Datenschutzrechtliche Grenzen in der ehelichen Krise – Österreichisches Bundesverwaltungsgericht urteilt über E-Mail-Zugriff durch Ehegatten
Das Österreichische Bundesverwaltungsgericht entschied im Oktober letzten Jahres über folgenden datenschutzrechtlich interessanten Fall (BVwG -W605 2252724-1 vom 23.10.2025):
Ein in einer Ehekrise lebendes Ehepaar teilte sich einen gemeinsamen Laptop. Der Ehemann griff heimlich auf den E-Mail-Account seiner Ehefrau zu und findet in diesem ihre digitalen Tagebucheinträge. Sie hatte das tägliche Miteinander, Konflikte und Vermögensfragen in E-Mails festgehalten. Einige dieser Tagebucheinträge fotografierte der Ehemann ab, um diese in einem etwaigen Scheidungsverfahren als Beweise vorlegen zu können und konfrontierte seine Frau mit deren Inhalt. Sie reichte daraufhin eine Datenschutzbeschwerde gegen ihren Mann ein. Die Datenschutzbehörde stellte schließlich fest, dass das Recht der Ehefrau auf Geheimhaltung nach § 1 österreichisches Datenschutzgesetz und Art. 6 DSGVO verletzt wurde.
Die zentrale Frage: Wie weit reicht das Recht auf Datenschutz, wenn sich Eheleute (noch) einen Haushalt teilen?
Im Mittelpunkt des gerichtlichen Verfahrens stand unter anderem das sog. Haushaltsprivileg des Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO, wonach die DSGVO keine Anwendung findet, wenn die Datenverarbeitung durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erfolgt. Der Ehegatte argumentierte gerade mit dieser Ausnahmeregelung und verneinte die Begehung einer Rechtsverletzung, schließlich habe man den verwendeten Laptop gemeinsam benutzt und alles sei im gemeinsamen Haushalt passiert. Das Gericht schob dieser Begründung einen Riegel vor und stellt klar, dass das Haushaltsprivileg nur greift, wenn Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke verarbeitet werden. Nicht aber, wenn die „Türschwelle“ überschritten wird und die Daten für ein gerichtliches Verfahren verwendet werden. Wer sich also privater Informationen des Ehepartners bedient, um diese in einem Scheidungsverfahren als Beweis zu nutzen, kann sich nicht auf die Privatsphäre der Ehe berufen.
Ebenfalls Bestandteil der Gerichtsentscheidung ist die Frage, ob sich der Ehemann auf ein berechtigtes Interesse i.S.d. DSGVO berufen konnte, schließlich habe er die Daten gebraucht, um sich im Scheidungsverfahren zu verteidigen.
Auch hier war das öBVwG streng und stellte klar, dass ein allgemeines „Interesse an Beweisen“ nicht ausreiche, um eine Datenverarbeitung zu rechtfertigen. Wer in die Geheimnissphäre des Partners eindringt, muss darlegen, dass ohne die betroffenen Daten ein Rechtsanspruch nicht durchsetzbar gewesen wäre. Diese Darlegung gelang im vorliegenden Fall nicht.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unterstreicht: Auch bei Konflikten im Familienumfeld gelten datenschutzrechtliche Schutzmechanismen. Die Haushaltsausnahme greift nicht mehr, wenn Daten zu gerichtlichen Zwecken verwendet oder über den Familienkreis hinaus offengelegt werden. Wer personenbezogene Daten eines Partners im Streitfall kopiert, speichert oder nutzt, muss mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen rechnen und strenge Maßstäbe für eine Rechtfertigung beachten.
DSGVO schützt personenbezogene Daten auch im Ehe- und Familienkonflikt.
Zwar kennt das deutsche Recht kein Recht auf Geheimhaltung i.S.d. § 1 österreichischen DSG, jedoch sind die gerichtlichen Aussagen in Bezug auf die Anwendbarkeit der DSGVO aufgrund deren EU-weiten Geltung auch in Deutschland von Interesse.
Die DSGVO schützt personenbezogene Daten auch im Ehe- und Familienkonflikt. Private Daten bleiben privat – selbst im Rahmen emotionaler Auseinandersetzungen. Eine Argumentation mit „gemeinsamer Nutzung“ oder „berechtigtem Interesse“ wird von den Gerichten streng geprüft.
Der Fall zeigt: Datenschutz bleibt auch in engen familiären Beziehungen wie der Ehe ein starkes Schutzschild – „Ja, ich will“ ist kein Verzicht auf das Recht auf Datenschutz.
Sie haben Fragen m Thema Datenschutz in der Familie? Kontaktieren Sie gerne Frau Matz unter 0911-5300670 oder nutzen Sie unser Kontaktformular!





