Auslobung von 10 EUR – Gutscheinen durch Versandhandelsapotheke ist unzulässig
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 15. Mai 2025 entschieden, dass die Auslobung von 10-Euro-Gutscheinen durch Versandapotheken beim Einlösen von E-Rezepten unzulässig ist. Diese Entscheidung stärkt das Heilmittelwerbegesetz und schützt sowohl Verbraucher als auch stationäre Apotheken vor unlauteren Wettbewerbspraktiken.
Hintergrund der Entscheidung
Eine niederländische Versandapotheke hatte in Deutschland mit zwei Gutscheinaktionen geworben: Kunden konnten beim Einlösen eines E-Rezeptes einen 10-Euro-Gutschein erhalten, der zunächst mit der gesetzlichen Zuzahlung verrechnet und ein verbleibender Betrag für nicht verschreibungspflichtige Produkte genutzt werden konnte. Zusätzlich wurde ein weiterer 10-Euro-Gutschein für die Erstbestellung über die App angeboten.
Das OLG Frankfurt entschied, dass diese Gutscheinaktionen gegen § 7 Abs. 1 S. 1 des Heilmittelwerbegesetzes verstoßen. Dieser Paragraph verbietet es, beim Verkauf von Arzneimitteln Zuwendungen oder sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, sofern es sich nicht um geringwertige Kleinigkeiten handelt. Der Wert solcher Kleinigkeiten darf einen Euro nicht überschreiten.
Bewertung der Richter
Das Gericht stellte fest, dass die 10-Euro-Gutscheine aus Sicht der Empfänger als Geschenk von nicht geringem Wert angesehen werden. Da die Gutscheine auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verwendet werden können, fördere die Werbung den Verbrauch dieser Mittel. Dies sei mit dem Zweck des Heilmittelwerbegesetzes nicht vereinbar, das einen unzulässigen Anreiz zur Abgabe von Arzneimitteln verhindern soll
Auswirkungen auf den Wettbewerb
Die Entscheidung schützt nicht nur die Integrität des Heilmittelwerbegesetzes, sondern auch die Wettbewerbsbedingungen im Arzneimittelmarkt. Insbesondere stationäre Apotheken, die keine solchen Gutscheinaktionen anbieten können, werden vor unlauteren Wettbewerbspraktiken geschützt. Das Urteil trägt somit zur Wahrung eines fairen Wettbewerbs und zum Schutz der Verbraucher bei
Fazit
Das Urteil des OLG Frankfurt zieht klare Grenzen für die Werbung von Versandapotheken mit 10-Euro-Gutscheinen beim Einlösen von E-Rezepten. Zwar stärkt es das Heilmittelwerbegesetz und schützt insbesondere stationäre Apotheken vor unlauteren Wettbewerbspraktiken. Gleichzeitig wirft es aber auch Fragen hinsichtlich der Einschränkung des freien Handels auf. Gerade in einem zunehmend digitalisierten Markt kann ein Verbot solcher Anreize den Wettbewerb begrenzen und Innovationen hemmen. Kritiker sehen darin eine Bevorzugung traditioneller Geschäftsmodelle auf Kosten von Versandapotheken, die Verbrauchern flexible und kostengünstige Alternativen bieten könnten. Letztlich bleibt offen, ob das Urteil den Bedürfnissen einer modernen Arzneimittelversorgung gerecht wird oder ob es den Wettbewerb und damit auch den Verbraucher letztlich einschränkt.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.5.2025, Az. 6 U 347/24
Vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, 3-10 O 134/24)