-Online-Kündigung gesetzeskonform umsetzen: Was das OLG Köln für Unternehmen vorschreibt
Im Januar 2025 entschied das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 80/23) in einem wegweisenden Urteil, dass Unternehmen, die Online-Dienstleistungen anbieten, ihre Kündigungsprozesse auf Webseiten klar, direkt und benutzerfreundlich gestalten müssen. Dieses Urteil stellt eine wichtige Klarstellung für die Auslegung von § 312k Abs. 2 BGB dar, der sogenannte „Kündigungsbuttons“ im E-Commerce verpflichtend macht.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Kläger Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften auf der Website eines Telekommunikationsanbieters festgestellt. Die Beklagte bot ihre Tarife online an, inklusive einer Schaltfläche mit der Beschriftung „Vertrag hier kündigen“. Doch nach dem Klick auf diesen Button wurden Nutzer nicht unmittelbar zur eigentlichen Kündigungsbestätigung geführt. Stattdessen mussten sie mehrere Felder ausfüllen, bevor schließlich die Schaltfläche „Jetzt Kündigen“ erschien.
Gesetzgeberischer Zweck des Kündigungsbuttons
Das OLG Köln beurteilte diese Gestaltung als unzulässig. Der Verbraucher muss nach § 312k Abs. 2 Satz 2 BGB unmittelbar zur Bestätigungsseite weitergeleitet werden, auf der die Kündigung abgeschlossen werden kann. Die Abfrage von Identifikationsdaten darf zwar erfolgen – sie muss jedoch zusammen mit der Bestätigungsfläche auf einer einzigen Seite erscheinen. Eine schrittweise Hinführung über mehrere Seiten und Formulare hinweg, bei der die Zahl der noch folgenden Schritte unklar bleibt, stellt ein erhebliches Hindernis dar. Dies kann dazu führen, dass Verbraucher von der Ausübung ihres Kündigungsrechts abgehalten werden – ein klarer Verstoß gegen den gesetzgeberischen Zweck des Kündigungsbuttons.
Das Gericht stellte klar: Die Kündigungsschaltfläche auf der Website muss gut lesbar, eindeutig beschriftet (z. B. mit „Verträge hier kündigen“) und ständig verfügbar sowie leicht zugänglich sein. Nach Betätigung dieser Schaltfläche muss der Nutzer ohne Zwischenschritte direkt auf eine Bestätigungsseite gelangen. Auf dieser Seite wiederum muss die zweite Schaltfläche („Jetzt kündigen“) unmittelbar sichtbar und funktional nutzbar sein – idealerweise farbig hervorgehoben, um ihre Bedeutung zu verdeutlichen.
Diese klare Vorgabe des OLG Köln bedeutet für Betreiber von Online-Shops und digitalen Dienstleistungsplattformen eine rechtliche Verpflichtung zur Anpassung ihrer Webseiten. Die Gestaltung der Kündigungsoption darf nicht länger versteckt, verschachtelt oder technisch kompliziert sein. Anbieter, die die gesetzlichen Anforderungen nicht einhalten, setzen sich dem Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen und Klagen aus.
Neben der Kündigungsfunktion wurde in der Entscheidung auch die Pflicht zur Bereitstellung von Produktinformationsblättern behandelt. Das Gericht bestätigte, dass diese bereits auf der Übersichtsseite eines Angebots verfügbar sein müssen – nicht erst auf der Detailseite. Denn dort informieren sich Verbraucher in der Regel zuerst und treffen oft auch schon ihre Auswahlentscheidung. Das Urteil stärkt somit die Transparenzpflichten der Anbieter und den informierten Verbraucher.
Fazit für Unternehmen:
Die Entscheidung des OLG Köln (Az. 6 U 80/23) hat unmittelbare Auswirkungen auf alle Betreiber von Websites, über die Verträge mit Verbrauchern abgeschlossen werden können – insbesondere Telekommunikationsanbieter, Streamingdienste, Software-Abos und sonstige E-Commerce-Plattformen.
Sie müssen sicherstellen, dass Kündigungen über eine klar erkennbare, leicht zugängliche und technisch einfache Schaltfläche jederzeit möglich sind. Wer gegen diese Anforderungen verstößt, handelt nicht nur rechtswidrig, sondern läuft Gefahr, Kunden durch intransparente Prozesse zu verlieren und juristisch belangt zu werden.