Keine strikte Schriftform für langfristige Gewerberaummietverträge mehr
Seit dem 01.01.2025 ist § 578 Abs. 1 BGB neu geregelt. Demnach gilt ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit. Es bedarf nunmehr nicht mehr der strikten Schriftform für langfristige Gewerberaummietverträge.
Um die Wirksamkeit zu behalten, mussten bisher langfristige Gewerbemietverträge zwingend in Schriftform abgeschlossen werden, d.h. alle Vertragsparteien mussten der Vertrag eigenhändig unterzeichnen. Bei einem Verstoß gegen das Schriftformerfordernis galt der Mietvertrag als unbefristet.
Durch die Neureglung ist es nun erlaubt Mietverträge in Textform zu schließen. Folglich kann der Vertragsabschluss auch per E-Mail oder als PDF-Dokument gültig vereinbart werden.
Damit der Gewerbemietvertrag in Textform rechtswirksam ist, müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Dauerhafte Lesbarkeit: Der Vertrag muss so auf einem Speichermedium abgelegt werden können, dass die langfristige Einsicht ermöglicht ist.
- Identifizierbarkeit des Erklärenden: Es muss durch eine klar zuordenbare E-Mail-Adresse oder namentliche Nennung im Vertragstext ersichtlich sein, wer die Erklärung abgibt.
- Erkennbarkeit des Vertragsabschlusses: Durch eine Signatur, eindeutige Schlussformel oder Datierung muss der Vertrag eine abschließende Gestaltung haben.
Gewerberaummiete
Die wesentlichen Vorteile dieser Neuregelung bestehen darin, dass Vertragsabschlüsse schneller möglich sind; Mietverträge können so in die bestehende digitale Verwaltungsstruktur eingepflegt werden und die Gefahr, dass Mietverträge wegen kleiner Formverstöße als unbefristet gelten, sind minimiert.
Allerdings ist die Neuregelung auch kritisch zu betrachten, da eine schriftliche Urkunde schwer zu fälschen ist, ein digitales Dokumente ist hingegen ggf. anfälliger. Auch ist noch fraglich, ob Gerichte eine E-Mail Korrespondenz als Nachweis akzeptieren.
Es sollte zur Rechtssicherheit die Kommunikation zu den Vertragsbedingungen (Mietvertragsverhandlungen) klar dokumentiert werden und auch eine digitale Signatur genutzt werden.