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Nutzungsvergütung der Ehewohnung bei Trennung

Katharina Kagias
Katharina Kagias
4 Minuten Lesezeit
Erstellt: 14. Februar 2025

Eine Ehewohnung mit der Trennung zu übernehmen kann dazu führen, dass der Ehegatte sich erheblichen finanziellen Forderungen aussetzt.  Wir möchten Ihnen im folgenden Beitrag einen Überblick über die Ansprüche von Ehegatten auf Zahlung einer Vergütung für die Nutzung der Ehewohnung nach Trennung und Scheidung geben.

 

Muss ich eine Nutzungsvergütung zahlen, wenn ich nach der Trennung in der gemeinsamen Immobilie verbleibe?

Eine Vergütung gemäß § 1361b III 2 BGB kommt in Betracht, wenn ein Ehegatte dem anderen im Zuge einer Trennung die tatsächliche Nutzung der Ehewohnung überlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Überlassung einvernehmlich, aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder unfreiwillig durch einseitige Maßnahmen (z.B. Schlossaustausch) erfolgte. Der Anspruch setzt also nicht voraus, dass die Ehewohnung einem Ehegatten gerichtlich überlassen wurde. Er besteht vielmehr auch gegenüber einem Ehegatten, dem die Wohnung aufgedrängt wurde.

Zweck der Regelung des § 1361b III 2 BGB ist es, den Verlust des Wohnungsmitbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile für den weichenden Ehegatten im Einzelfall nach Billigkeit zu kompensieren. Dadurch soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass nur noch der Verbliebene allein diejenigen Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden Ehegatten gemeinsam zustehen sollten.

 

Welche Voraussetzungen gibt es, damit ich meinen Anspruch geltend machen kann ?

Der verbliebene Ehegatte muss deutlich zur Zahlung aufgefordert werden. Erst mit Aufforderung ist er in Verzug gesetzt worden und ab diesem Zeitpunkt kann eine Nutzungsvergütung gefordert werden. Der verbleibende Ehegatte soll sich auf das Verlangen einstellen und überlegen können, ob er das Familienheim gegen Zahlung eines Entgelts weiter nutzen will.  Wenn der verbliebene Ehegatte das gemeinsame Darlehen tilgt und einen Gesamtschuldnerausgleich verlangt, kann auch ein Anspruch auf Nutzungsvergütung ohne Zahlungsaufforderung dem entgegengesetzt werden. Teilweise wird dem verbliebenen Ehegatten eine Überlegungsfrist zugebilligt, in der er sich klar werden kann, ob er künftig für die Wohnungsnutzung die verlangte Vergütung zahlen oder sich um eine Ersatzwohnung kümmern will.

 

In welcher Höhe beziffert sich der Anspruch?

 Bis zu einer Verfestigung der Trennung ist die Höhe der Nutzungsvergütung mit den Wertungen eines Trennungsunterhaltanspruchs abzustimmen und daher wie bei der Bemessung des Wohnwertes lediglich der angemessene (subjektive) Mietwert anzusetzen. Er richtet sich danach, was der in der Ehewohnung verbleibende Ehepartner für eine Wohnung an Miete aufwenden müsste, die von der Lage vergleichbar, jedoch von der Größe für ihn als angemessen gilt.  Die Trennung ist verfestigt, wenn die Ehe endgültig gescheitert ist. Die Ehe gilt als gescheitert, wenn die Zustellung des Ehescheidungsantrags erfolgt. Teilweise wird das Scheitern auch bei dem Ablauf des Trennungsjahrs bereits gesehen. Der Zeitpunkt wird vorverlagert, wenn der verbliebene Ehegatte seinen neuen Partner in die Wohnung aufnimmt oder Teile der Wohnung untervermietet.

Bei der Bemessung der Höhe der Nutzungsvergütung ist nach Scheitern der Ehe in der Regel vom objektiven Mietwert der Wohnung auszugehen, das heißt zu welchem Mietzins die betreffende Immobilie auf dem freien Wohnungsmarkt vermietet werden kann. Im Rahmen des § 1361b III 2 BGB erfolgt eine doppelte Billigkeitsabwägung sowohl bei der Entscheidung über den Grund als auch über die Höhe des Anspruchs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Neben dem Mietwert sind insbesondere die Lebens- und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten und ihre bisherige Lebensgestaltung zu beachten. Neben der Nutzungsvergütung hat der in der Wohnung verbliebene Ehegatte regelmäßig auch sämtliche – und damit nicht nur die verbrauchsabhängigen – Betriebskosten zu tragen, die ein Vermieter nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) auf einen Mieter umlegen kann. Trägt der verbliebene Ehegatte diese Kosten, kann er sie also nicht mindernd ansetzen. Zahlt demgegenüber der gewichene Ehegatte umlegbare Kosten, so können diese erhöhend in die Bemessung der Nutzungsvergütung einfließen und mit der Nutzungsvergütung geltend gemacht werden. Vom Verbliebenen getragene, nicht umlagefähige Kosten (zB Instandhaltungskosten, Verwalterkosten, Beiratsvergütung) können mindernd geltend gemacht werden. Tilgt der verbliebene Ehegatte der Finanzierung dienende gemeinsame Schulden, ist dies von der Höhe der Nutzungsvergütung in Abzug zu bringen.

 

Gibt es Fälle wo eine Nutzungsvergütung ausscheidet ?

 Eine Nutzungsvergütung scheidet aus, wenn der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten bereits anderweitig familienrechtlich kompensiert wird, er insbesondere bei der Unterhaltsbemessung entweder bedarfsmindernd oder die Leistungsfähigkeit erhöhend berücksichtigt wurde. Es kann aber auch unbillig sein eine Nutzungsvergütung zu fordern, wenn der in der Ehewohnung verbliebene gegen den anderen Ehegatten – unabhängig von dessen tatsächlichen Geltendmachung- einen Anspruch auf Trennungsunterhalt hätte. Zusätzlich sind stets die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Von der Festsetzung einer Nutzungsvergütung kann etwa abzusehen sein, wenn der im gemeinsamen Haus verbliebene Ehegatte wirtschaftlich zur Zahlung nicht in der Lage ist und gezwungen wäre, die Ehewohnung aufzugeben. Wurde die Ehewohnung von den Eltern eines Ehegatten mietfrei zur Verfügung gestellt, kann der andere Ehegatte nach seinem Auszug von dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten grundsätzlich keine Nutzungsentschädigung verlangen. Der Anspruch kann auch ausgeschlossen sein, weil der verbliebene Ehegatte die gemeinschaftlichen Darlehensverpflichtungen erfüllt.

 

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