Gewaltschutzanordnungen im Umgangsverfahren – sinnvolle Ergänzung oder Fremdkörper?
Mit dem im August 2025 veröffentlichten Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und verpflichtender Täterarbeit im Gewaltschutzrecht reagiert der Gesetzgeber auf die im Koalitionsvertrag angekündigte Verschärfung des Schutzes vor häuslicher Gewalt. Kern des Reformvorhabens sind die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach dem sogenannten „spanischen Modell“, die Möglichkeit verpflichtender Täterarbeit sowie die Ausweitung strafrechtlicher Sanktionen bei Verstößen gegen Gewaltschutzanordnungen. Über diese primär gewaltschutzrechtlichen Neuerungen hinaus geht der Entwurf jedoch deutlich weiter: Er verankert erstmals ausdrücklich gewaltschutzrechtliche Maßnahmen im Umgangsverfahren nach § 1684 BGB. Gerade diese Schnittstelle zwischen Kindschafts- und Gewaltschutzrecht ist rechtspolitisch bedeutsam, zugleich aber mit erheblichen dogmatischen und praktischen Problemen behaftet.
Das Gewaltschutzgesetz
Ausgangspunkt der Neuregelung ist die von den Entwurfsverfassern diagnostizierte Schutzlücke: Das Gewaltschutzgesetz findet nach § 3 GewSchG keine Anwendung, wenn sich Gewalt gegen ein Kind richtet und der Täter ein sorgeberechtigter Elternteil ist. Der neue § 1684 Abs. 5 BGB-E soll es dem Familiengericht ermöglichen, diese Lücke zu schließen, indem innerhalb eines Umgangsverfahrens Maßnahmen angeordnet werden können, die inhaltlich den Schutzanordnungen des Gewaltschutzgesetzes entsprechen. Ziel ist es, dem Kind unabhängig von der Täterstellung den gleichen Schutz zu gewähren. Dieses Anliegen ist überzeugend und wird in der fachlichen Diskussion nahezu einhellig begrüßt.
Der Entwurf sieht vor, dass solche Maßnahmen an eine Umgangsbeschränkung oder einen Umgangsausschluss anknüpfen und zusätzlich voraussetzen, dass der betroffene Elternteil eine Tat im Sinne des § 1 GewSchG gegenüber dem Kind begangen hat. Inhaltlich können insbesondere Aufenthalts-, Näherungs- und Kontaktverbote ausgesprochen werden. Positiv ist, dass Verstöße gegen diese Anordnungen künftig strafbewehrt sind und damit der bislang oft kritisierte Vollzugsdefizit behoben wird.
Gleichwohl wirft die konkrete Ausgestaltung des § 1684 Abs. 5 BGB-E erhebliche Fragen auf. Bereits der Wortlaut ist missverständlich, weil er nahelegt, dass Gewaltschutzanordnungen erst nach einer bereits bestehenden Umgangseinschränkung möglich seien. Sinnvoll und offenbar auch von den Entwurfsverfassern intendiert ist jedoch eine gleichzeitige Anordnung von Umgangsbeschränkung und Schutzmaßnahme. Dies müsste gesetzlich klarer gefasst werden. Zudem ist die Regelung als Ermessensnorm formuliert, obwohl bei einer Kindeswohlgefährdung eigentlich eine gerichtliche Handlungspflicht besteht. Auch systematisch bleibt unklar, warum die neuen Regelungen ausschließlich im Umgangsrecht verortet sind und nicht zugleich in § 1666 BGB integriert wurden, um einen einheitlichen Schutzstandard unabhängig vom Sorgestatus des Täters zu gewährleisten.
Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung
Besonders umstritten ist die vorgesehene Möglichkeit, im Umgangsverfahren auch eine elektronische Aufenthaltsüberwachung nach § 1684 Abs. 6 BGB-E anzuordnen. Zwar soll diese Maßnahme – in Anlehnung an das Gewaltschutzgesetz – nur in „unerlässlichen“ Hochrisikofällen in Betracht kommen. Tatsächlich eröffnet der Gesetzeswortlaut die Möglichkeit einer eine elektronische Aufenthaltsüberwachung jedoch bereits dann, wenn gleichzeitig mit einer Umgangsbeschränkung eine Gewaltschutzanordnung ergeht. Dies erscheint widersprüchlich: In echten Hochrisikokonstellationen, etwa bei schweren oder potenziell lebensgefährlichen Gewalttaten, wird ein Umgang regelmäßig vollständig ausgeschlossen werden müssen. Für Fälle, in denen ein – wenn auch eingeschränkter – Umgang noch verantwortbar erscheint, dürfte die Schwelle zur Unerlässlichkeit einer eine elektronische Aufenthaltsüberwachung hingegen kaum erreicht sein. Die Eingriffsvoraussetzungen werden damit unnötig aufgeweicht.
Hinzu kommen erhebliche Bedenken gegen das sogenannte Zwei-Komponenten-Modell, bei dem auch dem Opfer ein technisches Empfangsgerät zur Verfügung gestellt wird. Zwar entfällt im Umgangsverfahren die Zustimmung des gewalttätigen Elternteils, doch bleibt die grundsätzliche Frage unbeantwortet, ob und inwieweit Kinder – insbesondere jüngere – psychisch in der Lage sind, mit einem solchen Überwachungsinstrument umzugehen. Die möglichen Folgen wie Angstverstärkung, Loyalitätskonflikte oder Retraumatisierung werden im Entwurf nicht ausreichend berücksichtigt.
Verfahrensrechtliche Unklarheiten
Noch gravierender sind die verfahrensrechtlichen Unklarheiten. Der Entwurf lässt offen, welches Verfahrensrecht für Anordnungen nach § 1684 Abs. 5 und 6 BGB-E gilt. Gewaltschutzverfahren sind Antragsverfahren, Umgangsregelungen hingegen Amtsverfahren. Die Vermischung beider Strukturen wirft Fragen nach einem möglichen Antragserfordernis, der Rolle des verfahrensfähigen Kindes und der Reichweite des staatlichen Wächteramtes auf. Auch das Zusammenspiel mit dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG ist problematisch: Während dieses Gebot einer zügigen Entscheidung dient, erfordert die Anordnung einer eine elektronische Aufenthaltsüberwachung eine sorgfältige, interdisziplinäre Risikoanalyse, die zwangsläufig zeitaufwendig ist.
Ungeklärt bleibt ferner, ob und in welchem Umfang Teilentscheidungen zulässig sind. Anders als im Gewaltschutzverfahren enthält der Entwurf für das Umgangsverfahren keine ausdrückliche Regelung, die es erlaubt, zunächst über Umgangsausschluss und Schutzanordnungen zu entscheiden und die Frage der eine elektronische Aufenthaltsüberwachung zurückzustellen. Dies führt zu einem Spannungsverhältnis zwischen Verfahrensbeschleunigung und grundrechtlich gebotener Sachaufklärung. Schließlich fehlt es an klaren Vorgaben zur Anfechtbarkeit von Eilentscheidungen, obwohl gerade die elektronische Aufenthaltsüberwachung einen besonders intensiven Grundrechtseingriff darstellt.
Die Vollstreckung der neuen Maßnahmen ist zwar detailliert geregelt, führt aber zu einer kaum praktikablen Zweigleisigkeit: Enthält ein Beschluss sowohl Umgangsregelungen als auch gewaltschutzrechtliche Maßnahmen, greifen unterschiedliche Vollstreckungsmechanismen. Für die Praxis bedeutet dies eine erhöhte Fehleranfälligkeit und einen erheblichen Begründungsaufwand.
Fazit zur geplanten Gewaltschutzanordnung im Umgangsverfahren:
Die geplanten Gewaltschutzanordnungen im Umgangsverfahren sind in ihrem Schutzanliegen richtig und notwendig. Ihre derzeitige Ausgestaltung wirkt jedoch unausgereift und systematisch nicht durchdacht. Sie fügen sich noch nicht harmonisch in das bestehende Gefüge von Kindschafts-, Gewaltschutz- und Verfahrensrecht ein. Ohne substantielle Nachbesserungen drohen neue Rechtsunsicherheiten, die den praktischen Nutzen der Reform erheblich schmälern könnten. Der Entwurf ist damit zugleich Ausdruck eines wichtigen rechtspolitischen Fortschritts – und ein Beispiel für die Risiken einer nur punktuellen, auf einzelne Instrumente fokussierten Reform.
Für weitere individuelle Beratung und Fragen zum Thema Umgang und Gewaltschutz stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Familienrecht gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Telefonisch unter 0931 35939-0 oder kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular.






