgeht, ob Sie die Erhöhung nur durch Kündigung oder auch durch einfachen Widerspruch ablehnen können.
In der Praxis bedeutet das: Prüfen Sie die AGB Ihres Anbieters genau. Wenn die Klauseln zur Preisanpassung mehrdeutig formuliert sind, stehen Ihre Chancen gut, die Erhöhung anzufechten. Das kann dazu führen, dass Sie den Vertrag zum ursprünglichen Preis fortsetzen können – oder bereits gezahlte Mehrbeträge zurückfordern können.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Das Urteil ist ein deutliches Signal an alle Unternehmen, die Abo-Modelle oder wiederkehrende Dienstleistungen anbieten. Preisanpassungsklauseln in AGB müssen so formuliert sein, dass Kunden eindeutig erkennen können, welche Rechte ihnen zustehen. Mehrdeutige Formulierungen – etwa wenn unklar bleibt, ob eine Ablehnung nur durch Kündigung oder auch durch einfachen Widerspruch möglich ist – genügen den Anforderungen des Transparenzgebots nicht.
Unternehmen sollten ihre AGB zeitnah überprüfen und gegebenenfalls anpassen lassen. Das betrifft nicht nur die reine Klauselformulierung, sondern auch die Kommunikation gegenüber Kunden, etwa in E-Mails, die über Preiserhöhungen informieren. Die E-Mail der Beklagten, die eine Ablehnung nur durch Kündigung vorsah, wurde vom BGH ebenfalls kritisch bewertet.
Beratung durch Cornea Franz Rechtsanwälte
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