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Deutsche Bahn muss geschlechtsneutrale Anrede anbieten

Veröffentlicht am 23. Juni 2022

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit am 21.06.2022 verkündeter
Entscheidung die Vertriebstochter der Deutschen Bahn verpflichtet, es ab dem
01.01.2023 zu unterlassen, die klagende Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit
dadurch zu diskriminieren, dass diese bei der Nutzung von Angeboten des
Unternehmens zwingend eine Anrede als „Herr“ oder „Frau“ angeben muss. Bezüglich
der Ausstellung von Fahrkarten, Schreiben des Kundenservice, Werbung und
gespeicherter personenbezogener Daten, gilt das Unterlassungsgebot ohne Umstellungsfrist
sofort. Zudem hat das Unternehmen an die klagende Person eine Entschädigung
i. H. v. 1.000 Euro zu zahlen. Die klagende Person könne wegen einer unmittelbaren
Benachteiligung im Sinne der §§ 3, 19 AGG aus Gründen des Geschlechts
und der sexuellen Identität bei der Begründung und Durchführung von zivilrechtlichen
Schuldverhältnissen im Massenverkehr Unterlassung verlangen, begründete
das OLG seine Entscheidung.
Die Deutsche Bahn muss nach diesem Urteil in ihren Kundengeschäften künftig die
Anrede Frau oder Herr ändern. Das Unternehmen müsse entweder auf die Anrede
ganz verzichten oder weitere Anreden anbieten, damit sich auch Menschen angesprochen
fühlen, die sich nicht als Mann oder Frau empfinden, befand der 9. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main (AZ: 9 U 92/20).

WAS FOLGT AUS DIESEN ENTSCHEIDUNGEN NUN FÜR ANDERE BETROFFENE?

Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist für alle Betreiber von Internetseiten, Onlineshops
etc. von Interesse. Es ist unserer Ansicht nach damit zu rechnen, dass aufgrund
dieser Entscheidung u.U. Ansprüche auf Unterlassung und Schmerzensgeld
gegen Internetseitenbetreiber geltend gemacht werden, weil im Bestellvorgang oder
bei der Anmeldung zum Newsletter nur die Auswahl „Herr“ oder „Frau“ angeboten
wird. Das Urteil dürfte zumindest ein Anreiz hierfür sein.

Unserer Auffassung nach gilt dies nicht nur für Formulare, die online zur Verfügung
gestellt werden, sondern auch im offline Bereich wie beispielweise Fragebögen in
Arztpraxen, Personalfragebögen etc.

Um mögliche Ansprüche vorzubeugen, empfiehlt es sich, entweder auf die Anrede
komplett zu verzichten oder aber zusätzlich eine Anrede anzubieten, für Personen,
die sich nicht als Mann oder Frau empfinden.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, unterstützen wir Sie gerne und beraten Sie über die
Möglichkeiten der Umstellungen in Hinblick auf Ihre Formulare.

Ihre Ansprechpartner:

Christoph S. Graeber

Christoph S. Graeber

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Partner
John Y. Krüger

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