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Elternstreit um die Wahl der Schule des Kindes

Aktuelles im Familienrecht

Gerichte beschäftigen sich zunehmend mit Streitigkeiten der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern in Zusammenhang mit dem Besuch der Schule. Die Bandbreite der strittigen Themen ist groß: Mal geht es um die Frage der Schulform, insbesondere bei der Wahl der weiterführenden Schule nach Ende der Grundschulzeit, mal um ein besonderes Schulkonzept (Waldorf-Schule, Montessori-Schule), mal um den Besuch einer Privatschule oder eines Internats.

Ob bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge die Eltern eine gemeinsame Entscheidung zu treffen haben oder ein Elternteil bereits die Alleinentscheidungskompetenz in einer Streitfrage besitzt, hängt vom Beziehungsstatus der Eltern sowie dem Streitthema ab

1. Gemeinsam lebende Eltern

Führen die Eltern einen gemeinsamen Haushalt, gilt das Einigungsprinzip des § 1627 S. 2 BGB. Misslingt der Einigungsversuch, ist danach zu unterscheiden, ob es sich bei der Streitfrage um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind i. S. v. § 1628 S. 1 BGB handelt. In solchen Angelegenheiten kann ein Elternteil beim Familiengericht die Übertragung der alleinigen Entscheidungskompetenz beantragen. Im Hinblick auf den Subsidiaritätsgedanken des § 1628 BGB werden vorangegangene ernsthafte und erfolglos gebliebene Verständigungs- und Einigungsbemühungen der Kindeseltern auch unter Ausschöpfung der Beratungsmöglichkeiten durch das Jugendamt nach §§ 16, 17 SGB VIII, als zwingend angesehen. Andernfalls bleibt es im Elternstreit beim status quo: Ohne Einverständnis des anderen Elternteils hat die geplante Maßnahme ohne erhebliche Bedeutung für das Kind zu unterbleiben. Wird sie gleichwohl vorgenommen, stellt dies eine Pflichtwidrigkeit gegenüber dem anderen Elternteil dar, die – soweit möglich – wieder rückgängig zu machen ist.

2. Getrenntlebende Eltern

Bei getrenntlebenden Eltern stellt sich unter Berücksichtigung des § 1687 BGB die Vorfrage, ob der Streit erhebliche Bedeutung für das Kind hat: Angelegenheiten ohne erhebliche Bedeutung unterliegen der Alleinentscheidungsbefugnis des berechtigterweise betreuenden Elternteils. Andernfalls gilt auch hier zunächst das Primat des notwendigen Einigungsversuchs. Bei schulischen Belangen betreffend der Schulwahl muss man grundsätzlich davon ausgehen, dass es sich um eine Entscheidung mit erheblicher Bedeutung für das Kind geht. Wird keine Einigung getroffen, dann kann das Gericht die Alleinentscheidungskompetenz auf ein Elternteil übertragen.

Ratgeber Familienrecht

3. Entscheidungskriterien

Streitfragen mit erheblicher Bedeutung für das Kind sind laut § 1697 a BGB danach zu entscheiden, welche Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht. Aus der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit ergeben sich auch die konkreten Anforderungen an die Prüfungskriterien. In der Rechtsprechung haben sich folgende Leitlinien entwickelt:

  • Bei gleichartigen Schulen ist das Schulkonzept von hoher Bedeutung; ist dies gleichwertig, kommt es maßgeblich darauf an, welche Folgewirkungen hinsichtlich des Betreuungskonzepts und des sozialen Umfeldes die Schulwahl auch hinsichtlich der damit verbundenen Belastungen für das Kind hat. Auch das Förderprinzip kann ausschlaggebend sein.
  • Das Konzept einer Waldorfschule kann nicht prinzipiell als nachteiliger gegenüber dem einer Regelschule bewertet werden.
  • Der Wille eines Kindes hinsichtlich der Grundschulwahl ist im Hinblick auf das Alter des Kindes regelmäßig von untergeordneter Bedeutung, weil dieser regelmäßig erst ab einem Alter von etwa 12 Jahren eine hinreichend verlässliche Entscheidungsgrundlage bildet.
  • Den Vorstellungen eines allein betreuenden Elternteils wird oftmals besonderes Gewicht beigemessen, weil dieser, so der Gesetzgeber, „mit den Folgen der getroffenen Entscheidung leben und etwaige Schwierigkeiten und Probleme auffangen müsse“.

4. Fazit

Elterliche Meinungsverschiedenheiten rund um den Schulbesuch werden bei gemeinsamem Sorgerecht auch weiterhin die Gerichte beschäftigen. § 1628 BGB bietet eine geeignete Grundlage, zu sachgerechten Lösungen dieser Streitfragen, ohne dass es zu einer Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts kommt.

Für weitere individuelle sorgerechtliche Informationen stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Familienrecht gerne jederzeit zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner:

Katharina Kagias

Katharina Kagias

  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht