Kanzleisitz Würzburg: +49 931 35939-0
Kanzleisitz Schweinfurt: +49 9721 2004-0
Kanzleisitz Fulda: +49 661 901644-0
Kanzleisitz Nürnberg: +49 911 530067-0
Kanzleisitz Würzburg: [email protected]
Kanzleisitz Schweinfurt: [email protected]
Kanzleisitz Fulda: [email protected]
Kanzleisitz Nürnberg: [email protected]

Tragen Sie Ihren Suchbegriff bitte in folgendes Feld ein und klicken Sie auf „Suche“:

Cornea Franz Rechtsanwälte

– Alle News im Überblick –

Newsletter

Karriere

Veranstaltungen

CF intern

Transparenzregisteranfragen

Vollmachten

Glossar

Erfahrungen unserer Mandanten

Cornea Franz Rechtsanwälte

Anwälte

Notar

Team
Rechtsgebiete der Kanzlei Cornea Franz
Apothekenrecht
Arbeitsrecht

Arztrecht

Bank- und Kapitalanlagerecht
Baurecht
Betäubungsmittelrecht
Brasilianisches Recht
Compliance
Domainrecht
Erbrecht
Familienrecht
Forderungsmanagement / Inkasso
Grundstücks- und Immobilienrecht
Gesellschaftsrecht
Gewerblicher Rechtsschutz
Handelsrecht
Handelsvertreterrecht
IT-Recht
Kaufrecht

M&A

Markenrecht

Medienrecht

Medizinrecht

Mietrecht

Notar

Portugiesisches Recht

Sanierungsrecht | Insolvenzrecht

Steuerrecht

Steuerstrafrecht

Strafrecht

Unternehmensnachfolge
Urheberrecht

Verkehrsrecht

Wettbewerbsrecht
Wirtschaftsrecht

Zwangsvollstreckung

Gesellschaftsrecht Würzburg Fulda Schweinfurt
Kontaktformular

Geschäftszeiten

Vollmachten

Standorte

Würzburg
Fulda
Schweinfurt
Lohr am Main

Nürnberg

 

Home  |  Newsletter  |  Versandapotheke – Gutscheine bei E-Rezepten unzulässig

Versandapotheke – Gutscheine bei E-Rezepten unzulässig

Christoph S. Graeber
Christoph S. Graeber
2 Minuten Lesezeit
Erstellt: 3. Juli 2025

Auslobung von 10 EUR – Gutscheinen durch Versandhandelsapotheke ist unzulässig

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 15. Mai 2025 entschieden, dass die Auslobung von 10-Euro-Gutscheinen durch Versandapotheken beim Einlösen von E-Rezepten unzulässig ist. Diese Entscheidung stärkt das Heilmittelwerbegesetz und schützt sowohl Verbraucher als auch stationäre Apotheken vor unlauteren Wettbewerbspraktiken.

Hintergrund der Entscheidung

Eine niederländische Versandapotheke hatte in Deutschland mit zwei Gutscheinaktionen geworben: Kunden konnten beim Einlösen eines E-Rezeptes einen 10-Euro-Gutschein erhalten, der zunächst mit der gesetzlichen Zuzahlung verrechnet und ein verbleibender Betrag für nicht verschreibungspflichtige Produkte genutzt werden konnte. Zusätzlich wurde ein weiterer 10-Euro-Gutschein für die Erstbestellung über die App angeboten.

Das OLG Frankfurt entschied, dass diese Gutscheinaktionen gegen § 7 Abs. 1 S. 1 des Heilmittelwerbegesetzes verstoßen. Dieser Paragraph verbietet es, beim Verkauf von Arzneimitteln Zuwendungen oder sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, sofern es sich nicht um geringwertige Kleinigkeiten handelt. Der Wert solcher Kleinigkeiten darf einen Euro nicht überschreiten.

Bewertung der Richter

Das Gericht stellte fest, dass die 10-Euro-Gutscheine aus Sicht der Empfänger als Geschenk von nicht geringem Wert angesehen werden. Da die Gutscheine auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verwendet werden können, fördere die Werbung den Verbrauch dieser Mittel. Dies sei mit dem Zweck des Heilmittelwerbegesetzes nicht vereinbar, das einen unzulässigen Anreiz zur Abgabe von Arzneimitteln verhindern soll

Auswirkungen auf den Wettbewerb

Die Entscheidung schützt nicht nur die Integrität des Heilmittelwerbegesetzes, sondern auch die Wettbewerbsbedingungen im Arzneimittelmarkt. Insbesondere stationäre Apotheken, die keine solchen Gutscheinaktionen anbieten können, werden vor unlauteren Wettbewerbspraktiken geschützt. Das Urteil trägt somit zur Wahrung eines fairen Wettbewerbs und zum Schutz der Verbraucher bei

 

Fazit

Das Urteil des OLG Frankfurt zieht klare Grenzen für die Werbung von Versandapotheken mit 10-Euro-Gutscheinen beim Einlösen von E-Rezepten. Zwar stärkt es das Heilmittelwerbegesetz und schützt insbesondere stationäre Apotheken vor unlauteren Wettbewerbspraktiken. Gleichzeitig wirft es aber auch Fragen hinsichtlich der Einschränkung des freien Handels auf. Gerade in einem zunehmend digitalisierten Markt kann ein Verbot solcher Anreize den Wettbewerb begrenzen und Innovationen hemmen. Kritiker sehen darin eine Bevorzugung traditioneller Geschäftsmodelle auf Kosten von Versandapotheken, die Verbrauchern flexible und kostengünstige Alternativen bieten könnten. Letztlich bleibt offen, ob das Urteil den Bedürfnissen einer modernen Arzneimittelversorgung gerecht wird oder ob es den Wettbewerb und damit auch den Verbraucher letztlich einschränkt.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.5.2025, Az. 6 U 347/24
Vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, 3-10 O 134/24)

Kontaktieren Sie uns

Noch Fragen zum Thema? Kontaktieren Sie uns gerne.

Nutzen Sie das Formular um Ihr Anliegen zu beschreiben oder rufen Sie direkt an unter +49 931 359390.


    Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen. Ich stimme zu, dass meine Angaben und Daten zur Beantwortung meiner Anfrage elektronisch erhoben und gespeichert werden.*.

    Ihr Ansprechpartner:

    Christoph S. Graeber

    Christoph S. Graeber

    • Rechtsanwalt
    • Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
    • Fachanwalt für IT-Recht
    • Partner