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Persönlichkeitsrecht vs. Meinungsfreiheit: Was Influencer bei kritischen Äußerungen beachten müssen

Fabian Wassermann
Fabian Wassermann
2 Minuten Lesezeit
Erstellt: 18. August 2025

Was müssen Influencer bei kritischen Äußerungen über andere Content-Creator beachten?

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. 16 U 65/24) klargestellt: Influencer, die sich öffentlich kritisch über andere Contentcreator äußern, können sich nicht ohne Weiteres auf die Meinungsfreiheit berufen – insbesondere dann nicht, wenn sie falsche Tatsachen verbreiten.

In dem Verfahren hatte eine bekannte Streamerin gegen einen anderen Influencer Unterlassung bestimmter YouTube-Äußerungen erwirkt. Kritische Meinungsäußerungen sind zwar von der Meinungsfreiheit gedeckt – falsche Tatsachenbehauptungen jedoch nicht.

Vor diesem Hintergrund stellte das OLG klar, dass der Beklagte bestimmte Äußerungen über die Klägerin künftig nicht mehr tätigen darf. Untersagt wurden insbesondere Aussagen wie, die Klägerin „hetzt Tag ein Tag aus (…)“, es sei ihr Geschäftsmodell, „diesen Hass zu verbreiten und dieses Fake News“, oder sie unterstelle anderen Menschen, sie sexuell zu belästigen. Bei diesen Äußerungen handele es sich um Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheit der Beklagte keine Belege vorgelegt habe. Solche nicht erwiesenen Behauptungen seien rechtswidrig und verletzten das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin.

Demgegenüber müsse die Klägerin jedoch gewisse Meinungsäußerungen hinnehmen, auch wenn diese zugespitzt oder kritisch formuliert seien. Zulässig seien etwa Aussagen wie: sie verklage den Beklagten, „weil es ihr nicht gefällt, was ich über sie sage (…)“; sie zeige ein „mysogenes Verhalten“; er halte sie für eine „Hatefluencerin“; oder: „sie verbreitet Hass, das ist ihr Content“. Diese Wertungen seien von der Meinungsfreiheit gedeckt, da sie – anders als die zuvor genannten Aussagen – nicht den Anspruch erheben, überprüfbare Tatsachen darzustellen, sondern persönliche Einschätzungen des Beklagten wiedergeben.

Spannend für die praxis:

Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Influencern besteht nicht automatisch, nur weil beide im gleichen Umfeld aktiv sind. Da der Beklagte keine Produkte oder Dienstleistungen bewarb, sondern sich zu einem öffentlichen Streit äußerte, lehnte das Gericht wettbewerbsrechtliche Ansprüche ab.

Bedeutung des Urteils für Influencer:

Wer sich öffentlich äußert, bewegt sich schnell im Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht. Rechtsverstöße können teure Folgen haben – und nicht jedes Statement ist durch „Entertainment“ gedeckt.

Unsere Kanzlei berät Influencer rechtssicher in allen Fragen rund um Online-Kommunikation, Persönlichkeitsrecht, Markenrecht und Abmahnungen. Bei Bedarf vertreten wir Sie außergerichtlich und vor Gericht.

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