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BGH schränkt Anwendungsbereich des FernUSG ein – Online Coaching

Fabian Wassermann
Fabian Wassermann
20 Minuten Lesezeit
Erstellt: 18. März 2026
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Home  |  Newsletter  |  BGH schränkt Anwendungsbereich des FernUSG ein – Online Coaching

BGH schränkt Anwendungsbereich des FernUSG ein – Online Coaching

Fabian Wassermann
Fabian Wassermann
20 Minuten Lesezeit
Erstellt: 18. März 2026

BGH schränkt Anwendungsbereich des FernUSG ein: Was Sie nach dem BGH Urteil vom 05.02.2026 wissen müssen

Haben Sie viel Geld für ein Online-Coaching bezahlt – und sind sich nicht sicher, ob dieser Vertrag überhaupt wirksam ist? Oder haben Sie viel Geld in ein Unterrichtskonzept gesteckt, ohne zu wissen, ob Sie eine Zulassung bei der Zentrale für Fernunterricht beantragen müssen?

Der Bundesgerichtshof hat am 5. Februar 2026 eine Grundsatzentscheidung gefällt, die genau diese Frage für viele Betroffene beantwortet (BGH, Urteil vom 5. Februar 2026 – III ZR 137/25). Dieser Beitrag zeigt Ihnen, was das Urteil bedeutet und welche konkreten Handlungsoptionen Sie haben.

 Das Wichtigste in Kürze:

  • Online-Coachings können unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen – auch wenn Teile davon per Videokonferenz (synchron) stattfinden.
  • Ein Coaching-Vertrag ist nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, wenn der Anbieter keine staatliche Zulassung nach § 12 FernUSG besitzt.
  • Der BGH stellt klar: Maßgeblich ist der Vertragsinhalt, nicht wie der Kurs tatsächlich genutzt wurde.
  • Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen asynchronen Inhalten (z.B. Lernvideos) und synchronem Live-Unterricht (z.B. Videokonferenzen mit direkter Rückfragemöglichkeit).
  • Bei Nichtigkeit des Vertrags haben Betroffene einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB.

Was ist passiert? – Der Fall vor dem BGH

Eine Teilnehmerin schloss im Dezember 2022 einen Vertrag über ein Coaching-Programm für rund 8.092 € brutto. Das Programm umfasste Lernvideos auf einer Plattform, eine Messenger-Gruppe, Video-Calls mit einem Coach sowie regelmäßige Live-Videokonferenzen. Eine staatliche Zulassung als Fernlehrgang nach § 12 FernUSG besaß der Anbieter nicht.

Die Klägerin verlangte ihr Geld zurück und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags. Die Vorinstanzen – LG Osnabrück und OLG Oldenburg – wiesen die Klage ab. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.

Die rechtliche Einordnung – Was entschied der BGH konkret?

Wann ist ein Online-Coaching „Fernunterricht“ nach § 1 FernUSG?

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) aus dem Jahr 1976 schützt Teilnehmer an Fernlehrgängen vor unseriösen Angeboten. Es gilt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf vertraglicher Grundlage
  2. Lehrende und Lernende sind ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG)
  3. Der Lehrende überwacht den Lernerfolg (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG)

Die entscheidende Frage: Synchron oder asynchron?

Genau hier lag der Streit. Der BGH entwickelt eine klare neue Linie per teleologischer Reduktion des Gesetzes: Nicht jeder Online-Unterricht begründet eine „räumliche Trennung“ im Sinne des FernUSG. Eine räumliche Trennung im rechtlichen Sinne liegt nicht vor, wenn der Unterricht bidirektional-synchron stattfindet – also in Echtzeit mit der Möglichkeit, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen, wie es bei Präsenzveranstaltungen der Fall ist.

Asynchrone Inhalte – also Lernvideos, die auf Abruf verfügbar sind – begründen dagegen eine räumliche Trennung und fallen damit in den Anwendungsbereich des FernUSG. Gleiches gilt für Aufzeichnungen von Live-Calls, die nachträglich zum Abruf bereitgestellt werden.

 

Worauf kommt es bei gemischten Angeboten an?

Bietet ein Coaching sowohl Lernvideos als auch Live-Calls an, zählt der Vertragsinhalt – nicht das, was tatsächlich genutzt wurde. Das Berufungsgericht hatte fälschlicherweise das tatsächliche Nutzungsverhalten der Klägerin zugrunde gelegt. Der BGH stellt klar: Maßgeblich ist, was vertraglich geschuldet war.

Für die Abwägung ist auf alle Einzelfallumstände abzustellen, u.a die Dauer der Video-Calls oder die Anzahl bereitgestellter Materialien.

 

Was gilt für die Lernerfolgsüberwachung?

Das Merkmal der Lernerfolgsüberwachung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG) ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen. Es genügt, wenn dem Teilnehmer vertraglich ein Fragerecht eingeräumt ist, mit dem er überprüfen kann, ob er die vermittelten Inhalte richtig verstanden und anwenden kann. Eine formale Prüfung oder Lernerfolgskontrolle ist nicht erforderlich.

 

Folge: Nichtigkeit und Rückzahlung

Liegt ein Fernunterrichtsvertrag vor und fehlt die staatliche Zulassung nach § 12 FernUSG, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an nichtig. Die gezahlte Vergütung ist vollständig zurückzufordern – der Anspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) Auf den Wert der erbrachten Leistungen kommt es dabei nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht an.

Das FernUSG gilt dabei für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen – unabhängig davon, ob der Teilnehmer privat oder gewerblich gehandelt hat .

 

Praktische Auswirkungen – Wen betrifft das konkret?

Für Teilnehmer (Verbraucher und Unternehmer)

Wer ein teures Online-Coaching gebucht hat, das vor allem auf Lernvideos oder anderen vorproduzierten Inhalten basiert, sollte prüfen, ob der Anbieter eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) besitzt. Fehlt diese Zulassung, ist der Vertrag nichtig und das gesamte Entgelt kann zurückgefordert werden.

Beispiel: Ein E-Commerce-Kurs für 5.000 €, der Lernvideos, eine Messenger-Gruppe und wöchentliche Q&A-Calls beinhaltet, ist nach dem BGH-Urteil als Fernunterrichtsvertrag einzustufen – sofern der asynchrone Anteil überwiegt. Fehlt die ZFU-Zulassung, ist er nichtig und das Geld zurückzufordern.

 

Für Anbieter von Online-Coachings

Wer Online-Kurse mit Lernvideos und Lernerfolgsüberwachung anbietet, muss prüfen, ob sein Angebot unter das FernUSG fällt. Wer überwiegend synchron unterrichtet – also tatsächlich interaktiven Live-Unterricht mit Rückfragemöglichkeit anbietet –, fällt nach dem BGH-Urteil nicht unter das FernUSG. Wer dagegen überwiegend Videomaterial zum Selbststudium bereitstellt, braucht eine Zulassung der ZFU – oder riskiert die Nichtigkeit sämtlicher Verträge.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Online Coaching Vertrag

Gilt das FernUSG auch für mich, wenn ich den Kurs als Selbständiger gebucht habe?

Ja. Der BGH hat in einer parallelen Entscheidung klargestellt, dass das FernUSG keine Beschränkung auf Verbraucher enthält. Es schützt alle Teilnehmer an Fernunterricht – unabhängig davon, ob sie als Verbraucher oder Unternehmer gehandelt haben.

Mein Coaching hatte auch Live-Calls – fällt es trotzdem unter das FernUSG?

Es kommt auf die Gewichtung an. Wenn der Schwerpunkt des Vertrags auf asynchronen Inhalten wie Lernvideos lag, fällt der Kurs dennoch unter das FernUSG. Synchrone Live-Calls ohne echte bidirektionale Rückfragemöglichkeit werden wie asynchroner Unterricht behandelt. Entscheidend ist der Vertragsinhalt, nicht Ihre tatsächliche Nutzung.

Muss ich beweisen, dass der Kurs Fernunterricht ist?

Ja, grundsätzlich. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des FernUSG trägt, wer sich auf dessen Anwendung beruft. Das BGH-Urteil gibt aber klare Kriterien vor: Wer zeigt, dass der Vertrag überwiegend auf asynchronen Inhalten basiert, hat gute Chancen.

Was passiert mit den Leistungen, die der Anbieter bereits erbracht hat?

Sie müssen diese in der Regel nicht erstatten. Nach der BGH-Rechtsprechung schuldet der Anbieter die Rückzahlung des vollen Entgelts. Er kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, dass er bereits Leistungen erbracht hat. 

FAzit

Das BGH-Urteil vom 5. Februar 2026 (III ZR 137/25) bringt endlich höchstrichterliche Klarheit in eine jahrelange Debatte: Online-Coachings mit überwiegend asynchronen Inhalten fallen unter das FernUSG. Betroffene Teilnehmer haben damit grundsätzlich Anspruch auf vollständige Rückzahlung. Gleichzeitig liegt die Feinarbeit – insbesondere die Beurteilung des konkreten Vertragsinhalts – weiter beim Tatgericht, weshalb jeder Fall individuell zu prüfen ist. 

Haben Sie einen Online-Coaching-Vertrag abgeschlossen und möchten wissen, ob Ihnen ein Rückzahlungsanspruch zusteht?

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte fürT-Recht mit fundierter Expertise zur Seite – in Würzburg, Nürnberg und bundesweit. Kontaktieren Sie uns für ein erstes Gespräch – 0931 359390 oder über unser Kontaktformular.

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