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BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz)

Markus Eglof
Markus Eglof
2 Minuten Lesezeit
Erstellt: 14. Juli 2025

Neuerungen durch das BFSG: Handeln Sie jetzt für barrierefreie Online-Angebote!

Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) in Kraft – die damit verbundenen gesetzlichen Neuerungen stellen einen entscheidenden Schritt zur digitalen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen dar und setzten den European Accessibility Act (EAA) in nationales Recht um. Das BFSG zielt darauf ab, Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglicher zu machen, indem es einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen für den europäischen Binnenmarkt schafft. Im Fokus stehen Wirtschaftsakteure – also Hersteller, Händler, Importeure und Dienstleistungserbringer – deren Angebote sich an Verbraucher (B2C) richten. Besonders relevant ist das BFSG dabei für Online-Shops, die regelmäßig ebenfalls barrierefrei gestaltet werden müssen.

Die technischen Anforderungen an die Barrierefreiheit orientieren sich maßgeblich an den „Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)“. Hierbei sind die vier Grundprinzipien der WCAG leitend:

  • Wahrnehmbarkeit: Informationen und Bedienelemente müssen so präsentiert werden, dass sie von allen Nutzern wahrgenommen werden können – diese Vorgabe kann beispielsweise umgesetzt werden, indem auf der Website Alternativtexte für Bilder oder Transkripte für Audio- und Videoinhalte bereitgestellt werden;
  • Bedienbarkeit: Alle Komponenten der Benutzeroberfläche und die Navigation müssen bedienbar sein – dies umfasst auch eine sog. „Tastaturbedienbarkeit“ der Website;
  • Verständlichkeit: Informationen und die Bedienung der Benutzeroberfläche müssen klar und nachvollziehbar sein – nach diesem Prinzip sollen auf Websites beispielsweise verständlich und hilfreich platzierte Fehlermeldungen bei Formulareingaben vorhanden sein;
  • Robustheit: Inhalte der Website müssen von einer Vielzahl von clientseitigen Anwendungen einschließlich assistiver Technologien (z.B. Screenreader) zuverlässig interpretiert werden können.

Darüber hinaus sind Betreiber von Online-Diensten verpflichtet, eine Barrierefreiheitserklärung zu erstellen und leicht zugänglich auf ihrer Webseite zu veröffentlichen. Diese Erklärung informiert über den Stand der Barrierefreiheit, benennt gegebenenfalls nicht barrierefreie Bereiche und muss einen Feedback-Mechanismus für Nutzer beinhalten

Welche Risiken drohen bei Nichtbeachtung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Verstöße gegen das BFSG können von Marktüberwachungsbehörden mit empfindlichen Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro sanktioniert werden. Ferner gehen wir davon aus, dass eine Vielzahl der Bestimmungen des BFSG als sog. Marktverhaltensregeln zu bewerten sein werden und deren Nichteinhaltung daher von Wettbewerbern oder Verbänden als Wettbewerbsverstöße abgemahnt werden können.

 

Handlungsempfehlung: Werden Sie jetzt aktiv!

 Prüfen Sie Ihre Betroffenheit – der Anwendungsbereich des BFSG ist nicht grenzenlos: 

  1.  Analysieren Sie Ihre Webseiten und Shops auf Barrierefreiheit unter Berücksichtigung der Vorgaben des BFSG;
  2.  Planen und setzen Sie die ermittelten notwendigen Anpassungen auf Ihrer Website um;
  3.  Erstellen Sie eine Barrierefreiheitserklärung, die auf Ihrer Website vorzuhalten ist.

Fazit zum BFSG

Die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen ist weit mehr als nur die Erfüllung einer gesetzlichen Vorgabe. Machen Sie Ihre Online-Angebote fit für die Zukunft. Betrachten Sie Barrierefreiheit als integralen Bestandteil Ihrer digitalen Strategie und als Zeichen Ihrer Kundenorientierung und gesellschaftlichen Verantwortung.

 

Noch Fragen? Rechtsanwalt Markus Eglos steht Ihnen zu dem wichtigen Thema gerne zur Verfügung. 0931 35939-190 oder füllen Sie unser Kontaktformular aus.

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