Grenzen des Markenschutzes: Wenn eine Marke nur beschreibt, sind die Verteidigungsmöglichkeiten nur gering
OLG Hamburg, Beschluss vom 07.03.2024 – 5 W 30/23
In einem aktuellen Beschluss hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen der geschützten Wort-Bild-Marke „Deutsche Mauerwerkstrocknung“ und dem vom Antragsgegner verwendeten Zeichen „Deutsche Mauertrocknung“ besteht – trotz inhaltlicher Nähe der angebotenen Dienstleistungen.
Wort-Bild-Marke
Die Antragstellerin ist Inhaberin der Wort-Bild-Marke, „Deutsche Mauerwerkstrockung“ eingetragen u. a. für chemische Abdichtmittel und bauliche Sanierungsarbeiten. Sie begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein Verbot der Nutzung der Domain deutsche-mauertrocknung.de sowie eines ähnlichen Logos durch einen Wettbewerber. Während ihr eigenes Markenzeichen ein Haus in einer schützenden Hand zeigt, nutzt der Gegner drei stilisierte Dächer und den Schriftzug „Deutsche Mauertrocknung“:
Keine Verwechslungsgefahr, Wortbestandteile rein beschreibend.
Das OLG Hamburg wies den Antrag mit folgender Begründung zurück:
- Die Wortbestandteile „Deutsche“ und „Mauertrocknung“ sind rein beschreibend – der Begriff benennt unmittelbar Art und Herkunft der Dienstleistung.
- Eine Verwechslungsgefahr ist nicht gegeben, da die grafischen Bestandteile stark voneinander abweichen.
- Eine klangliche Ähnlichkeit reicht nicht aus, wenn dadurch ein beschreibender Begriff für den Wettbewerb faktisch gesperrt würde.
- Die Nutzung fällt unter die gesetzliche Schutzschranke des § 23 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, da die Bezeichnung rein beschreibend und die Verwendung nicht unlauter ist.
Fazit zum OLG Urteil:
Rein beschreibende Markenbestandteile bieten nur einen sehr begrenzten Schutzumfang. Wer sich markenrechtlich absichern will, sollte auf originelle, unterscheidungskräftige Marken setzen.
Bereits im Vorfeld helfen wir Ihnen gerne bei der professionellen Markensuche – für ein starkes Zeichen mit größtmöglichen Schutzumfang.
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