Landgericht Frankenthal (Pfalz): Keine ärztliche Aufklärungspflicht bzgl. Kostenübernahme bei Privatpatienten – Beschluss vom 23.07.2025 – 2 S 75/25
Privat krankenversicherte Patienten sind vorrangig selbst für die Abklärung der Kostenübernahme durch ihre private Krankenversicherung verantwortlich. Dem Arzt obliegt es zwar medizinisch und grundsätzlich wirtschaftlich aufzuklären, die konkrete Versicherungsklärung liegt jedoch beim Patienten selbst.
Frage der Aufklärungspflicht des Arztes bezüglich der Kostenübernahme bei Privatpatienten
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat zur Frage der Aufklärungspflicht des Arztes bezüglich der Kostenübernahme bei Privatpatienten entschieden und konstatiert in seinem Hinweisbeschluss vom 23.07.2025 (Az. 2 S 75/25), dass es dem Patienten selbst obliegt, sich über die Kostenübernahme durch seine private Krankenversicherung zu informieren. Dies sei nicht die Aufgabe des Arztes. Eine generelle ärztliche Pflicht, über den Erstattungsumfang privater Versicherungen aufzuklären, besteht nach Auffassung des Gerichts nicht. Gerade bei einem planbaren, nicht eilbedürftigen Eingriff kann und muss der Privatpatient selbst nachforschen und abklären, in welchem Umfang die anfallenden Kosten durch seine Privatversicherung abgedeckt werden.
Keine konkrete Kostenaufklärungvor der OP durch den Arzt
Gegenstand des Gerichtsverfahrens war eine Arztrechnung in Höhe von circa 2.000 € für eine Operation an der Nasenschleimhaut, welche der behandelnde Arzt seinem Patienten aufgrund von Atemproblemen empfohlen hatte. Eine konkrete Kostenaufklärung fand nicht statt und nach Durchführung der OP verweigerte der Patient den Ausgleich der Rechnung. Seine Begründung: Die OP sei medizinisch nicht erforderlich gewesen und zudem sei kein Hinweis erfolgt, dass er sich selbst um die Abklärung der Kostenübernahme kümmern müsse.
Bereits die erste Instanz verurteilte den Patienten zur Zahlung der ärztlichen Honorarrechnung. Im Rahmen der Berufung bestätigte das Landgericht die Rechtsauffassung der Vorinstanz.
Es besteht eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Arztes
Es stellt in seiner Entscheidung fest, dass zwar eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Arztes besteht, diese beschränkt sich jedoch darauf, den Patienten vor unerwarteten finanziellen Belastungen zu schützen. Sie umfasst hingegen nicht die Pflicht, den Privatpatienten über die Erstattung der Behandlung durch dessen private Krankenversicherung zu informieren. Lediglich in Ausnahmefällen besteht eine Pflicht zur Aufklärung, wenn für den Arzt erkennbar ist, dass dem Patienten eine erhebliche finanzielle Belastung droht, mit der dieser nicht rechnen muss.
Privat versicherte Patienten sollten sich daher stets selbst aktiv mit den Versicherungskonditionen auseinandersetzen und eine Kostendeckung vor Durchführung der medizinischen Maßnahme anfragen, um finanzielle Überraschungen zu verhindern. Zwar müssen Ärzte über allgemeine wirtschaftliche Aspekte informieren, jedoch trifft diese keine Pflicht, die Erstattungsfähigkeit einer Leistung bei der konkreten privaten Krankenkasse zu beurteilen oder gar zu prüfen.






