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BGH: Verbot von Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern bei ästhetischen Behandlungen durch Hyaluron-Spritzen

Dr. Rupert Weinzierl
Dr. Rupert Weinzierl
2 Minuten Lesezeit
Erstellt: 4. August 2025

BGH: Verbot von Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern bei ästhetischen Behandlungen durch Hyaluron-Spritzen

Urteil des BGH vom 31.07.2025 – I ZR 170/24

Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 31.07.2025 – I ZR 170/24 entschieden, dass eine Behandlung, bei der durch Unterspritzung mit Hyaluron oder Hyaluronidase Gestalt oder Form von Nase oder Kinn verändert werden, nicht mit Vorher-Nachher-Bildern beworben werden darf. Der Grund: Bei Schönheitsbehandlungen mit Hyaluron-Spritzen handelt es sich nach der Ansicht der Karlsruher Richter um operative plastisch-chirurgische Eingriffe nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG). Das HWG verbietet in § 11 I S. 3 Nr. 1 HWG die Werbung für derartige Eingriffe mittels „vergleichende(r) Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff“.

Verstoß gegen das HWG

Das Unternehmen zweier durch Social-Media bekannter „Influencer-Ärzte“ warb mit Bildern, die Kunden zunächst vor dem Eingriff und sodann nach diesem zeigten. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sah in dieser Darstellung in den sozialen Medien einen Verstoß gegen das HWG und klagte auf Unterlassung.

Ist Unterspritzung mit Hyaluron ein pperativer plastisch chirurgischer Eingriff?

Zentrale Frage des Rechtsstreits war, ob die Unterspritzung von Gesichtspartien mit Hyaluron bereits als operativer plastisch-chirurgischer Eingriff i.S.d. § 1 I Nr. 2 lit. c HWG zu bewerten ist. Während die beklagten Ärzte dies verneinten, schließlich würden sie kein Skalpell, sondern nur eine Kanüle verwenden – und es sich bei den gezeigten Bildern allein um sachliche Informationen handeln – vertrat bereits die Vorinstanz – das Oberlandesgericht Hamm – die Auffassung, dass der Stich mit der Kanüle sehr wohl als Operation gelte. Das OLG begründete seine Auffassung im Sommer letzten Jahres (OLG Hamm, Urt. v. 29.08.2024 – 4 UKl 2/24) damit, dass die Maßstäbe des HWG nicht auf chirurgische Großmaßnahmen beschränkt seien. Der Sinn und Zweck des § 11 HWG sei es nach der Intention des Gesetzgebers, dass Verbraucher nicht durch idealisierte Bilder zu risikobehafteten Eingriffen verleitet werden.

Es gilt das Verbraucher schützende Werbeverbot mit Vorher-Nachher-Bildern

Der erste Zivilsenat des BGH schloss sich nun dieser Auffassung an und legt den Begriff des Eingriffs in seinem Urteil großzügig aus. Der zuständige Senat beim BGH entschied, dass Behandlungen, bei denen mit einem Instrument in den menschlichen Körper eingegriffen und dessen Form oder Gestalt verändert werden, operative plastisch-chirurgische Eingriffe i.S.d. HWG sind. Demnach gelte das den Verbraucher schützende Werbeverbot mit Vorher-Nachher-Bildern. Eine weite Auslegung des Eingriffs-Begriffs entspreche „sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch dem Schutzzweck [des HWG], unsachliche Einflüsse durch potentiell suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe zurückzudrängen, die Entscheidungsfreiheit betroffener Personen zu schützen und zu vermeiden, dass sich diese Personen unnötigen Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden können.“

Der BGH setzt durch seine Entscheidung der Werbung für ästhetische Schönheitseingriffe klare Grenzen.

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