Warum Unternehmen Unterlassungsverträge dringend überprüfen lassen sollten sollten
Mit Urteil vom 14. März 2025 (Az. 6 U 116/24) hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass die Kündigung eines vor 2021 abgeschlossenen Unterlassungsvertrags dann gerechtfertigt ist, wenn die Klagebefugnis des Gläubigers – in diesem Fall eines Interessenverbandes– aufgrund fehlender Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG nicht mehr besteht. Die Klägerin hatte in dem Verfahren die mit dem Verband bestehenden Unterlassungsverträge fristlos gekündigt und bekam nun gerichtlich bestätigt, dass diese Kündigungen wirksam sind.
Das OLG Köln stellte klar, dass es sich bei solchen Unterlassungsverträgen um Dauerschuldverhältnisse handelt, die gemäß § 314 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund jederzeit kündbar sind. Ein solcher wichtiger Grund liegt laut Gericht dann vor, wenn es dem kündigenden Unternehmen unzumutbar ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen – etwa weil der Gläubiger, also der Verband, aktuell keine gesetzlich anerkannte Klagebefugnis mehr besitzt. Für Unterlassungsschuldner sei ein Festhalten an den Unterlassungsverträgen deshalb unzumutbar. Das Eintragungserfordernis beim Bundesamt für Justiz verfolgt nach dem Willen des Gesetzgebers das Ziel, missbräuchliche Anspruchsverfolgungen durch Abmahnverbände wirksam einzudämmen. Nach Auffassung des Gerichts wäre es mit diesem Schutzzweck nicht vereinbar, wenn Verbände, die nicht in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände aufgenommen wurden, dennoch weiterhin finanzielle Vorteile aus alten Vertragsstrafenvereinbarungen ziehen könnten. Da dem Verband aufgrund des fehlenden Listeneintrags die erforderliche Klagebefugnis fehlt, besteht für ihn nach Ansicht des Gerichts kein schützenswertes Interesse mehr an der Aufrechterhaltung des Unterlassungsvertrags. Demgegenüber hat die Klägerin ein nachvollziehbares und berechtigtes Interesse daran, sich von einem Vertrag zu lösen, den sie ursprünglich nur abgeschlossen hatte, um einem gerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs auszuweichen.
Vertragsbindung und Risiko künftiger Vertragsstrafen
Die Kündigung wirkt laut Urteil ex nunc, also ab dem Zeitpunkt der Erklärung. Das bedeutet: Die Vertragsbindung und das Risiko künftiger Vertragsstrafen enden mit der Kündigung, während die bis dahin entstandenen Pflichten unberührt bleiben. Für betroffene Unternehmen eröffnet dieses Urteil damit eine echte Chance, sich von potenziell belastenden und risikoreichen Altverträgen mit entsprechenden Verbänden zu befreien.
Weil das OLG Köln eine Revision nicht zugelassen hat, ist derzeit eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH unter dem Az. I ZR 83/25 anhängig.
Unternehmen sollten diese Entwicklung zum Anlass nehmen, ihre alten Unterlassungsverträge kritisch zu prüfen – idealerweise mit juristischer Unterstützung – und gegebenenfalls von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen. So lassen sich nicht nur rechtliche Risiken minimieren, sondern auch unnötige Vertragsstrafen vermeiden.