Bereits 2017 hatten wir berichtet, dass aufgrund der 4. EU-Geldwäscherichtlinie das deutsche Geldwäschegesetz neugefasst und in diesem Zusammenhang das sog. Transparenzregister geschaffen worden ist. Seitdem haben sich die Anwendungsbestimmungen kontinuierlich – zuletzt nochmals mit Wirkung zum 01.01.2020 – verschärft.
Über diese Entwicklungen möchten wir Sie in aller Kürze unterrichtet halten. Denn: Während die Einhaltung der gesetzliche Bestimmungen in den vergangenen Jahren durch das Bundesverwaltungsamt noch wenig überprüft wurden, ist nunmehr – nach Schließung entsprechender Personalengpässe – festzustellen, dass das Bundesverwaltungsamt seinen entsprechenden Aufgaben mit zunehmender „Energie“ nachkommt.
Insoweit sind die Unternehmen gehalten zu überprüfen, ob sie über einen wirtschaftlich Berechtigten verfügen und falls dies der Fall ist, ob die Mitteilungspflichten zum Transparenzregister erfüllt wurden.
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