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Die Omnibus-Richtlinie –

Neue Anforderungen an Händler und Onlinemarktplatz-Anbieter

Die Omnibus-Richtlinie – Neue Anforderungen an Händler und Onlinemarktplatz-Anbieter

Am 28.05.2022 traten in Folge der Umsetzung der „Omnibus-Richtlinie“ gesetzliche Änderungen in Kraft, die insbesondere die Werbung mit Streichpreisen und Kundenbewertungen neu reglementieren und zugleich zu weiteren Umstellungsnotwendigkeiten für Onlineshop– und Marketplace-Betreibern führen.

Wir möchten Sie über die Änderungen in Folge der Umsetzung der sog. „Omnibus-Richtlinie“ zum 28.05.2022 informieren, welche insbesondere bei Onlineshop- und Onlinemarktplatz-Betreibern zu Umstellungsnotwendigkeiten führt. Namensgebend ist hierbei nicht etwa das Verkehrsmittel „Omnibus“, sondern die lateinische Begriffsbedeutung „alle“. Hierdurch soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Richtlinie beinahe alle Vorschriften der EU zum Verbraucherschutz modernisiert. Inhaltlich wirkt sich die Omnibus-Richtlinie unter anderem auf gängige Werbemethoden in Online-Shops, Werbekatalogen aber auch lokal im Verkaufsgeschäft vor Ort aus.

I. Hintergrund & Umsetzung im nationalen Recht

Die Europäische Union hat in Folge der „New Deal for Consumers-Initiative“ im Jahr 2018 die Omnibus-Richtlinie erlassen. Hierdurch erfolgte eine Überarbeitung und Modernisierung des Verbraucherschutzrechts, wodurch eine Anhebung des Verbraucherschutzniveaus und ein fairer Wettbewerb im grenzüberschreitenden Kontext erreicht werden soll. Im nationalen Recht führt dies zu einer grundsätzlichen Umstrukturierung der Preisangabenverordnung, Anpassungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie zu Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

II. Ausgewählte Problempunkte

Nachfolgend stellen wir besonders relevante Änderungen dar, die sich in Folge der Umsetzung der Omnibus-Richtlinie ergeben.

1.) Anpassungen der Muster-Widerrufsbelehrung und des Muster-Widerrufsformulars

Die in den Anlagen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) enthaltenen Muster-Widerrufsformulare und -belehrungen werden für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge angepasst. Während ein Hinweis auf die Kontaktaufnahme über ein Telefax entfällt, ist die Angabe einer Telefonnummer zukünftig stets – und nicht nur bei entsprechender Verfügbarkeit – verpflichtend.

Eine falsche oder unterlassene Widerrufsbelehrung im Rahmen eines Vertragsschlusses mit einem Verbraucher kann dazu führen, dass dieser den Vertrag gemäß § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten und 14 Tagen ohne Angabe eines Grundes widerrufen kann. Trotz dieser – aus Sicht der Unternehmer – fatalen Rechtsfolge, treten in diesem Bereich regelmäßig vermeidbare Fehler auf. Wir empfehlen daher, die anstehende Änderung zum Anlass zu nehmen, um zu prüfen, ob auch grundsätzlich die gesetzlich vorgeschriebene Vorgehensweise eingehalten wird.

2.) Änderungen beim Widerrufsrecht bei Dienstleistungen und Verträgen über digitale Inhalte

Die Omnibus-Richtlinie sieht neben den abgeänderten Muster-Widerrufsformularen auch Anpassungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen und bei bestimmten digitalen Inhalten vor. Insbesondere bei Dienstleistungen, für die keine Zahlungspflicht entsteht, erlischt das Widerrufsrecht zukünftig grundsätzlich bei vollständiger Erbringung der Leistung. Relevant dürfte diese Änderung vor allem für Verträge sein, bei denen personenbezogene Daten die Gegenleistung darstellen. Soweit eine Zahlungspflicht des Verbrauchers als Gegenleistung vereinbart wird, ist bei Verträgen über digitale Inhalte, die nicht auf einem dauerhaften Datenträger geliefert werden, ein Erlöschen des Widerrufsrechts weiterhin möglich. Der Verbraucher hat hierzu ausdrücklich der Vertragserfüllung während der Widerrufsfrist zuzustimmen und seine Kenntnis davon zu bestätigen, dass durch diese Zustimmung sein Widerrufsrecht mit Beginn der Vertragserfüllung erlischt. Auch hier gilt es zu beachten, dass sich strikt an die gesetzlichen Vorgaben gehalten wird. Anderenfalls droht die Gefahr, dass sich Verbraucher trotz erhaltener Leistung durch einen Widerruf vom Vertrag lösen können. Kritisch sind hierbei vor allem Vorgehensweisen, bei welchen vorgenannte Bestätigungserklärung mit der Bestellung zusammengefasst abgegeben wird. Hierbei kann angezweifelt werden, dass dem Verbraucher die Tragweite seiner Erklärung deutlich gemacht wurde. Des Weiteren haben Unternehmer in dieser Konstellation – noch vor Beginn der Leistungsausführung – den Verbrauchern eine nachvertragliche Bestätigung zur Verfügung zu stellen.

Ziel der Änderung ist das Folgende: Eine Loslösung vom Vertrag seitens des Verbrauchers in Folge eines Widerrufs ist nicht immer interessengerecht, da Verbraucher oft vor Ablauf der hierfür geltenden Frist von 14 Tagen die Leistungen bereits erhalten haben. Damit das Widerrufsrecht jedoch tatsächlich wirksam erlischt, muss sich exakt an die gesetzlichen Vorgaben gehalten werden, was erfahrungsgemäß nicht immer gelingt.

3.) Werbung mit Streichpreisen

Durch die Omnibus-Richtlinie findet eine generelle Umstrukturierung der Preisangabenverordnung statt. Besondere Bedeutung hat dabei der neu gefasste § 11 PAngV. Hiernach ist grundsätzlich bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewandt wurde.

Die Relevanz dieser Änderung wird durch folgendes fiktives Beispiel erläutert:

Ausgangspunkt ist das Angebot einer Ware zum „Standardpreis“ von 50 Euro. Diese Ware wird anlässlich des „Black Friday“ am 25.11.2022 zu einem Preis von 40 Euro angeboten. Am Folgetag erfolgt eine Preisanhebung auf den ursprünglichen Preis von 50 Euro. Am 19.12.2022 soll auf Grund des bevorstehenden Weihnachtsfestes eine erneute Preissenkung auf 30 Euro erfolgen.

Gemäß § 11 PAngV wäre es hierbei unzulässig, wenn Sie die Preissenkung mit einem Streichpreis von 50 Euro bewerben. Denn hierbei würde es sich nicht um den niedrigsten Gesamtpreis innerhalb der letzten 30 Tage handeln. Demzufolge wäre als Streichpreis zwingend der am 25.11.2022 angewandte Preis von 40 Euro anzugeben.
Freilich gilt diese Regelung nicht ausnahmslos. Die Norm sieht beispielsweise Ausnahmen bei einer Werbung mit schrittweiser, ohne Unterbrechung ansteigender Preisermäßigung vor. Hierdurch soll ermöglicht werden, dass bei einem Abverkauf einer Ware zwecks Lagerräumung, der Händler nicht gezwungen ist, jede einzelne Preisermäßigung anzugeben. Des Weiteren erfasst die Vorschrift auch nicht die Werbung mit Drauf- und Dreingaben oder die Preiswerbung ohne Angabe eines konkreten Referenzpreises. Zu berücksichtigen ist zudem, dass auch wenn der Wortlaut der Norm dies nicht eindeutig festlegt, davon auszugehen ist, dass die Verpflichtung aus § 11 PAngV n.F. nur innerhalb des jeweiligen Vertriebsweges greift.

Wir empfehlen, nochmals zu prüfen, ob Ihre grundsätzliche Vorgehensweise im Bereich der Werbung mit Streichpreisen nicht gegen lauterkeitsrechtliche oder verbraucherschützende Vorschriften verstößt. Wir erinnern, dass der Referenzpreis mit welchem als Streichpreis geworben wird, zuvor ernsthaft und für einen gewissen Zeitraum verlangt worden sein muss. Des Weiteren sind die Streichpreise regelmäßig dahingehend zu kennzeichnen, ob es sich hierbei um eine „UVP“ des Herstellers oder eine eigene Preisfestlegung handelte.

4.) Transparenz im Bereich von Kundenbewertungen

Durch die Umsetzung der Omnibus-Richtlinie soll mehr Transparenz im Bereich der Werbung mit Kundenbewertungen geschaffen werden. Die Verbraucherbewertungen von Waren und Dienstleistungen werden durch besondere Informationspflichten abgesichert, da diese Bewertungen als wichtige Informationsquelle für die Kaufentscheidung von Verbrauchern angesehen werden. Unternehmer haben zukünftig gemäß § 5b Abs. 3 UWG n.F. darüber zu informieren, ob und auf welche Art und Weise sichergestellt wird, dass die Kundenbewertungen von Verbrauchern stammen, die die Produkte tatsächlich verwendet oder erworben haben. Eine Nichteinhaltung dieser Verpflichtung wird, da es sich hierbei um eine wesentliche Information bei der „Aufforderung zum Kauf“ handelt, als Irreführung durch Unterlassen zu bewerten sein. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass dieser neue Tatbestand nur dann greift, wenn der Unternehmer die Kundenbewertungen selbst zugänglich macht. Keine Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Bewertungen auf eigene Waren und/oder Dienstleistungen beziehen. Demzufolge werden auch Betreiber von Vermittlungs- oder Bewertungsportalen verpflichtet.

Unternehmer unterliegen dabei dem Risiko, nicht ausreichend über vorgenannte Maßnahmen zu informieren.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass durch die Informationen folgende Punkte abgedeckt werden müssen:

Findet überhaupt eine Prüfung der Bewertungen statt?
Erfolgt die Prüfung vor Veröffentlichung der Bewertung?
Welche Prozesse und Verfahren werden zur Prüfung der Echtheit der Bewertung genutzt?
Werden alle/nur negative/nur positive Bewertungen veröffentlicht?
Nach welchen Kriterien werden Bewertungen aussortiert?

In diesem Zusammenhang weisen wir daraufhin, dass neben dieser neuen Informationspflicht, die Werbung mit Kundenbewertungen stets auf eine wettbewerbsrechtlich zulässige Art und Weise erfolgen muss. Eine Missachtung dieser Pflicht kann schon dann vorliegen, wenn z.B. nur mit ausgewählten Bewertungen geworben wird oder mit Bewertungen geworben wird, für die der Kunde bestimmte Vorteile erhalten hat.

III. Zusammenfassung und weitere Anpassungen

Zusammenfassend ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:

  • Die Muster-Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular wurden überarbeitet.
  • Das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen und Verträgen über digitale Inhalte wurde geändert.
  • Die Werbung mit Streichpreisen ist grundsätzlich nur noch dann zulässig, wenn der niedrigste Preis des Produktes als Streichpreis angegeben wird, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung angewandt wurde.
  • Grundpreise müssen grundsätzlich in der Mengeneinheit 1 Kilogramm bzw. 1 Liter angegeben werden. Bei der Berechnung des Grundpreises sind Pfandbeträge nicht einzubeziehen, deren Höhe ist jedoch neben dem Gesamtpreis anzugeben.
  • Produktbewertungen sind zu verifizieren und es ist darüber zu informieren, wie sichergestellt wird, dass keine Fake-Bewertungen abgegeben bzw. veröffentlicht werden.
  • Betreiber eines Online-Marktplatzes haben über die Unternehmereigenschaft der jeweiligen Anbieter und die Hauptparameter für die Festlegung des Rankings der vorgeschlagenen Produkte zu informieren.
  • Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde ein neuer Bußgeldtatbestand geschaffen, wodurch insbesondere die Verbraucherinteressen gestärkt werden sollen.

IV. Fazit

Die Omnibus-Richtlinie führt vor allem bei Unternehmern, die Onlineshops oder Online-Marktplätze betreiben zur Notwendigkeit, bisherige Vorgehensweise abzuändern und umzustellen. Um Abmahnungen zu verhindern, sollte daher eine Anpassung des bisherigen Systems an die neuen Anforderungen erfolgen. Hierbei ist zugleich zu beachten, dass sich durch die Omnibus-Richtlinie das Haftungspotential von Unternehmern erhöht, da neue Sanktionsmöglichkeiten geschaffen wurden und jede unzulässige Werbemaßnahme ein Bußgeld auslösen kann.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erfüllung dieser Pflichten und prüfen, ob Ihre jeweilige Vorgehensweise als „Abmahn- und Bußgeldsicher“ zu bewerten ist.

 

Ihr Ansprechpartner:

Markus Eglof

Markus Eglof

  • Rechtsanwalt