Familienstiftungen gründen – was ist im Steuerrecht und Erbrecht zu beachten?
Am 28. Februar 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein wichtiges Urteil gefällt (Az. II R 25/21), das für Personen relevant ist, die über die Gründung einer Familienstiftung nachdenken. Im Kern geht es um die Frage, welche Steuervergünstigungen gelten, wenn Vermögen in eine Familienstiftung übertragen wird?
Folgen für die Einstufung in eine Steuerklasse und damit für den Freibetrag bei der Schenkungsteuer
Die Stifterin hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Familienstiftung gegründet. Die Stifterin übertrug Vermögen im Wert von rund 443.000 € auf die Stiftung. Laut Stiftungssatzung sollten die Stifterin selbst, ihr Ehemann, ihre Tochter und eventuell spätere Nachkommen (z. B. Enkel, Urenkel) in einer bestimmten Reihenfolge aus der Stiftung unterstützt werden.
Die Berufung möglicherweise später geborener von Enkeln und Urenkeln als Begünstigte der Familienstiftung, wurde der Stifterin zum Verhängnis. Das Finanzamt betrachtete nicht nur die bereits lebenden Personen als Begünstigte, sondern auch potenzielle zukünftige Nachkommen, z. B noch nicht geborene Urenkel. Das hat Folgen für die Einstufung in eine Steuerklasse und damit für den Freibetrag bei der Schenkungsteuer.
Der Streitpunkt
Die Klägerin wollte für die Übertragung des Vermögens auf die Stiftung einen Freibetrag von 400.000 € geltend machen – wie er gegenüber Kindern üblich ist. Das Finanzamt gewährte ihr aber nur einen Freibetrag von 100.000 €, weil es als „entferntest berechtigte Person“ (also als diejenige Person, die nach der Stiftungssatzung theoretisch irgendwann profitieren könnte) Urenkel ansah. Für Urenkel gelten andere steuerliche Regeln, unter anderem ein niedrigerer Freibetrag und ein höherer Steuersatz.
Was entschied der Bundesfinanzhof?
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. In diesem Fall ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. Hieraus folgert der BFH:
- Entscheidend ist nicht, ob eine Person schon geboren ist oder tatsächlich einmal Geld aus der Stiftung erhalten wird.
- Maßgeblich ist allein, ob sie nach der Satzung theoretisch begünstigt werden könnte, also auch wenn die Urenkel vielleicht nie etwas aus der Stiftung erhalten, richtet sich die schenkungsteuerliche Beurteilung der Stiftungsgründung nach dem Verhältnis zwischen Stifter und Urenkel.
- Das bedeutet: Wenn in der Satzung steht, dass „nachfolgende Generationen“ oder „alle Abkömmlinge“ unterstützt werden können, dann sind auch ungeborene Urenkel mitzuzählen.
- Für die Schenkungsteuer ist dann deren Verwandtschaftsverhältnis zum Stifter maßgeblich – und damit oft eine schlechtere Steuerklasse.
Was sollte bei der Gründung einer Familienstiftung beachtet werden?
Bei Gründung einer Familienstiftung sollte angesichts der BFH-Entscheidung hinsichtlich des Steuerklassenprivilegs folgendes bedacht werden:
- Die Formulierungen in der Satzung sind entscheidend. Je weiter die potenziellen Begünstigten entfernt sind (z. B. Urenkel statt Kinder), desto niedriger ist der Freibetrag und desto höher fällt die Steuer aus.
- Ein „entferntest Berechtigter“ muss nicht geboren sein. Der BFH stellt rein darauf ab, welche Personen möglicherweise berechtigt sein können und nicht darauf, welche bereits vorhanden sind.
- Individuelle Gestaltung kann helfen, die Steuerlast zu optimieren – z. B. durch Begrenzung des begünstigten Personenkreises oder die Erweiterung des Kreises der Stifter.
Das Urteil Gründung einer Familienstiftung zeigt:
Die Gründung einer Familienstiftung ist zivilrechtlich und steuerrechtlich mit großer Sorgfalt zu planen. Bei der Satzungsgestaltung ist Vorsicht geboten. Insbesondere die steuerlichen Auswirkungen der Satzungsformulierung sind zu bedenken. Wer bei der Stiftungserrichtung aufgrund des Familienstiftungsprivilegs in § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG von hohen Freibeträgen profitieren möchte, sollte genau überlegen, wen er als potenziell Begünstigten benennt.
Unüberlegte Formulierungen können schnell zu unerwünschten Schenkungsteuerbelastungen führen. Im Entscheidungsfall hätte die Steuerbelastung ggf. auch reduziert werden können, wenn die Kapitalausstattung der Stiftung nicht nur durch die Stifterin, sondern auch durch ihren Ehemann erfolgt worden wäre und vorab Vermögen von der Stifterin auf den Ehemann übertragen worden wäre. Liegen mehrere Stifter vor, so besteht die Möglichkeit, dass jedem Stifter ein Freibetrag gemäß seinem jeweiligen Verhältnis zum entferntesten Berechtigten zusteht. So kann durch Ehegatten als Stifter der Freibetrag verdoppelt werden.
Steuerliche Folgen bei Satzungsänderungen der Familienstiftung
Besondere Vorsicht ist auch geboten, wenn nach Gründung einer Familienstiftung die Satzung geändert und der Kreis der Bezugsberechtigten geändert wird. Dies kann steuerliche eine Neuerrichtung der Stiftung darstellen, mit gravierenden steuerlichen Folgen.
Generell gilt, dass die steuerlichen Folgen der Gründung einer Familienstiftung im Vorfeld detailliert zu prüfen und abzuwägen sind. Sowohl die Errichtungsbesteuerung wie auch die alle 30 Jahre anfallende Erbersatzsteuer und die ertrags- und schenkungsteuerliche Behandlung von Stiftungsleistungen sowie einer etwaigen Stiftungsauflösung sind vom Stifter bei seiner Entscheidungsfindung zu bedenken.