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Namensrechtsreform 2025: Was sich jetzt ändert

Katharina Kagias
Katharina Kagias
3 Minuten Lesezeit
Erstellt: 9. Juli 2025

Namensrechtsreform 2025: Was sich jetzt ändert

Zum 1. Mai 2025 tritt das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts sowie des internationalen Namensrechts in Kraft. Diese Reform stellt eine der umfangreichsten Änderungen im deutschen Namensrecht seit Jahrzehnten dar. Sie betrifft insbesondere Ehepaare, Eltern, Auslandsdeutsche und alle Personen, die mit grenzüberschreitenden familienrechtlichen Sachverhalten zu tun haben.

Der Gesetzgeber verspricht mehr Flexibilität und individuelle Wahlmöglichkeiten – doch in der Praxis steigen Komplexität und Beratungsbedarf erheblich.

1. Hintergrund und Ziel der Reform

Bereits im Februar 2020 hatte eine gemeinsame Arbeitsgruppe von BMI und BMJ Eckpunkte für eine Reform des Namensrechts vorgelegt. Der Gesetzgeber hat viele dieser Empfehlungen aufgegriffen, darunter die Einführung eines echten Doppelnamens und die Erweiterung der Rechtswahlmöglichkeiten.
Das Gesetzgebungsverfahren verlief jedoch überhastet und an vielen Stellen unsystematisch. Besonders problematisch war, dass tiefgreifende Änderungen im internationalen Namensrecht.

2. Internationales Namensrecht: Der neue Art. 10 EGBGB

Die größte Neuerung betrifft die objektive Anknüpfung: Statt der Staatsangehörigkeit (§ 10 I EGBGB a.F.) ist nun der gewöhnliche Aufenthalt entscheidend (§ 10 I EGBGB n.F.). Für Deutsche im Ausland bedeutet das, dass sich ihr Namensrecht künftig primär nach dem Recht des Wohnsitzlandes richtet.
Das deutsche Namensrecht ist nur noch über eine aktive Rechtswahl anwendbar. Diese kann bei Geburt, Eheschließung oder auch isoliert erfolgen (Art. 10 II–IV EGBGB n.F.).

Beispiel:
Ein deutsches Kind, das in Spanien geboren wird, unterliegt automatisch dem spanischen Namensrecht – es sei denn, die Eltern wählen aktiv das deutsche Namensrecht.

3. Auswirkungen für Auslandsdeutsche

Die Reform führt dazu, dass etwa Geschwisterkinder, die im Ausland geboren werden, unterschiedliche Nachnamen führen können – abhängig vom jeweiligen Aufenthaltsstaat. Nur durch eine einheitliche Rechtswahl in das deutsche Namensrecht kann dies vermieden werden. Auch der Erwerb eines Namens erfolgt künftig nicht mehr automatisch nach deutschem Recht, selbst bei deutscher Staatsangehörigkeit.

4. Rechtswahlmöglichkeiten und Statutenwechsel

Die neuen Vorschriften ermöglichen eine deutlich flexiblere Rechtswahl: Neben dem Recht eines Elternteils kann nun auch das Heimatrecht des Kindes gewählt werden. Die isolierte Rechtswahl nach Art. 10 IV EGBGB n.F. erlaubt zudem eine spätere Anpassung. Um deutsche Namensregeln weiterhin anwenden zu können (z. B. eindeutige Nachnamenswahl ohne spanische Regelungen zur doppelten Namensführung), ist eine formelle Rechtswahl erforderlich. Diese muss bei der Geburt, Eheschließung oder sogar unabhängig davon („isolierte Rechtswahl“) erklärt werden.

5. Neuerungen im Ehenamensrecht

Mit § 1355 BGB n.F. wird der echte Doppelname eingeführt. Ehegatten können nun einen gemeinsamen Familiennamen aus den jeweiligen Geburts- oder geführten Familiennamen bilden. Begleitname (§ 1355a BGB) und geschlechtsangepasste Form (§ 1355b BGB) bleiben bestehen bzw. werden ausgeweitet.
Bei Letzterem können Namensbestandteile angepasst werden, z. B. nach sorbischer oder ausländischer Tradition.

  • Der neue Doppelname darf von beiden Ehepartnern gemeinsam geführt werden
  • Der Name kann Einfluss auf den Familiennamen gemeinsamer Kinder haben
  • Eine spätere Änderung des Ehenamens bleibt nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich

6. Geburtsnamen und Namensänderungen bei Kindern

Auch beim Geburtsnamen von Kindern sind Doppel- und Mehrfachnamen nun möglich. Kommt es zu keiner rechtzeitigen Erklärung, wird automatisch ein Doppelname in alphabetischer Reihenfolge bestimmt (§ 1617 BGB n.F.). Zudem wird die Möglichkeit zur nachträglichen Namensänderung erweitert – etwa nach Trennung, Tod eines Elternteils oder bei Einbenennung (§§ 1617d–1617f BGB n.F.).
Für Kinder, die vor dem 1. Mai 2025 geboren wurden, ist in vielen Fällen nachträglich ein Doppelname wählbar, wenn die Eltern das wünschen. Auch hier kann eine Rechtswahl erforderlich sein.

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