EU-Erbrechtsverordnung (Rom IV): Wie man als Deutscher das deutsche Erbrecht in Spanien wirksam wählt
Für deutsche Staatsangehörige mit Vermögen in Spanien ergeben sich erbrechtliche Besonderheiten, insbesondere im Zusammenhang mit dem spanischen Pflichtteilsrecht und der Anerkennung deutscher Testamente in Spanien. Diese Aspekte gewinnen zunehmend an Bedeutung, sobald der Lebensmittelpunkt ganz oder teilweise nach Spanien verlagert wird.
Seit dem 17.August 2015 gilt in der Europäischen Union die sogenannte EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012), häufig ,,Rom IV‘‘ genannt). Ihr Ziel ist es, grenzüberschreitende Erbfälle zu vereinheitlichen und Rechtssicherheit zu schaffen. Für deutsche Staatsangehörige mit Vermögen in Spanien hat diese Verordnung erhebliche praktische Bedeutung, wird jedoch in der Praxis häufig missverstanden oder unvollständig umgesetzt.
Insbesondere die Möglichkeit der Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts ist für viele Mandanten von zentraler Bedeutung, birgt jedoch auch Risiken, wenn sie nicht korrekt vorgenommen wird. Gerade hier zeigt sich, wie wichtig eine präzise und auf den Einzelfall abgestimmte Gestaltung ist.
1. Grundregel der EU-Erbrechtsverordnung
Nach der EU-Erbrechtsverordnung richtet sich auf den gesamten Nachlass anwendbare Erbrecht grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Maßgeblich ist dabei nicht die Staatsangehörigkeit, sondern der tatsächliche Lebensmittelpunkt.
Für deutsche Staatsangehörige, die dauerhaft in Spanien leben oder ihren Schwerunkt des Lebens dorthin verlagert haben, bedeutet dies:
Ohne weitere Gestaltung kommt spanisches Erbrecht zur Anwendung, einschließlich der spanischen Pflichtteilsregelung (legítima).
Diese automatische Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt führt in der Praxis häufig zu unerwarteten Ergebnissen, insbesondere wenn ein deutsches Testament existiert, das von einer uneingeschränkten Testierfreiheit ausgeht. In solchen Fällen empfiehlt es sich, die eigene Nachlassplanung frühzeitig überprüfen zu lassen.
2. Möglichkeit der Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts
Die EU-Erbrechtsverordnung eröffnet jedoch eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit:
Jede Person kann das Erbrecht ihres Heimatstaates wählen. Deutsche Staatsangehörige können somit ausdrücklich bestimmen, dass deutsches Erbrecht auf ihren gesamten Nachlass Anwendung finden soll, unabhängig davon, ob sie in Deutschland oder Spanien leben.
Diese Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen und klar im Testament oder in einem Erbvertrag erklärt werden. Eine bloße Bezugnahme auf deutsches Recht oder die Errichtung eines Testaments in Deutschland genügt nicht automatisch. In der Praxis sind unklare oder missverständliche Formulierungen einer der häufigsten Fehler, die erst im Erbfall erkannt werden.
3. Formulierung und typische Fehler in der Praxis
Damit die Rechtswahl wirksam ist, muss sie eindeutig erkennen lassen, dass der Erblasser das deutsche Erbrecht insgesamt anwenden möchte. Häufige Fehler sind Formulierungen, die lediglich auf ,,mein deutsches Testament‘‘ verweisen oder deutsches Recht nur implizit voraussetzen. Solche Klauseln können im Streitfall dazu führen, dass Gerichte dennoch spanisches Erbrecht anwenden.
Ein weiterer häufiger Irrtum besteht darin, anzunehmen, dass die Rechtswahl automatisch auch steuerliche Fragen regelt. Dies ist nicht der Fall. Die EU-Erbrechtsverordnung betrifft ausschließlich das materielle Erbrecht, nicht jedoch die Erbschaftsteuer. Spanisches Vermögen unterliegt daher weiterhin der spanischen Erbschaftssteuer, selbst wenn deutsches Erbrecht gewählt wurde. Auch aus diesem Grund ist eine ganzheitliche Betrachtung der Nachlassplanung unerlässlich.
4. Grenzen der Rechtswahl: Pflichtteil und öffentliche Ordnung
Auch wenn deutsches Erbrecht wirksam gewählt wurde, können sich in Einzelfällen Spannungsfelder ergeben. Zwar akzeptieren spanische Gerichte grundsätzlich die Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts, doch müssen zwingende europäische und nationale Schutzvorschriften beachtet werden.
In der Praxis ist insbesondere sorgfältig zu prüfen, wie sich die deutsche Pflichtteilsregelung im konkreten Fall auswirkt und ob die testamentarische Gestaltung tatsächlich den gewünschten Effekt erzielt. Eine pauschale Annahme, dass durch die Rechtswahl sämtliche Pflichtteilsprobleme automatisch entfallen, ist daher nicht empfehlenswert.
5. Zusammenspiel mit deutschen und spanischen Testamenten
Die Rechtswahl kann sowohl in einem deutschen Testament als auch in einem spanischen Zusatztestament erklärt werden. Entscheidend ist, dass sich beide Urkunden nicht widersprechen und inhaltlich aufeinander abgestimmt sind. Gerade bei getrennten Testamenten für deutsches und spanisches Vermögen ist eine präzise Koordination unerlässlich, um Auslegungsprobleme und Verzögerungen in der Nachlassabwicklung zu vermeiden.
EU-Erbrechtsverordnung: Internationales Erbe sicher regeln
Für Mandanten mit Vermögen in mehreren Ländern empfiehlt sich daher eine einheitliche erbrechtliche Gesamtstrategie, die sowohl die EU-Erbrechtsverordnung als auch die nationalen Besonderheiten berücksichtigt.
uDie EU-Erbrechtsverordnung bietet deutschen Staatsangehörigen mit Vermögen in Spanien ein wirkungsvolles Instrument zur Gestaltung ihrer Nachlassplanung. Als deutscher Staatsbürger können Sie das deutsche Recht gemäß der EU-Erbrechtsverordnung, wählen. Hierfür müssen Sie eine eindeutige Bestimmung hinzufügen, die besagt, dass das deutsche Erbrecht für Ihren gesamten Nachlass Anwendung findet (Art. 22 der EU-Erbrechtsverordnung). Die Wahl muss unmissverständlich und klar erfolgen, beispielsweise mit: „Ich wähle das Recht der Bundesrepublik Deutschland für meinen gesamten Nachlass.“. Das Testament sollte idealerweise bilingual (deutsch/spanisch) verfasst werden.
In Kurzfassung: Die Möglichkeit, deutsches Erbrecht zu wählen, schafft Klarheit und kann unerwünschte Folgen des spanischen Pflichtteilsrechts vermeiden. Gleichzeitig zeigt die Praxis, dass die Rechtswahl nur dann ihre volle Wirkung entfaltet, wenn sie klar, eindeutig und rechtlich korrekt erklärt wird.
Wer in Spanien lebt oder dort Vermögen besitzt, sollte daher bestehende Testamente überprüfen lassen und sicherstellen, dass die Rechtswahl den tatsächlichen Willen widerspiegelt. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann dazu beitragen, grenzüberschreitende Erbfälle rechtssicher und konfliktfrei zu gestalten.
Sollten sich im Zusammenhang mit der EU-Erbrechtsverordnung, der Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts oder der Nachlassgestaltung in Spanien weitere Fragen ergeben, finden Sie in unserem deutsch-spanischen Rechts-Blog weitere Beiträge zu erbrechtlichen Themen mit Spanienbezug. Dort beleuchten wir unter anderem die Auswirkungen des spanischen Pflichtteilsrechts sowie die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein deutsches Testament für Vermögen in Spanien ausreichend ist.
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