Irreführende Werbung: OLG Hamm bestätigt Unterlassungsanspruch gegen Unternehmen für irreführende Preisangaben auf Google Shopping
(Hinweisbeschluss vom 25.11.2024, Az. I-4 U 87/24)
Im Rahmen eines aktuellen Beschlusses hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Werbung verantwortlich ist, selbst wenn diese durch einen externen Partner wie Google geschaltet wird. Der Fall betraf eine Werbeanzeige auf der Google-Shopping-Plattform, in der eine Uhr zu einem Preis beworben wurde, obwohl das Produkt weder lieferbar war noch je von dem Unternehmen zu diesem Preis angeboten wurde.
Das Gericht entschied, dass die Beklagte gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen hat, da die falsche Preisinformation geeignet war, das Kaufverhalten von Verbrauchern zu beeinflussen. Es stellte außerdem klar, dass Google als Beauftragter des Unternehmens angesehen werden muss, da das Unternehmen die Werbeanzeigen durch Google steuerte, auch wenn Google die Anzeigen automatisch platzierte.
Verantwortung von Online-Händlern
Dieses Urteil unterstreicht die Verantwortung von Online-Händlern für die Richtigkeit ihrer Werbeangaben, insbesondere auf Plattformen von Drittanbietern. Händler sollten daher sicherstellen, dass ihre Preisangaben korrekt und aktuell sind, um wettbewerbsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Bei Fragen zum Wettbewerbsrecht und Werberecht stehen wir Ihnen als Experten gerne zur Verfügung.