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Home  |  Newsletter  |  „Dubai-Schokolade“ – Raffiniertes Marketing oder verbotene Irreführung?

„Dubai-Schokolade“ – Raffiniertes Marketing oder verbotene Irreführung?

Maria Herzog
Maria Herzog
2 Minuten Lesezeit
Erstellt: 13. Mai 2025

Geografische Herkunftsangaben in Produktnamen sind rechtlich heikel – das zeigt das Beispiel „Dubai-Schokolade“ besonders deutlich.

 

Ein Internethype, auf den viele Hersteller aufspringen wollten und von Dubai-Lebkuchen über Dubai-Likör plötzlich zahlreiche Produkte mit Pistaziengeschmack auf den Markt brachten. Doch nicht jedes Produkt darf ohne Weiteres mit dem Schlagwort „Dubai“ versehen werden.

Fakt ist: die Verbraucher haben bestimmte Vorstellungen von Ortsangaben in einer Produktbezeichnung wie beispielsweise Nürnberger Bratwürste, Schwarzwälder Schinken oder Allgäuer Bergkäse.

Die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ suggeriert, dass das Produkt entweder in Dubai produziert wurde oder zumindest die Rezeptur oder die Zutaten von dort stammen. Tatsächlich aber werden solche Produkte oft komplett außerhalb der Emirate – z. B. in der Türkei – hergestellt. Die Frage ist: Dürfen Unternehmen trotzdem mit dem Namen „Dubai“ werben?

Die Rechtslage: Irreführung durch Herkunftsangabe (§ 5 UWG)

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG darf ein Produkt nicht mit irreführenden Angaben über seine geografische Herkunft beworben werden.

Zwei Gerichte, zwei Meinungen

1. Landgericht Köln: Irreführung liegt vor
Das LG Köln sieht in der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ und in der Werbeaussage „bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“ eine unzulässige Irreführung.

Der Begriff „Dubai“ erzeuge beim Verbraucher die Erwartung, dass das Produkt aus den Vereinigten Arabischen Emiraten stamme.

Zusätze wie „The Taste of Dubai“ oder „ein Hauch von Dubai“ verstärken diesen Eindruck.

Auch ein Hinweis wie „Hergestellt in der Türkei“ könne die Irreführung nicht vollständig auflösen.

Die Handelskammer des gleichen Gerichts sah dagegen „Dubai-Schokolade“ als zulässige Bezeichnung an, auch wenn die Schokolade in der Türkei hergestellt würde. Der Verbraucher wisse, dass dies nur die Herstellungsart bzw. Rezeptur der Schokolade bezeichnen würde. So auch das Landgericht Frankfurt am Main:

Demnach sei die Bezeichnung nicht zwangsläufig irreführend, da „Dubai Schokolade“ könne als Stil- oder Geschmacksrichtung verstanden werden – ähnlich wie „Wiener Schnitzel“.

Die Verbraucher seien es gewohnt, dass Lebensmittel international produziert werden und nicht jeder Name die Herkunft exakt widerspiegelt.

Was bedeutet das für Hersteller?

Die widersprüchliche Rechtsprechung zeigt: Es besteht rechtliche Unsicherheit. Entscheidend sind Gestaltung und Kontext:

 

  • Je deutlicher der Dubai-Bezug auf Verpackung oder Website betont wird, desto eher entsteht eine Irreführung.
  • Wer tatsächlich keinen Bezug zu Dubai nachweisen kann (z. B. keine Herstellung oder typische Zutaten), sollte von der Bezeichnung besser absehen – oder sie präzisieren („nach Dubai-Art“ o. Ä.).

Fazit

„Dubai-Schokolade“ ist ein Beispiel dafür, wie einem Trend entspringende Markenbezeichnungen rechtlich riskant sein können. Hersteller sollten geografische Angaben immer kritisch prüfen – denn eine gute Werbeidee kann schnell zur Abmahnfalle werden.

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