Reicht ein deutsches Testament bei Vermögen in Spanien aus?
Viele deutsche Staatsangehörige besitzen eine Immobilie oder anderes Vermögen in Spanien. Häufig existiert bereits ein deutsches Testament, das nach deutschem Recht wirksam errichtet wurde. In der Praxis stellt sich dann immer wieder dieselbe Frage: Reicht dieses Testament auch für den Nachlass in Spanien aus oder sind zusätzliche erbrechtliche Maßnahmen erforderlich?
Die Antwort lautet: Ein deutsches Testament kann ausreichen, tut es aber in vielen Fällen nicht ohne Weiteres. Die Gründe liegen weniger in der formellen Wirksamkeit, sondern vor allem in der praktischen und rechtlichen Umsetzung nach spanischem Recht.
1. Grundsätzliche Anerkennung deutscher Testamente in Spanien
Ein nach deutschem Recht wirksam errichtetes Testament wird in Spanien grundsätzlich anerkannt. Spanien ist an internationale Abkommen gebunden, die die formelle Wirksamkeit ausländischer Testamente sicherstellen. Ein deutsches Testament ist daher nicht allein deshalb unwirksam, weil es im Ausland errichtet wurde.
Diese formelle Anerkennung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass das Testament in Spanien problemlos vollzogen werden kann. Gerade bei Immobilien kommt es regelmäßig zu erheblichen praktischen und rechtlichen Hürden.
2. Praktische Schwierigkeiten bei der Abwicklung in Spanien
In der Nachlasspraxis zeigt sich, dass spanische Behörden, Notare und Grundbuchämter umfangreiche Anforderungen stellen. Ein deutsches Testament muss in der Regel durch eine beglaubigte Übersetzung ins Spanische vorgelegt werden. Zusätzlich ist häufig eine Apostille erforderlich, um die Echtheit der deutschen Urkunde nahzuweisen.
Darüber hinaus verlangt das spanische Recht regelmäßig einen Nachweis aus dem spanischen Zentralregister für letztwillige Verfügungen (Registro de Últimas voluntades). Dieses Register dokumentiert, ob in Spanien ein weiteres Testament existiert. Auch wenn der Erblasser nie ein spanisches Testament errichtet hat, ist dieser Nachweis zwingend erforderlich und verursacht Verzögerungen, die vielen Erben überraschen.
3. Inhaltliche Risiken: Wenn deutsches Testament und spanisches Recht kollidieren
Besonders problematisch wird es, wenn der Inhalt des deutschen Testamentes mit zwingend Vorschriften des spanischen Rechts kollidiert. Dies betrifft vor allem das Pflichtteilsrecht (legítima), das im spanischen Recht eine wesentlich stärkere Rolle spielt als im deutschen Recht. Die grundlegenden Unterschiede zwischen dem deutschen Pflichtteil und der spanischen legítima haben wir ausführlich in unserem Beitrag ,,Pflichtteil in Spanien: Warum deutsches Erbrecht oft nicht ausreicht‘‘ dargestellt.
Wurde keine wirksame Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts getroffen, kann es passieren, dass trotz deutschen Testaments spanisches Erbrecht angewendet wird. In solchen Fällen können Pflichtteilsberechtigte, insbesondere Kinder, Rechte geltend machen, die im Testament nicht vorgesehen sind. Dies kann dazu führen, dass Erbquoten angepasst oder Immobilien auf mehrere Personen aufgeteilt werden müssen.
Auch bei klar formulierten deutschen Testamenten entstehen in der Praxis Unsicherheiten, wenn Begriffe, Rechtsfolgen oder Gestaltungen verwendet werden, die dem spanischen Recht fremd sind oder unterschiedlich ausgelegt werden.
4. Vorteile eines zusätzlichen spanischen Testaments
Aus diesen gründen entscheiden sich viele deutsche Mandanten für ein zusätzliches spanisches Testament, das sich ausschließlich auf das in Spanien belegene Vermögen beschränkt. Ein solches Testament wird vor einem spanischen Notar errichtet und im spanischen Register erfasst, was die spätere Abwicklung erheblich vereinfacht.
Ein spanisches Zusatztestament ersetzt das deutsche Testament nicht, sondern ergänzt es. Beide Testamente müssen inhaltlich sorgfältig aufeinander abgestimmt sein, um Widersprüche zu vermeiden. Richtig gestaltet, ermöglicht diese Lösung eine deutliche schnellere und rechtssichere Nachlassabwicklung in Spanien.
5. Steuerliche Aspekte nicht außer Acht lassen
Unabhängig davon, welches Erbrecht zur Anwendung kommt, unterliegt spanisches Vermögen regelmäßig der spanischen Erbschaftsteuer. Ein deutsches Testament hat keinen Einfluss auf die steuerliche Behandlung in Spanien. Auch hier entstehen in der Praxis häufig Fehlvorstellungen, die zu verspäteten Steuererklärungen und empfindlichen Zuschläge führen können.
Ein deutsches Testament ist für Vermögen in Spanien nicht automatisch ungeeignet, reicht jedoch in vielen Fällen nicht aus, um eine reibungslose und rechtssichere Nachlassabwicklung zu gewährleisten. Formelle Anforderungen, inhaltliche Unterschiede im Erbrecht sowie steuerliche Aspekte machen eine gesonderte Prüfung unerlässlich.
Deutsche Eigentümer von Vermögen in Spanien sollten daher frühzeitig prüfen lassen, ob ihr bestehendes Testament den spanischen Besonderheiten standhält oder ob ergänzende Regelungen, etwa in Form eines spanischen Zusatztestaments, sinnvoll sind. Nur so lässt sich sicherstellen, dass der letzte Wille auch grenzüberschreitend korrekt umgesetzt wird.
In vielen Fälle lässt sich die Problematik durch eine bewusste Rechtswahl nach der EU-Erbrechtsverordnung vermeiden. Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, erklären wir im Beitrag ,,EU-Erbrechtsverordnung: Wie Deutsche deutsches Erbrecht in Spanien wirksam wählen‘‘.
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