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Was Pablo Escobar mit Cannabis zu tun hat – Wann Markenanmeldungen gegen die guten Sitten verstoßen

Maria Herzog
Maria Herzog
2 Minuten Lesezeit
Erstellt: 28. April 2025

Wann verstößt eine Markenanmeldung gegen die guten Sitten?

Die Anmeldung einer Marke kann juristisch knifflig werden, da nicht jede Bezeichnung oder Abbildung schutzfähig ist. Das gewünschte Zeichen muss die absoluten Schutzhindernisse des jeweiligen Markenamts überwinden. Das Amt trägt beispielsweise Zeichen nicht ein, die gegen die guten Sitten verstoßen, das sind insbesondere Namen oder Begriffe, aber auch Abbildungen, die gesellschaftlich oder rechtlich umstritten sind. Ein prominentes Beispiel: Der Name „Pablo Escobar“. Das EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) hat die Eintragung dieses Namens als Marke mehrfach abgelehnt – mit Verweis auf den Verstoß gegen die guten Sitten. Aber was bedeutet das konkret? Und unterliegen solche Sitten einem gesellschaftlichen Wandel?

Pablo Escobar als Marke? Nicht in der EU

Pablo Escobar war nicht nur ein berüchtigter Drogenboss, sondern steht auch sinnbildlich für Gewalt, Drogenhandel und Terror in Kolumbien. Das EU-Markenamt verweigerte daher der entsprechenden Markenanmeldung die Eintragung mit dem Argument, dass die Vermarktung seines Namens als Marke die Opfer verhöhnen und gegen das moralische Empfinden eines durchschnittlichen EU-Bürgers verstoßen könne.

Die Markenanmeldung wurde daher als sittenwidrig und damit nicht schutzfähig beurteilt. Es erfolgte kein Markenschutz für „Pablo Escobar“ – weder für Kleidung noch für andere Produkte (EuG, Urteil vom 17.4.2024, T-255/23). Auch die Marke „La Mafia“ wurde nicht eingetragen.

Cannabis – Zwischen Trend und Tabu

Auch Cannabis-bezogene Markenanmeldungen wurden vom deutschen und europäischen Markenamt regelmäßig als sittenwidrig zurückgewiesen, weil damit der Konsum von Drogen verherrlicht würde. Ein solcher Bezug auf Cannabis liegt z.B. dann vor, wenn das angemeldete Zeichen einen Joint oder ein Hanfblatt abbildet oder einschlägige Worte wie „Weed“, „420“ oder „Bubatz“ enthält.

Durch die Teil-Legalisierung in Deutschland hat sich die nationale Rechtsprechung jedoch geändert. Marken mit Cannabis-Bezug können jetzt grundsätzlich eingetragen werden.

In vielen anderen Ländern der EU ist Cannabis aber weiterhin nicht legal. Deshalb entscheidet das EUIPO auch weiterhin nach bisheriger Rechtsprechung und verweigert Markenanmeldungen mit Cannabis-Bezug die Eintragung.

So wurde ganz aktuell im April 2025 die Markenanmeldung „HAPPYWEED“ wegen Verstoßes gegen die guten Sitten zurückgewiesen.

 

Fazit: Verrucht ist nicht immer erlaubt

Ob Escobar oder Cannabis – wer eine Marke anmelden will, sollte nicht nur an Originalität und Zielgruppe denken, sondern auch an das moralische Empfinden und die Rechtslage. Marken, die mit Gewalt, Kriminalität oder Drogenkonsum assoziiert werden, haben es schwer vor den Ämtern – auch wenn sie gesellschaftlich „trendy“ erscheinen.
Wir prüfen vor der Anmeldung prüfen, ob Ihre gewünschte Marke gegen die guten Sitten oder gesetzliche Verbote verstößt. Denn eine Ablehnung kostet Zeit, Geld – und oft auch das gewünschte Markenimage.

Sie möchten eine Marke eintragen? Bereits im Vorfeld helfen wir Ihnen gerne bei der professionellen Markensuche. 

Sprechen Sie uns gerne an – Unsere Anwälte für Markenrecht beraten Sie individuell und rechtssicher.

 

 

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