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FernUSG bei Coachingvertrag im B2B-Bereich

Fabian Wassermann
Fabian Wassermann
2 Minuten Lesezeit
Erstellt: 18. Juli 2025

Coachingvertrag im B2B-Bereich: Kein Anspruch auf Rückzahlung – OLG Nürnberg bestätigt Nichtanwendbarkeit des FernUSG auf Unternehmer

(OLG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2024 – 3 U 82/24)

Mit Urteil vom 05.11.2024 (Az. 3 U 82/24) hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth aufgehoben und die Klage einer GmbH auf Rückzahlung von 21.420 € aus einem Coachingvertrag abgewiesen. Das Gericht entschied, dass der Vertrag weder wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig sei, noch eine arglistige Täuschung vorgelegen habe.

Hintergrund des Falls

Hintergrund des Falls war ein Coachingvertrag über das Programm „Agency Master“, das der Klägerin – einer GmbH – nach einem telefonischen Beratungsgespräch über eine Online-Plattform verkauft wurde. Die Klägerin hatte im Vorfeld keine direkten Vertragsverhandlungen mit der Beklagten geführt, sondern war über einen Drittanbieter vermittelt worden. Die Zahlung des Preises erfolgte in monatlichen Raten. Später machte die Klägerin geltend, der Vertrag sei nach § 7 FernUSG nichtig, weil es sich um nicht zugelassenen Fernunterricht handele.

Das OLG folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte zunächst klar, dass das FernUSG nach seiner gesetzlichen Systematik und dem gesetzgeberischen Willen ausschließlich auf Verbraucher anwendbar sei. Es handle sich bei dem Gesetz ausdrücklich um eine Verbraucherschutzvorschrift, die nicht auf Verträge zwischen Unternehmern (B2B) ausgedehnt werden könne. Diese Rechtsauffassung ist in der aktuellen Rechtsprechung zwar weit verbreitet, aber nicht unumstritten: Einige Instanzgerichte lassen auch im B2B-Bereich eine Anwendung des FernUSG zu, insbesondere bei „Coaching-Modellen“, deren Struktur stark an klassischen Fernunterricht erinnert.

Im konkreten Fall kam das Gericht außerdem zu dem Ergebnis, dass es sich inhaltlich gar nicht um Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG handelte. Zwar sei eine Wissensvermittlung erfolgt, doch die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass der Unterricht überwiegend asynchron und räumlich getrennt stattfand – eine zentrale Voraussetzung für das Vorliegen von Fernunterricht. Zudem sei keine vertragliche Verpflichtung zur Überwachung des Lernerfolgs gegeben gewesen, was ebenfalls gegen die Einstufung als Fernunterricht spreche.

Auch der zweite Einwand der Klägerin – die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über die Person des Vertragspartners – blieb erfolglos. Das Gericht sah keine Täuschungshandlung und stellte fest, dass die Klägerin den Namen der Beklagten im Bestellprozess klar erkennen konnte. Darüber hinaus sei die Anfechtungsfrist gemäß § 124 BGB verstrichen.

 

Fazit zum FernUSG:

Das Urteil des OLG Nürnberg vom 05.11.2024 stärkt die Position von Anbietern digitaler Coachingprogramme im B2B-Bereich. Es verneint die Anwendung des FernUSG auf Unternehmerverträge und stellt zugleich hohe Anforderungen an die Feststellung eines Fernunterrichts im rechtlichen Sinne.

Allerdings ist die Rechtslage weiterhin umstritten: Andere Gerichte, darunter insbesondere das OLG Celle (Urt. v. 01.03.2023 – 3 U 85/22), nehmen unter bestimmten Umständen eine Anwendung des FernUSG auch auf Unternehmerverträge an. Rechtsanwender sollten daher die Entwicklung der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung aufmerksam verfolgen.

 

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