„Meno-Glück“ verstößt gegen die Health-Claim-Verordnung – Cornea Franz verzeichnet Erfolg für Mandanten im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem OLG Köln
Nahrungsergänzungsmittel für Wechseljahre darf nicht „Meno-Glück heißen – OLG Köln, Urteil vom 16.01.2026 – 6 U 78/25
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgericht Köln hat in einem Rechtsstreit zwischen zwei Onlinehändlern die erstinstanzliche Entscheidung weitestgehend bestätigt und entschieden, dass die Bezeichnung „MenoGlück“ für ein Produkt für Frauen in den Wechseljahren gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO) verstößt. Die HCVO regelt, welche gesundheitsbezogenen Aussagen in der Werbung für Lebensmittel rechtlich zulässig sind.
Der Senat folgte in seiner Entscheidung der Rechtsauffassung von Cornea Franz und stellte klar, dass der Produktname einen unzulässigen Verweis auf allgemeine gesundheitliche Vorteile im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO andeute.
Als Begründung wird angeführt, dass die Angabe „MenoGlück“ bereits für sich genommen impliziere, dass das Präparat nicht nur zur Linderung von Wechseljahresbeschwerden im Sinne einer Beibehaltung des Normalzustandes des Körpers beiträgt, sondern die Menopause sogar optimiert (im Sinne einer „Menopause im Glück“). Diese Aussage werde durch die begleitenden Texte „Fühle Dich wohl während deiner Wechseljahre“ und „Mehr Wohlbefinden in den Wechseljahren“ verdeutlicht.
Das OLG stellt in seiner Entscheidung fest, dass die Bezeichnung „Meno Glück“ über die zugelassenen Wirkungen einzelner Inhaltsstoffe hinaus gesundheitliche Vorteile suggeriere und damit den Eindruck eines gesteigerten Wohlbefindens während der Wechseljahre vermittle und schließt sich damit der Argumentation von Cornea Franz an.
Für Cornea Franz trat in dem Verfahren Rechtsanwalt Dr. Rupert Weinzierl, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, auf.





