öffentlich sichtbare Nutzerdaten darf Meta für KI nutzen
Was das OLG Köln entschieden hat und was Nutzer jetzt beachten müssen (OLG Köln, Urteil vom 23.05.2025 – 15 UKl 2/25)
Meta darf – vorerst – wie geplant personenbezogene Daten aus öffentlichen Profilen auf Facebook und Instagram für das Training seiner Künstlichen Intelligenz verwenden. Das hat das Oberlandesgericht Köln am 23. Mai 2025 entschieden. Die Kritik der Verbraucherzentrale NRW wurde abgewiesen.
Doch was bedeutet das für uns als Nutzer? Und haben wir noch Einfluss auf die Nutzung unserer Daten?
Im April 2025 hatte Meta angekündigt, ab dem 27. Mai personenbezogene Daten aus öffentlich einsehbaren Profilen auf Facebook und Instagram in großem Umfang zur Schulung von KI-Modellen zu verwenden. Die Verbraucherzentrale NRW versuchte daraufhin, per Eilantrag vor dem OLG Köln die Datenverarbeitung zu stoppen – jedoch ohne Erfolg. Das Gericht lehnte den Antrag ab (Az. 15 UKl 2/25).
Nach Ansicht des Gerichts ist die Nutzung der öffentlich zugänglichen Daten durch Meta nicht rechtswidrig. Die Richter sehen weder einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) noch gegen den Digital Markets Act (DMA). Meta verfolge mit dem KI-Training einen legitimen Zweck (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), und dieser sei durch andere Mittel nicht in vergleichbarer Weise erreichbar. Die Verarbeitung großer Datenmengen sei notwendig, um leistungsfähige KI-Systeme zu entwickeln. Zwar könnten auch sensible Daten und Inhalte von Minderjährigen betroffen sein, doch laut Gericht habe Meta wirksame Schutzmaßnahmen ergriffen, um den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte abzumildern.
Wichtig zu wissen:
Es sollen ausschließlich solche Daten verwendet werden, die Nutzer selbst nach Mitte 2024 öffentlich gemacht haben – also Inhalte, die z. B. in öffentlich sichtbaren Profilen stehen und auch von Suchmaschinen indexiert werden. Dazu gehören Profilbilder, Biografien, öffentliche Posts und Kommentare. Eindeutige Identifikatoren wie Name, E-Mail-Adresse oder Postanschrift würden laut Meta nicht verwendet. Nutzer hätten außerdem die Möglichkeit gehabt, der Datenverarbeitung zu widersprechen oder ihre Inhalte auf „nicht-öffentlich“ umzustellen. Diese Information sei 2024 über die Apps und andere Kanäle bereitgestellt worden.
Das OLG Köln stützt sich mit seiner Entscheidung auch auf die Einschätzung der irischen Datenschutzbehörde (zuständig für Meta in der EU) sowie auf eine Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) vom Dezember 2024. Beide sehen derzeit keinen Grund für aufsichtsrechtliche Maßnahmen. Auch der Hamburgische Datenschutzbeauftragte sieht die Praxis unter bestimmten Bedingungen als zulässig an.
Was bedeutet das für Nutzerinnen und Nutzer von Meta?
Kurz gesagt: Wer öffentliche Inhalte bei Meta-Diensten veröffentlicht und dem nicht aktiv widersprochen hat, muss damit rechnen, dass diese Inhalte künftig zur Schulung von Metas KI-Systemen verwendet werden. Auch wenn das Gericht betont, dass die Entscheidung nur vorläufig im Eilverfahren getroffen wurde, ist sie ein deutlicher Fingerzeig, wohin die Reise geht: Öffentlich heißt nutzbar – auch für KI.
Diese Entwicklung betrifft nicht nur Facebook und Instagram. Auch bei WhatsApp, ebenfalls Teil des Meta-Konzerns, ist eine ähnliche Nutzung bestimmter Daten für KI-Zwecke vorgesehen – etwa bei Nachrichten an Unternehmen, durch aktivierte KI-Funktionen oder über freiwillig veröffentlichte Statusmeldungen. Auch hier ist die Widerspruchsfrist für europäische Nutzer bereits im Frühjahr 2025 abgelaufen.
Was kann man jetzt noch tun?
Auch wenn ein pauschaler Stopp der Datenverarbeitung aktuell nicht zu erwarten ist, gibt es noch Handlungsmöglichkeiten:
- Privatsphäre-Einstellungen prüfen: Stelle das Facebook- oder Instagram-Profil auf „nicht öffentlich“, entferne öffentlich sichtbare Inhalte oder markiere bestimmte Beiträge als privat.
- KI-Funktionen deaktivieren: In WhatsApp und Instagram lassen sich KI-Tools gezielt abschalten. Nutze diese nur bewusst.
- Alternative Plattformen verwenden: Wer besonders auf Datenschutz achtet, sollte datensparsame Messenger wie Signal oder Threema in Betracht ziehen.
CF Fazit
Die Entscheidung des OLG Köln bringt Klarheit, aber keine Entwarnung. Die großflächige Nutzung öffentlich zugänglicher Daten durch Meta ist rechtlich zunächst abgesichert – die Verantwortung liegt nun noch stärker bei den Nutzern selbst.
Wer seine Daten schützen will, muss aktiv werden: durch informierte Einstellungen, kritische Nutzung und gegebenenfalls den Wechsel zu alternativen Diensten.
Bei Fragen zum Thema stehen wir Ihnen als Experten gerne zur Verfügung.