Am 21. November 2024 fällte der Bundesgerichtshof (BGH) im Verfahren VII ZR 245/23 ein wegweisendes Urteil zur Verjährung von Ansprüchen auf Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB. Wann beginnt die Verjährungsfrist für Anspruch auf Stellung einer Sicherheit? Das Urteil des BGH schafft hier nun Klarheit. Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Stellung einer Sicherheit beginnt nicht automatisch mit der Entstehung des Anspruchs, sondern erst mit dem ausdrücklichen Verlangen des Unternehmers nach einer solchen Sicherheit.
Hintergrund des Falls
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Bauunternehmer Leistungen für einen Auftraggeber erbracht und forderte nachträglich eine Sicherheit gemäß § 648a BGB. Der Auftraggeber verweigerte die Stellung dieser Sicherheit mit der Begründung, der Anspruch sei bereits verjährt. Die Vorinstanzen gaben dem Auftraggeber Recht, woraufhin der Bauunternehmer Revision beim BGH einlegte.
Kernaussagen des Urteils
Der BGH entschied zugunsten des Bauunternehmers und stellte klar, dass der Anspruch auf Bauhandwerkersicherung als sogenannter „verhaltener Anspruch“ zu qualifizieren ist. Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Unternehmer die Sicherheit ausdrücklich verlangt. Somit kann der Unternehmer auch nach längerer Zeit noch eine Sicherheit einfordern, sofern er dies zuvor nicht getan hat.
Diese Entscheidung steht im Einklang mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, die die Anwendung von § 199 Abs. 1 BGB auf den Anspruch auf Bauhandwerkersicherung befürwortet. Demnach beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Bedeutung der Entscheidung für den Baupraktiker
Für die Praxis bedeutet dieses Urteil, dass Bauunternehmer ihre Rechte auf Sicherheitsleistungen auch noch nachträglich geltend machen können, ohne eine sofortige Verjährung befürchten zu müssen. Allerdings sollten sie nicht unbegrenzt warten, da die Verjährungsfrist mit dem ausdrücklichen Verlangen nach Sicherheit zu laufen beginnt. Auftraggeber hingegen müssen sich darauf einstellen, auch nach längerer Zeit noch mit Forderungen nach Sicherheitsleistungen konfrontiert zu werden.
Fazit:
Das Urteil des BGH vom 21. November 2024 schafft Klarheit hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen auf Bauhandwerkersicherung und stellt die Bedeutung eines Verlangens nach Sicherheit heraus. Dies verdeutlicht nochmals die Relevanz einer fundierten Vertragsgestaltung und sowie eines fachkundigen Forderungsmanagements im Bauwesen.