Kanzleisitz Würzburg: +49 931 35939-0
Kanzleisitz Schweinfurt: +49 9721 2004-0
Kanzleisitz Fulda: +49 661 901644-0
Kanzleisitz Nürnberg: +49 911 530067-0
Kanzleisitz Würzburg: [email protected]
Kanzleisitz Schweinfurt: [email protected]
Kanzleisitz Fulda: [email protected]
Kanzleisitz Nürnberg: [email protected]

Tragen Sie Ihren Suchbegriff bitte in folgendes Feld ein und klicken Sie auf „Suche“:

Cornea Franz Rechtsanwälte

– Alle News im Überblick –

Newsletter

Karriere

Veranstaltungen

CF intern

Transparenzregisteranfragen

Vollmachten

Glossar

Erfahrungen unserer Mandanten

Cornea Franz Rechtsanwälte

Anwälte

Notar

Team
Rechtsgebiete der Kanzlei Cornea Franz
Apothekenrecht
Arbeitsrecht

Arztrecht

Bank- und Kapitalanlagerecht
Baurecht
Betäubungsmittelrecht
Brasilianisches Recht
Compliance
Domainrecht
Erbrecht
Familienrecht
Forderungsmanagement / Inkasso
Grundstücks- und Immobilienrecht
Gesellschaftsrecht
Gewerblicher Rechtsschutz
Handelsrecht
Handelsvertreterrecht
IT-Recht
Kaufrecht

M&A

Markenrecht

Medienrecht

Medizinrecht

Mietrecht

Notar

Portugiesisches Recht

Sanierungsrecht | Insolvenzrecht

Steuerrecht

Steuerstrafrecht

Strafrecht

Unternehmensnachfolge
Urheberrecht

Verkehrsrecht

Wettbewerbsrecht
Wirtschaftsrecht

Zwangsvollstreckung

Gesellschaftsrecht Würzburg Fulda Schweinfurt
Kontaktformular

Geschäftszeiten

Vollmachten

Standorte

Würzburg
Fulda
Schweinfurt
Lohr am Main

Nürnberg

 

Home  |  Newsletter  |  Verjährung von Ansprüchen aus Bauhandwerkersicherung

Verjährung von Ansprüchen aus Bauhandwerkersicherung

Sebastian Bärmann
Sebastian Bärmann
2 Minuten Lesezeit
Erstellt: 6. Mai 2025

Am 21. November 2024 fällte der Bundesgerichtshof (BGH) im Verfahren VII ZR 245/23 ein wegweisendes Urteil zur Verjährung von Ansprüchen auf Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB. Wann beginnt die Verjährungsfrist für Anspruch auf Stellung einer Sicherheit? Das Urteil des BGH schafft hier nun Klarheit. Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Stellung einer Sicherheit beginnt nicht automatisch mit der Entstehung des Anspruchs, sondern erst mit dem ausdrücklichen Verlangen des Unternehmers nach einer solchen Sicherheit.

Hintergrund des Falls

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Bauunternehmer Leistungen für einen Auftraggeber erbracht und forderte nachträglich eine Sicherheit gemäß § 648a BGB. Der Auftraggeber verweigerte die Stellung dieser Sicherheit mit der Begründung, der Anspruch sei bereits verjährt. Die Vorinstanzen gaben dem Auftraggeber Recht, woraufhin der Bauunternehmer Revision beim BGH einlegte.

Kernaussagen des Urteils

Der BGH entschied zugunsten des Bauunternehmers und stellte klar, dass der Anspruch auf Bauhandwerkersicherung als sogenannter „verhaltener Anspruch“ zu qualifizieren ist. Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Unternehmer die Sicherheit ausdrücklich verlangt. Somit kann der Unternehmer auch nach längerer Zeit noch eine Sicherheit einfordern, sofern er dies zuvor nicht getan hat.

Diese Entscheidung steht im Einklang mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, die die Anwendung von § 199 Abs. 1 BGB auf den Anspruch auf Bauhandwerkersicherung befürwortet. Demnach beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Bedeutung der Entscheidung für den Baupraktiker

Für die Praxis bedeutet dieses Urteil, dass Bauunternehmer ihre Rechte auf Sicherheitsleistungen auch noch nachträglich geltend machen können, ohne eine sofortige Verjährung befürchten zu müssen. Allerdings sollten sie nicht unbegrenzt warten, da die Verjährungsfrist mit dem ausdrücklichen Verlangen nach Sicherheit zu laufen beginnt. Auftraggeber hingegen müssen sich darauf einstellen, auch nach längerer Zeit noch mit Forderungen nach Sicherheitsleistungen konfrontiert zu werden.

 

Fazit:

Das Urteil des BGH vom 21. November 2024 schafft Klarheit hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen auf Bauhandwerkersicherung und stellt die Bedeutung eines Verlangens nach Sicherheit heraus. Dies verdeutlicht nochmals die Relevanz einer fundierten Vertragsgestaltung und sowie eines fachkundigen Forderungsmanagements im Bauwesen.

Gerne unterstützen wir Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. Tel. 0931 35939-0 oder über unser Kontaktformular.

Kontaktieren Sie uns

Noch Fragen zum Thema? Kontaktieren Sie uns gerne.

Nutzen Sie das Formular um Ihr Anliegen zu beschreiben oder rufen Sie direkt an unter +49 931 359390.


    Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen. Ich stimme zu, dass meine Angaben und Daten zur Beantwortung meiner Anfrage elektronisch erhoben und gespeichert werden.*.

    Ihr Ansprechpartner:

    Sebastian Bärmann