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Eigenbedarfskündigung

Sabrina Denner
Sabrina Denner
2 Minuten Lesezeit
Erstellt: 21. Mai 2025

Eigenbedarfskündigung – Erweiterter Kündigungsschutz für Mieter

Bei einer Eigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB) kündigt der Vermieter das Mietverhältnis, weil er die Wohnung für sich selbst oder nahe Familienangehörige benötigt. Es muss die gesetzlichen Kündigungsfrist beachtet werden, die sich nach der Dauer des Mietverhältnisses richtet.

Der Bundesrat forderte mit der Drucksache 68/25 eine sozialere Ausgestaltung des Eigenbedarfsrechts. Der Bundesrat stellte fest, dass das Bestandsinteresse des Mieters in den gesetzlichen Regelungen zur Eigenbedarfskündigung unzureichend berücksichtigt wird. Es ist u.a. gebeten worden gesetzlich zu regeln, dass ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. BGB nur vorliegt, wenn der Eigenbedarf nicht nur vorübergehend besteht und der Vermieter die Räume nicht nur gelegentlich als Wohnung benötigt.

Mieter sollen daher künftig einen stärkeren Schutz vor Eigenbedarfskündigungen genießen. Das Ziel ist es, Mietverhältnisse zu sichern und die langjährigen Mieter vor plötzlichen oder ungerechtfertigten Kündigungen zu bewahren.

Vermieter müssen nunmehr detailliiert mit Fakten und Belegen begründen, warum der Eigenbedarf unumgänglich gewesen ist. Allgemeine und unklare Formulierungen reichen nicht mehr aus. Es wird ferner geprüft, ob alternative Wohnungen im Besitz des Vermieters zur Verfügung stehen.

Vor dem Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen 49 C 154/24, ist ein Vermieter gescheitert, welcher das Mietverhältnis wegen Eigenbedarf für seine aus Schweden zurückkehrende Tochter gekündigt hat, die plante nach Hamburg umzuziehen. Allerdings lag noch kein konkretes Jobangebot in Hamburg vor.

Das Gericht musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Eigenbedarfskündigung zulässig ist, obwohl der Eigenbedarf ungewiss und nicht hinreichend konkretisiert war.

Die Richter haben im Urteil vom 20.12.2024 ausgeführt, dass die Begründung der Kündigung unzureichend war und haben diese als unzulässige Vorratskündigung angesehen. Für das Gericht war es unwahrscheinlich, dass die Tochter tatsächlich nach Hamburg ziehen wird, da keine ernsthaften Schritte unternommen worden sind.

Bei Fragen zum Mietrecht steht Ihnen unsere Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Frau Sabrina Denner, sehr gerne zur Verfügung. Füllen Sie unser Kontaktformular aus oder melden Sie sich telefonsich unter 0661 901644-0.

 

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