IDO Verband und die Abmahnwelle
Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (kurz: IDO Verband) ist seit Jahren für massenhafte Abmahnungen im Onlinehandel bekannt. Viele Unternehmer und Onlinehändler haben in der Vergangenheit Unterlassungserklärungen abgegeben – oft aus Angst vor teuren Gerichtsverfahren. Doch die Rechtslage hat sich grundlegend geändert: Neue Urteile geben IDO-Geschädigten jetzt die Möglichkeit, sich von alten Unterlassungserklärungen zu befreien und Vertragsstrafen abzuwehren.
1. Fehlende Aktivlegitimation des IDO Verbandes – Was bedeutet das?
Das Landgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 15.10.2025 (Az. 2 O 50/25) klargestellt:
Ein Wettbewerbsverband, der nicht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen ist, darf keine Vertragsstrafen aus vor dem 2. Dezember 2020 abgegebenen Unterlassungserklärungen mehr geltend machen.
Das betrifft insbesondere den IDO Verband, der lange Zeit nicht gelistet war. Wer also vor dem 2.12.2020 eine Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO abgegeben hat, kann sich jetzt auf die fehlende Aktivlegitimation berufen.
2. Kündigungsrecht: Unterlassungserklärung außerordentlich beenden
Das Urteil des LG Wiesbaden bestätigt:
Der Schuldner einer Unterlassungserklärung kann diese gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen, wenn der Gläubiger (hier: IDO) infolge Gesetzesänderung die Klagebefugnis verliert.
Das bedeutet:
Sie können Ihre Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO Verband jetzt außerordentlich kündigen und sich so von der ständigen Gefahr einer Vertragsstrafe befreien!
3. Rechtsmissbrauch: Vertragsstrafenforderung durch IDO unzulässig
Das Gericht stellt weiter klar:
Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe durch einen Verband, dem die Aktivlegitimation entzogen wurde, ist eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB.
Fazit:
Fordert der IDO Verband weiterhin Vertragsstrafen, obwohl er nicht mehr klagebefugt ist, handelt er rechtsmissbräuchlich.
Sie müssen diese Forderungen nicht akzeptieren!
4. Gesetzeszweck: Missbrauchsvermeidung und Schutz der Unternehmer
Das Ziel des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs ist es, Missbrauch durch Abmahnverbände zu verhindern.
Es widerspricht diesem Zweck, wenn ein nicht mehr klagebefugter Verband wie der IDO weiterhin Einnahmen aus alten Unterlassungsverträgen erzielt (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 20.05.2025 – 14 U 1540/24; OLG Köln, Urt. v. 14.03.2025 – 6 U 116/24).
5. Keine Rückwirkung bei späterer Eintragung
Wird der Verband später doch noch in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen, hat dies keine Rückwirkung auf bereits wirksam gekündigte Unterlassungsverträge.
6. Was sollten IDO-Geschädigte jetzt tun?
Handeln Sie jetzt und kündigen Sie Ihre Unterlassungserklärung!
- Prüfen Sie, ob Sie vor dem 2.12.2020 eine Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO abgegeben haben.
- Lassen Sie die Kündigung der Unterlassungserklärung rechtssicher formulieren und dem IDO Verband zustellen.
- Wehren Sie unberechtigte Vertragsstrafenforderungen ab.
Wir von Cornea Franz Rechtsanwälte sind auf die Abwehr von IDO-Abmahnungen und die Kündigung von Unterlassungserklärungen spezialisiert. Wir prüfen Ihren Fall individuell und setzen Ihre Rechte durch – bundesweit und effizient.
Jetzt Unterlassungserklärung der IDO kündigen und Vertragsstrafen abwehren!
Die aktuelle Rechtsprechung gibt IDO-Geschädigten endlich die Möglichkeit, sich von alten Unterlassungserklärungen zu lösen und Vertragsstrafeanforderungen abzuwehren.
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Die wichtigsten Fragen zur Kündigung der IDO Unterlassungserklärung
Wer kann die Unterlassungserklärung der IDO kündigen?
Jeder, der vor dem 2.12.2020 eine Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO abgegeben hat.
Muss ich die Vertragsstrafen noch zahlen?
Was kostet die Kündigung der Unterlassungserklärung?
Wie schnell kann ich die Unterlassungserklärung kündigen?
Quellen und Urteile
- Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 15.10.2025 – 2 O 50/25, Volltext: https://www.itm.nrw/wp-content/uploads/2025/11/251031-Gericht-Urteil-LG-WI.pdf
- OLG Dresden, Urteil vom 20.05.2025 – 14 U 1540/24
- OLG Köln, Urteil vom 14.03.2025 – 6 U 116/24






