Kanzleisitz Würzburg: +49 931 35939-0
Kanzleisitz Schweinfurt: +49 9721 2004-0
Kanzleisitz Fulda: +49 661 901644-0
Kanzleisitz Nürnberg: +49 911 530067-0
Kanzleisitz Würzburg: [email protected]
Kanzleisitz Schweinfurt: [email protected]
Kanzleisitz Fulda: [email protected]
Kanzleisitz Nürnberg: [email protected]

Tragen Sie Ihren Suchbegriff bitte in folgendes Feld ein und klicken Sie auf „Suche“:

Cornea Franz Rechtsanwälte

– Alle News im Überblick –

Newsletter

Karriere

Veranstaltungen

CF intern

Transparenzregisteranfragen

Vollmachten

Glossar

Erfahrungen unserer Mandanten

Cornea Franz Rechtsanwälte

Anwälte

Notar

Team
Rechtsgebiete der Kanzlei Cornea Franz
Apothekenrecht
Arbeitsrecht

Arztrecht

Bank- und Kapitalanlagerecht
Baurecht
Betäubungsmittelrecht
Brasilianisches Recht
Compliance
Domainrecht
Erbrecht
Familienrecht
Forderungsmanagement / Inkasso
Grundstücks- und Immobilienrecht
Gesellschaftsrecht
Gewerblicher Rechtsschutz
Handelsrecht
Handelsvertreterrecht
IT-Recht
Kaufrecht

M&A

Markenrecht

Medienrecht

Medizinrecht

Mietrecht

Notar

Portugiesisches Recht

Sanierungsrecht | Insolvenzrecht

Steuerrecht

Steuerstrafrecht

Strafrecht

Unternehmensnachfolge
Urheberrecht

Verkehrsrecht

Wettbewerbsrecht
Wirtschaftsrecht

Zwangsvollstreckung

Gesellschaftsrecht Würzburg Fulda Schweinfurt
Kontaktformular

Geschäftszeiten

Vollmachten

Standorte

Würzburg
Fulda
Schweinfurt
Lohr am Main

Nürnberg

 

Home  |  Newsletter  |  Anscheinsvollmacht bei Online-Konten: Neue Haftungsrisiken für Eltern und Nutzer

Anscheinsvollmacht bei Online-Konten: Neue Haftungsrisiken für Eltern und Nutzer

Christoph S. Graeber
Christoph S. Graeber
4 Minuten Lesezeit
Erstellt: 6. November 2025

Im digitalen Alltag werden Online-Nutzerkonten, etwa für App-Stores, Streaming-Dienste oder Spieleplattformen, häufig auch von Kindern oder Familienangehörigen mitgenutzt. Viele Eltern verlassen sich darauf, dass die Anbieter bei kostenpflichtigen Digitalgeschäften ausreichende Schutzmechanismen vor Missbrauch durch Minderjährige bieten. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24.09.2025 (Az.: 2 O 64/23) stellt nun klar:

Wer als Inhaber eines Nutzerkontos Dritten – insbesondere seinen Kindern – den Zugang und die Zahlungsdaten überlässt, muss im Zweifel für dort getätigte (auch unerlaubte) Käufe haften.

Welche Hintergründe, Voraussetzungen und rechtlichen Pflichten sich daraus ergeben, erläutern wir in diesem Beitrag.

1. Anscheinsvollmacht: Haftung durch das eigene Verhalten

Das Urteil des LG Karlsruhe billigt die Anwendung der sogenannten Grundsätze der Anscheinsvollmacht ausdrücklich auf Käufe digitaler Inhalte über Online-Plattformen. Das bedeutet: Maßgeblich ist im Verhältnis zwischen Nutzer und Anbieter nicht, ob der Anbieter selbst darauf vertraut hat, dass ein Dritter (wie das Kind) für den Kontoinhaber handeln darf. Vielmehr entscheidend ist, dass geschäftlich handelnde Plattformen bei massenhaften Geschäften gar nicht erkennen können, wer tatsächlicher Nutzer eines Kontos ist – das Risiko dieser Intransparenz trägt der Kontoinhaber.

Kommt es zu mehrfachen Käufen über einen längeren Zeitraum, weil der Kontoinhaber sein Passwort, seine Zahlungsdaten oder seine Zugangsinformationen nicht ausreichend schützt, wird ihm die Nutzung durch den Dritten als „zurechenbarer Rechtsschein“ zugeschrieben. Im zugrundeliegenden Fall ging es um einen Jungen, der mit dem für den Vater eingerichteten Nutzerkonto über mehr als 20 Monate immer wieder digitale In-App-Inhalte im Wert von über 33.000 Euro bestellte. Das Gericht stellte klar: Eine so langanhaltende, wiederholte Nutzung begründet einen zurechenbaren Rechtsschein, zumindest dann, wenn der Kontoinhaber es versäumt, die Aktivitäten auf dem Konto sowie eingehende Bestätigungsmails und Abbuchungen zu überprüfen oder verfügbare Sicherheitsmechanismen (wie Budget- oder Kaufbeschränkungen) zu nutzen.

Wichtige Leitsätze dabei: 

  • Der Plattformanbieter darf davon ausgehen, dass alle über ein Konto getätigten Transaktionen vom Kontoinhaber autorisiert oder zumindest gebilligt wurden, sofern keine objektiven Anhaltspunkte für Missbrauch oder unautorisierte Nutzung vorliegen.
  • Eine nur „kurzzeitige“ unautorisierte Nutzung führt nicht sofort zu einer Zurechnung – aber bei monatelangem Handeln und mangelnder Kontrolle des Kontoinhabers schon.
  • Eine Haftung des Kontoinhabers kann auch dann vorliegen, wenn der eigentliche Nutzer (hier das Kind) minderjährig ist und die Geschäfte (zumindest beschränkt) geschäftsfähig abschließt. Insoweit existiert ein Gleichlauf mit den allgemeinen Vertretungsregeln des § 165 BGB, die die Wirksamkeit von Erklärungen nicht an die volle Geschäftsfähigkeit des Handelnden knüpfen.

2. Sorgfaltspflichten für Kontoinhaber: Was müssen Eltern konkret tun? 

Das Urteil konkretisiert die sogenannte „schuldhafte Mitverursachung des Rechtsscheins“: Eltern und alle sonstigen Kontoinhaber müssen im Rahmen der von Plattformen heute angebotenen technischen Möglichkeiten aktiv Schutzmaßnahmen ergreifen. Dazu gehören insbesondere:

  • Regelmäßige Kontrolle der Konto- und Kartenabrechnungen: Laufende Überprüfung von E-Mails mit Kaufquittungen sowie von Kreditkarten- bzw. Abbuchungen ist unerlässlich.
  • Aktivierung verfügbarer Sicherheitsfeatures: Plattformen bieten heute budget- bzw. ausgabelimitierende Funktionen, Familienkonten mit Genehmigungsmechanismus, PIN-/Passwort-Schutz oder eigene Kinderkonten. Wer diese Schutzmechanismen nicht nutzt und seinem Kind stattdessen das eigene uneingeschränkte Konto zur Nutzung überlässt, setzt einen objektiv zurechenbaren Rechtsschein.
  • Eigene Kinderkonten und Freigabeverfahren: Viele Plattformbetreiber ermöglichen inzwischen, Kinderkonten mit elterlicher Kontrolle und Genehmigung obligatorisch einzurichten, sodass jeder Kauf erst nach expliziter Zustimmung des Hauptkontoinhabers ausgelöst wird.
  • Gefahrensensibilität: Die bloße mündliche Absprache mit dem Kind, keine Käufe ohne Erlaubnis zu tätigen, reicht laut Gericht nicht aus. Ebenso genügt es nicht, sich darauf zu verlassen, dass die Plattform stets eine Sicherheitsabfrage vor jedem Kauf einbaut.

Das Gericht betont ausdrücklich, dass der Anbieter digitaler Inhalte nicht verpflichtet ist, Altersverifikationen oder individuelle Kontrollen vorzunehmen, wenn Nutzungsumstände oder die Art der Inhalte keine eindeutigen Hinweise auf Missbrauch oder die Nutzung durch Minderjährige bieten. Auch altersgerechte Inhalte, wie etwa Kinderspiele oder Lern-Apps, begründen noch keine besondere Nachforschungspflicht des Anbieters gegenüber dem Kontoinhaber

3. Minderjährige als Nutzer: Geschäftsfähigkeit und rechtliche Grenzen

Ebenfalls einprägsam ist die Klarstellung, dass die Minderjährigkeit des tatsächlichen Nutzers (hier: des Kindes) der Anwendung der Anscheinsvollmacht nicht entgegensteht, solange dieser nicht völlig geschäftsunfähig ist. Dies entspricht dem allgemeinen zivilrechtlichen Leitbild, dass für die Frage der Wirksamkeit eines Vertrages im Zweifel nur auf die Geschäftsfähigkeit des Vertretenen (also des Kontoinhabers) abzustellen ist – nicht jedoch zwingend auf diejenige des Handelnden, solange dieser zumindest beschränkt geschäftsfähig ist. Im Alltag bedeutet dies: Schon Kinder ab sieben Jahren, die sog. „beschränkte Geschäftsfähigkeit“ besitzen, können Willenserklärungen im Rahmen ihres Taschengelds abgeben und damit auch für Online-Käufe auftreten, sofern die technische und faktische Möglichkeit besteht.

Das neue Urteil macht noch einmal deutlich: Wer selbst seinen Kindern, Lebenspartnern oder anderen Personen Zugriff und Zahlungsdaten verschafft, muss das alltägliche Nutzungsrisiko selbst tragen und bei Missbrauch aus eigener Sorgfaltspflichtverletzung haften – der Anbieter digitaler Inhalte darf darauf vertrauen.

Was bedeuten die neuen Anforderungen für Verbraucher?

Das Urteil des LG Karlsruhe bringt für alle Eltern, aber auch für sonstige Nutzer von Online-Plattformen, erhöhte Sorgfaltsanforderungen – und neue Haftungsrisiken. Praktisch empfiehlt es sich daher:

  • Konten nicht unkontrolliert weitergeben: Kindern nur eigene, technisch abgesicherte Konten mit Altersbeschränkungen und Kaufgenehmigung überlassen.
  • Persönliche Zahlungsdaten absichern: Kreditkarten, PayPal-Zugänge und andere Zahlungsmittel sollten niemals unbeaufsichtigt oder uneingeschränkt zugänglich sein.
  • Technische Schutzfunktionen nutzen: Budgetlimitierungen und Kontrollen regelmäßig überprüfen, Kindersicherung einrichten, E-Mail-Benachrichtigungen für jede Transaktion aktivieren.
  • Regelmäßig prüfen: Alle Abrechnungen von Zeit zu Zeit auf unbekannte oder unwahrscheinliche Transaktionen kontrollieren – und bei Auffälligkeiten sofort reagieren.

Fazit zum Urteil Anscheinsvollmacht

Eltern, die Kindern oder Jugendlichen den Zugang zu Nutzerkonten mit unbeschränkter Kaufmöglichkeit verschaffen, sind regelmäßig zur Zahlung verpflichtet, wenn sie die notwendigen Kontrollen und Sicherheitsmaßnahmen nicht ergreifen. Technisch gibt es heute zahlreiche Hilfsmittel, um dies wirksam zu verhindern – die Verantwortung für ihre Nutzung liegt eindeutig beim Kontoinhaber

Sie haben Fragen zum Thema? Gerne stehen Ihnen unsere Anwälte zur Verfügung 0931 359390

Kontaktieren Sie uns

Noch Fragen zum Thema? Kontaktieren Sie uns gerne.

Nutzen Sie das Formular um Ihr Anliegen zu beschreiben oder rufen Sie direkt an unter +49 931 359390.


    Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen. Ich stimme zu, dass meine Angaben und Daten zur Beantwortung meiner Anfrage elektronisch erhoben und gespeichert werden.*.

    Ihr Ansprechpartner:

    Christoph S. Graeber

    Christoph S. Graeber

    • Rechtsanwalt
    • Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
    • Fachanwalt für IT-Recht
    • Partner