Kanzleisitz Würzburg: +49 931 35939-0
Kanzleisitz Schweinfurt: +49 9721 2004-0
Kanzleisitz Fulda: +49 661 901644-0
Kanzleisitz Nürnberg: +49 911 530067-0
Kanzleisitz Würzburg: [email protected]
Kanzleisitz Schweinfurt: [email protected]
Kanzleisitz Fulda: [email protected]
Kanzleisitz Nürnberg: [email protected]

Tragen Sie Ihren Suchbegriff bitte in folgendes Feld ein und klicken Sie auf „Suche“:

Cornea Franz Rechtsanwälte

– Alle News im Überblick –

Newsletter

Karriere

Veranstaltungen

CF intern

Transparenzregisteranfragen

Vollmachten

Glossar

Erfahrungen unserer Mandanten

Cornea Franz Rechtsanwälte

Anwälte

Notar

Team
Rechtsgebiete der Kanzlei Cornea Franz
Apothekenrecht
Arbeitsrecht

Arztrecht

Bank- und Kapitalanlagerecht
Baurecht
Betäubungsmittelrecht
Brasilianisches Recht
Compliance
Domainrecht
Erbrecht
Familienrecht
Forderungsmanagement / Inkasso
Grundstücks- und Immobilienrecht
Gesellschaftsrecht
Gewerblicher Rechtsschutz
Handelsrecht
Handelsvertreterrecht
IT-Recht
Kaufrecht

M&A

Markenrecht

Medienrecht

Medizinrecht

Mietrecht

Notar

Portugiesisches Recht

Sanierungsrecht | Insolvenzrecht

Steuerrecht

Steuerstrafrecht

Strafrecht

Unternehmensnachfolge
Urheberrecht

Verkehrsrecht

Wettbewerbsrecht
Wirtschaftsrecht

Zwangsvollstreckung

Gesellschaftsrecht Würzburg Fulda Schweinfurt
Kontaktformular

Geschäftszeiten

Standorte

Würzburg
Fulda
Schweinfurt
Lohr am Main

Nürnberg

 

Home  |  Newsletter  |  Transparenzregister Pflichten, Folgen und dessen Bedeutung für Unternehmen

Transparenzregister Pflichten, Folgen und dessen Bedeutung für Unternehmen

Felix Lang
Felix Lang
3 Minuten Lesezeit
Erstellt: 19. März 2025

Pflichten, Folgen und Bedeutung des Transparenzregisters für Unternehmen

Das sog. Transparenzregister wurde im Juni 2017 zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt. Es wird in elektronischer Form geführt und soll einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leisten. Seit 1. August 2021 wurden Meldepflichten verschärft und das Transparenzregister von einem Auffangregister zu einem Vollregister umgewandelt.

Dies hat zur Folge, dass nahezu alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften sowie Stiftungen und ähnlichen Gestaltungen – unabhängig von ihrer Rechtsform und Größe – dazu verpflichtet sind, ihre wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und aktiv dem Transparenzregister zur Eintragung zu melden.

Die Eintragungspflicht im Überblick sowie Hintergründe

Wen betreffen die Eintragungspflichten zum Transparenzregister?

Betroffen von den Transparenzpflichten sind insbesondere „Vereinigungen“ im Sinne des § 20 Abs. 1 GwG, d.h. alle juristischen Personen des Privatrechts (u.a. AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaft (SE), KGaA) sowie eingetragene Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaften sowie die eingetragene GbR).

Welche Pflichten bestehen?

Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften haben Angaben zu den „wirtschaftlich Berechtigten“ dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf dem aktuellen Stand zu halten (Informationseinholungspflicht) und der registerführenden Stelle unverzüglich elektronisch mitzuteilen (Mitteilungspflicht). Für den wirtschaftlich Berechtigten besteht zudem spiegelbildlich die Verpflichtung, den Vereinigungen gegenüber die für die Mitteilung notwendigen Angaben zu machen.

Die meldepflichtigen Vereinigungen trifft zudem eine begrenzte Nachforschungspflicht, welche sie verpflichtet, von ihren Anteilseignern in „angemessenem Umfang“ Auskunft zu den wirtschaftlich Berechtigten zu verlangen und diese Auskunftsersuchen und eingeholten Informationen zu dokumentieren.

Wer ist „wirtschaftlich Berechtigter“?

Wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) sind insbesondere (1.) natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person oder sonstige Gesellschaft steht, oder (2.) natürliche Personen, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen ist jede natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar (1.) mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, (2.) mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder (3.) auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Kann keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, gilt der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter der Gesellschaft als wirtschaftlich Berechtigter.

Welche Informationen sind dem Transparenzregister mitzuteilen?

Eingetragen in das Transparenzregister werden Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten.

Aus der Angabe zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses muss dabei ersichtlich werden, woraus sich die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter ergibt, beispielsweise durch die Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte, die Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise (Verträge) oder die Funktion als gesetzlicher Vertreter, geschäftsführender Gesellschafter oder Partner.

Überdies besteht eine Meldepflicht für Fälle, in denen Unstimmigkeiten zwischen den Angaben im Transparenzregister und den Erkenntnissen der Verpflichteten über die wirtschaftlich Berechtigten auftreten.

Wer muss die Informationen eintragen lassen?

Grundsätzlich hat die Geschäftsführung der betroffenen Gesellschaften die notwendigen Informationen und etwaige Änderungen zu ermitteln und an das Transparenzregister elektronisch einzureichen.

1. Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung

Die Nichteinhaltung der Meldepflicht kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen: Bußgelder: Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 150.000 Euro. In besonders schweren Fällen oder bei wiederholten Verstößen können diese sogar bis zu 1 Million Euro betragen.

2. Veröffentlichung der Verstöße:

Das Bundesverwaltungsamt kann Verstöße gegen die Meldepflicht öffentlich bekannt machen („Naming and Shaming“). Dies kann zu erheblichen Reputationsschäden für das betroffene Unternehmen führen.

3. Einschränkungen im Geschäftsverkehr:

Unternehmen, die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, können Schwierigkeiten beim Zugang zu öffentlichen Aufträgen oder Fördermitteln erfahren.

4. Zivilrechtliche Folgen:

In bestimmten Fällen können Verstöße gegen die Meldepflicht auch zivilrechtliche Konsequenzen haben, etwa wenn dadurch Vertragspartner geschädigt werden.

5. Behinderung von Unternehmenstransaktionen:

Stellt sich bei Unternehmensverkäufen in der Risikoprüfung (Due Diligence) heraus, dass bestehende Meldepflichten zum Transparenzregister nicht erfüllt wurden, so kann dies zu Verzögerungen im Übernahmeprozess und zu einer Anpassung des Kaufpreises führen.

 

Fazit und Handlungsempfehlung

Die Eintragungspflicht im Transparenzregister stellt Unternehmen vor Herausforderungen, bietet aber auch Chancen für mehr Transparenz und Vertrauen im Geschäftsverkehr. Um Risiken zu minimieren und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen, empfehlen wir folgende Maßnahmen:

1. Regelmäßige Überprüfung: Implementieren Sie einen Prozess zur regelmäßigen ÜberprüfungIhrer Eigentümerstruktur und der Daten im Transparenzregister.

2. Schulung und Sensibilisierung: Informieren Sie relevante Mitarbeiter und Gesellschafter überdie Pflichten und möglichen Konsequenzen.

3. Dokumentation: Führen Sie eine sorgfältige Dokumentation Ihrer Bemühungen zur Einhaltung der Meldepflichten.

4. Professionelle Unterstützung: Ziehen Sie bei komplexen Strukturen oder Unsicherheiten rechtzeitig fachkundige Berater hinzu.

Sollten Sie Fragen zur Umsetzung der Transparenzregisterpflichten in Ihrem Unternehmen haben oder Unterstützung bei der Erfüllung der Meldepflichten benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit mit unserer Erfahrung und Expertise zur Verfügung.

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Tel. 0931 35939-0 oder über unser Kontaktformular.

Kontaktieren Sie uns

Noch Fragen zum Thema? Kontaktieren Sie uns gerne.

Nutzen Sie das Formular um Ihr Anliegen zu beschreiben oder rufen Sie direkt an unter +49 931 359390.


    Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen. Ich stimme zu, dass meine Angaben und Daten zur Beantwortung meiner Anfrage elektronisch erhoben und gespeichert werden.*.

    Ihr Ansprechpartner:

    Felix Lang