OLG Köln: Bedienen von E-Zigaretten am Steuer ist bußgeldpflichtig
Das Oberlandesgericht Köln hat klargestellt: Auch das Touchdisplay einer E-Zigarette fällt unter das sogenannte „Handyverbot“ am Steuer (§ 23 Abs. 1a StVO). Wer während der Fahrt Änderungen der Einstellungen an seiner E-Zigarette vornimmt, riskiert ein Bußgeld.
In dem zugrunde liegenden Fall (Beschluss vom 25.09.2025 – III-1 RBs 201/25) hatte ein Autofahrer auf der Autobahn über das Display seiner E-Zigarette die Leistungsstufe verändert. Die Polizei hat die Tippbewegungen beobachtet, ging aber davon aus der Mann bediene sein Mobiltelefon – das Amtsgericht Siegburg verhängte daraufhin ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro. Erst nach Verhängung des Bußgeld, stellte sich heraus, dass der Fahrer mit den Tippbewegungen die Stärke seiner E-Zigarette geändert hatte. Aber der Einspruch des Fahrers blieb erfolglos, denn das AG befand, dass die Nutzung der E-Zigarette mit der Bedienung eines Mobiltelefons vergleichbar sei und daher auch unter das sog. „Handy-Verbot“ des § 23 Abs. 1 a StVO falle.
Das OLG Köln bestätigte: Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein elektronisches Gerät im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Das Bedienen während der Fahrt stelle eine unzulässige Ablenkung dar – vergleichbar mit der Nutzung eines Smartphones. Der Beschluss ist rechtskräftig.
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