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Volles Risiko bei Ticketkauf – Ticketversicherung darf nicht aufgedrängt werden

Chira Reichenberg
Chira Reichenberg
2 Minuten Lesezeit
Erstellt: 27. August 2025

Ich trage das volle Risiko“ – Ticketanbieter darf seine Nutzer beim Ticketkauf nicht auf manipulative Weise  zum Abschluss einer Versicherung drängen. 

OLG Bamberg, Endurteil v. 05.02.2025 – 3 UKI 11/24 e

 

Sachverhalt:

Die Beklagte verkauft auf ihrer Website Tickets für Veranstaltungen. Zusätzlich können Kund:innen beim Kauf eine kostenpflichtige Ticketversicherung abschließen. Die kostenpflichtige Ticketversicherung war auf der Bestellseite optisch hervorgehoben – in blauer Farbe und zentral platziert – während das entsprechende Ankreuzkästchen unscheinbar blieb. Wählte der Kunde die Versicherung nicht an und klickte direkt auf den ebenfalls blauen Button „Weiter zur Kasse“, öffnete sich ein Pop-up mit der erneuten Aufforderung zur Entscheidung – diesmal mit dem Hinweis, so „Ärger und Frust über ein verpasstes Event zu vermeiden. In dem Pop-up-Fenster gab es sodann zwei Auswahlmöglichkeiten:

Weißer Button: „Ich trage das volle Risiko“

Blauer Button: Versicherung abschließen zu einem angegebenen Preis

Dieses Verhalten wurde von der Verbraucherzentrale (als klagende Partei) als unzulässige Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit kritisiert.

 

Entscheidung:

Das OLG Bamberg hat der Versicherungszentrale nun Recht gegeben und den Ticketanbieter zu Unterlassung verurteilt. Das wiederholte, grafisch unterstützte Nachfragen (sog. „Nagging“) kombiniert mit einem suggestiven Button-Text („ich trage das volle Risiko“) erzeugt bei den Kund:innen einen Druck, der den durchschnittlichen Nutzer in seiner Entscheidungsfreiheit „maßgeblich“ beeinträchtigt und verstößt somit gegen Art. 25 Abs. 1 DSA sowie gegen §§ 3 Abs. 2 und 4a UWG.

Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis:

Einmalige, informierte Hinweise über Zusatzangebote sind grundsätzlich zulässig, sofern sie klar, einmalig und ohne Druck präsentiert werden. Die Option das Angebot nicht nehmen zu müssen muss erkennbar bleiben und Nutzer sollten nicht „naggy“ zu einer Entscheidung gedrängt werden. Die Entscheidung zeigt, dass es nicht nur auf einzelne Gestaltungselemente ankommt, sondern auch deren Kombination bei Online-Angeboten rechtlich relevant sein können.

Wenn Sie Fragen zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Onlineangebots oder zur DSA-Konformität haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. 

 

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