Minderung des Werklohns schließt den Anspruch auf einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung nicht aus
Am 22. August 2024 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall VII ZR 68/22, dass die Erklärung einer Minderung des Werklohns durch den Besteller nicht den Anspruch auf einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung ausschließt. Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für das Werkvertragsrecht und die Rechte von Auftraggebern bei mangelhaften Werkleistungen.
Hintergrund des Falls
Im zugrunde liegenden Fall beauftragten die Besteller eine Baufirma mit der Errichtung eines Einfamilienhauses. Nach Fertigstellung stellten die Auftraggeber verschiedene Mängel fest, insbesondere im Bereich des Schallschutzes. Die Baufirma forderte den restlichen Werklohn in Höhe von über 100.000 Euro, woraufhin die Auftraggeber die Vergütung minderten und nur einen geringeren Betrag zahlten. Zusätzlich verlangten sie im Wege der Widerklage einen Kostenvorschuss für die eigenständige Beseitigung der Mängel.
Kernaussagen des Urteils
Der BGH entschied, dass die Minderung des Werklohns gemäß § 634 Nr. 3, Fall 2, § 638 BGB den Anspruch auf einen Kostenvorschuss nach § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB nicht ausschließt. Das bedeutet, dass ein Besteller, der die Vergütung aufgrund von Mängeln mindert, dennoch einen Vorschuss für die Kosten der Mängelbeseitigung verlangen kann. Der BGH führte aus, dass weder das Gesetz noch die Rechtsprechung eine solche Einschränkung vorsehen. Vielmehr sollen die verschiedenen Mängelrechte des Bestellers, wie Minderung und Selbstvornahme, nebeneinander bestehen, um einen umfassenden Ausgleich für den erlittenen Mangel zu gewährleisten.
Bedeutung der Entscheidung für den Baupraktiker
Dieses Urteil stärkt die Position von Auftraggebern im Werkvertragsrecht erheblich. Sie haben nun die Möglichkeit, trotz erklärter Minderung der Vergütung einen Kostenvorschuss für die eigenständige Mängelbeseitigung zu verlangen. Dies bietet ihnen finanzielle Sicherheit und Flexibilität bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber dem Auftragnehmer. Für Auftragnehmer bedeutet dies jedoch ein erhöhtes finanzielles Risiko, da sie trotz geminderter Vergütung zusätzlich für die Mängelbeseitigung aufkommen müssen.
Fazit zum Werkvertragsrecht
Das Urteil des BGH vom 22. August 2024 (VII ZR 68/22) stellt klar, dass die Minderung des Werklohns den Anspruch auf einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung nicht ausschließt. Diesen nun höchstrichterlich bestätigten Spielraum gilt es nun bei der Geltendmachung von Mangelrechten zu berücksichtigen.