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Elternzeit nach Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt auf dem Prüfstand

Patricia Grieger
Patricia Grieger
4 Minuten Lesezeit

Eine zuvor beantragte Elternzeit endet nicht automatisch, nur weil Sie nicht mehr mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 6. Oktober 2026, Az. 9 AZR 11/26, klargestellt, worauf es ankommt. Hier erfahren Sie, was das Urteil des BAG im Einzelnen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Anspruch auf Elternzeit setzt grundsätzlich voraus, dass Sie mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen (§ 15 Abs. 1 BEEG).
  • Ein späterer Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt verhindert den Beginn einer bereits verlangten Elternzeit nicht automatisch.
  • Das Elternzeitverlangen bindet den Arbeitnehmer grundsätzlich für den festgelegten Zeitraum.
  • Eine vorzeitige Beendigung der (beantragten) Elternzeit erfordert grundsätzlich die Zustimmung des Arbeitgebers (§ 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG)
  • Der bloße Wegfall des Anspruchs auf Elterngeld begründet nicht ohne Weiteres einen Härtefall i.S.v. § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG

Sachverhalt: Auszug vor Beginn der Elternzeit

Der Arbeitnehmer hatte Elternzeit vom 23. Mai 2024 bis zum 23. Mai 2025 beantragt, was ihm der Arbeitgeber entsprechend bestätigte. Vor Beginn der Elternzeit trennte er sich von der Mutter seines Kindes und zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Das Kind blieb bei der Mutter.

Daraufhin begehrte der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber die Fortführung der Beschäftigung und begründete das auch damit, dass er aufgrund des Auszugs keinen Anspruch mehr auf Elterngeld habe, was eine besondere Härte im Sinne des § 16 Abs. 3 BEEG darstelle. Der Arbeitgeber lehnte das ab und verwies unter anderem darauf, bereits eine Ersatzkraft eingestellt zu haben.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab dem Arbeitnehmer zunächst recht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob diese Entscheidung jedoch auf. 

Rechtliche Einordnung: Elternzeit nach Auszug

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) besteht ein Anspruch auf Elternzeit grundsätzlich, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und das Kind selbst betreut und erzieht. Der gemeinsame Haushalt gehört damit zu den gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Elternzeit.

Das bedeutet aber nicht, dass ein Arbeitnehmer sein bereits erklärtes Elternzeitverlangen jederzeit einseitig beseitigen kann, wenn diese Voraussetzung später wegfällt. Nach der Entscheidung des BAG bindet das Elternzeitverlangen den Arbeitnehmer grundsätzlich. Diese Bindungswirkung schützt den Arbeitgeber, der sich auf die angekündigte Abwesenheit des Arbeitnehmers einstellen und entsprechende personelle Vorkehrungen treffen können muss.

Entscheidend ist daher die Unterscheidung zwischen dem Anspruch auf Elternzeit und der bereits wirksam verlangten Elternzeit. Fällt eine Voraussetzung des Anspruchs auf Elternzeit nachträglich weg, beendet das eine zuvor beantragte Elternzeit nicht automatisch. Der Arbeitnehmer muss vielmehr die gesetzlichen Regeln über die vorzeitige Beendigung beachten.

Vorzeitige Beendigung nach § 16 BEEG

Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Der Arbeitnehmer kann deshalb nicht einseitig durch eine Mitteilung einer vorzeitigen Beendigung eine Weiterbeschäftigung herbeiführen. Für eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist grundsätzlich eine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.

  • 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG sieht weiter vor, dass der Arbeitgeber seine Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung bei Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen kann. Als Fälle besonderer Härte nennt § 16 Abs. 3 BEEG insbesondere den Eintritt einer schweren Krankheit, einer Schwerbehinderung oder den Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person, außerdem eine erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz der Eltern.

Der Arbeitnehmer berief sich darauf, dass er wegen des Auszugs keinen Anspruch mehr auf Elterngeld habe. Das genügte dem BAG jedoch nicht. Ein fehlender Anspruch auf Elterngeld stellt für sich genommen keine besondere Härte dar. Der Arbeitnehmer muss vielmehr substantiiert darlegen, dass sein Lebensunterhalt oder seine Unterhaltspflichten konkret gefährdet sind.

Fazit

Die Entscheidung des BAG stärkt im Ergebnis die Planungssicherheit von Arbeitgebern: Arbeitnehmer bleiben grundsätzlich an ihr Elternzeitverlangen gebunden, auch wenn sich die familiären Verhältnisse vor Beginn der Elternzeit durch einen Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt ändern. Der nachträgliche Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen führt nicht dazu, dass die Elternzeit automatisch endet.

Wer die Elternzeit vorzeitig beenden oder gar nicht antreten möchte, ist vielmehr auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder das Vorliegen eines gesetzlichen Härtefalls angewiesen, der entsprechend substantiiert dargelegt werden muss. Der bloße Hinweis auf den Wegfall des Elterngeldanspruchs genügt hierfür nicht.

Arbeitnehmer sollten sich nach alledem der Bindungswirkung ihres Elternzeitverlangens daher bereits bei der Antragstellung bewusst sein.

Arbeitgeber sollten bei Eingang eines Antrags auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls das in § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG geregelte Form- und Fristerfordernis im Auge behalten. Soll eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden, muss das innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich erfolgen und die entgegenstehenden betrieblichen Gründe konkret angegeben werden.

Arbeitsrechtliche Beratung durch Cornea Franz

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