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Neuseeländisches Investorenvisum

Ein sicherer Hafen in unruhigen Zeiten

NEUSEELÄNDISCHES INVESTORENVISUM

Hier wagen wir einen Blick über die europäischen Grenzen hinweg. ´God´s own country´, wie die Neuseeländer ihr Land gerne bezeichnen, erfreut sich in wohlhabenden Kreisen zunehmender Beliebtheit als Rückzugsort und ´sicherer Hafen´ fernab wachsender weltpolitischer Spannungen. Eine der Eintrittskarten nach Neuseeland ist das im dortigen Recht verankerte Investorenvisum: durch vorübergehenden Investition eines größeren Vermögensbetrags in Neuseeland kann ein lebenslanges Aufenthaltsrecht für die gesamte Familie erworben werden. Attraktiv ist dieses Visum auch aufgrund der westlichen Prägung des Landes und seine stabile Demokratie – der gemeinsame Wertekanon vermittelt kulturelle Nähe und gewährt eine hohe Sicherheit der Investition. Die wichtigsten Eckpunkte des Investorenvisums stellen wir Ihnen nachfolgend vor.

In Zeiten zunehmender politischer Spannungen suchen vermögende Privatpersonen verstärkt nach Optionen, sich im Krisenfall in einen „sicheren Hafen“ zu begeben. Bereits seit einigen Jahren bietet Neuseeland eine solche „Exit-Strategie“. Unter vergleichsweise einfachen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, ein lebenslanges Aufenthaltsvisum für Neuseeland zu erhalten. Während auch andere Länder wie Kanada oder Australien Investorenvisa anbieten, besteht der besondere Reiz von Neuseeland in seiner geographischen Entfernung vom zunehmend spannungsgeladenen politischen Weltgeschehen sowie darin, dass einmal erteilte Visa ohne jede weitere Bedingung lebenslang gültig sind.

I. ALLGEMEINES ZUM NEUSEELÄNDISCHEN INVESTORENVISUM

Das neuseeländische Einwanderungsrecht eröffnen die Möglichkeit durch Investition eines signifikanten Geldbetrags, ein lebenslanges Aufenthaltsvisum für Neuseeland zu erwerben. Dieses neuseeländische Investorenvisum ist seit vielen Jahren etabliert, in seinen Voraussetzungen beständig und in seiner Umsetzung durch die Verwaltung verlässlich.
Zentrale Voraussetzung des Investorenvisums ist, dass für drei Jahre mindestens 10 Mio. NZ$ (derzeit ca. 6,1 Mio. Euro) in bestimmte Assets in Neuseeland investiert werden. Innerhalb dieser dreijährigen Investitionsdauer muss der Antragsteller eine Mindestaufenthaltszeit in Neuseeland verbringen. Nach Ablauf der Investitionsdauer erhalten der Antragsteller und die von ihm in den Antrag aufgenommenen Familienmitglieder (Partner, Kinder) ein lebenslanges Aufenthaltsvisum. Das investierte Vermögen kann wieder vollständig aus Neuseeland abgezogen werden, ohne dass sich dies auf das Visum auswirkt.

II. EINZELNE ASPEKTE DES INVESTORENVISUMS

Die Beantragung des Investorenvisums sollte sorgfältig geplant werden. Das neuseeländische Einwanderungsrecht stellt einige formale Anforderungen, die bei umsichtiger Planung aber in der Regel problemlos erfüllt werden können.

1) Aufenthaltsdauer
Während der dreijährigen Investitionszeit muss der Antragsteller mindestens 88 Tage in Neuseeland verbringen. Dieses Aufenthaltserfordernis gilt nur für den Antragsteller persönlich, nicht aber für seine Familienmitglieder. Grundsätzlich muss der Antragsteller je 44 Tagen im zweiten und dritten Jahr der Investitionszeit in Neuseeland verbringen und dies gegenüber der Einwanderungsbehörde nachweisen. Das jährliche Aufenthaltserfordernis ist strikt einzuhalten. Es kann weder nachgeholt, noch vorwegerfüllt werden. Versäumt der Antragsteller die Voraussetzungen in einem Jahr, ist der Antrag insgesamt hinfällig. Die Aufenthaltsanforderungen lockern sich hingegen, wenn mindestens 25 % des Kapitals in sog. Growth Investments (insb. Aktien und Anleihen) investiert werden. In diesem Fall genügt es, wenn der Antragssteller nachweist, dass er sich innerhalb der dreijährigen Investitionszeit insgesamt 88 Tage in Neuseeland aufgehalten hat – gleich zu welchem Zeitpunkt und ob „am Stück“ oder über mehrere Besuche verteilt.

2) Gesundheitsprüfung
Mit Erteilung des lebenslangen Aufenthaltsvisums erhalten der Antragsteller und seine in den Antrag aufgenommenen Familienmitglieder umfassenden Zugang zum neuseeländischen Gesundheitswesen. Um damit verbundene Kostenrisiken abschätzen zu können, sieht das Antragsverfahren eine Gesundheitsprüfung durch in Deutschland besonders akkreditierte Ärzte vor. Selbst erhebliche Vorerkrankungen sind jedoch kein Ausschlusskriterium für das Investorenvisum, sondern können durch besondere Übereinkünfte mit der Einwanderungsbehörde angemessen adressiert werden.

3) Vermögen und Vermögensherkunft
Bereits im Visumsantrag muss festgelegt werden, welches Vermögen für die Investition in Neuseeland dienen soll. Die Existenz hinreichenden Vermögens muss nachgewiesen werden. Das Vermögen muss zudem unbelastet sein und dem Antragssteller und/oder den in den Antrag aufgenommenen Partner bzw. Kindern gehören. Im Idealfall handelt es sich um liquides Vermögen auf einem Bankkonto. Besteht zwar hinreichendes Vermögen, ist dessen Veräußerung aber zum Erhalt der erforderlichen Liquidität evident unwirtschaftlich (beispielsweise eine werthaltige Unternehmensbeteiligung), kommt ausnahmsweise auch ein Bankdarlehen als Liquiditätsnachweis in Betracht.

Die neuseeländische Regierung möchte darüber hinaus vermeiden, dass Vermögen aus unlauteren Quellen in Neuseeland investiert wird. Aus diesem Grund bestehen strenge geldwäscherechtliche Vorschriften, die klare Angaben über die Herkunft des Vermögens verlangen. Dies führt gleichwohl nicht zu einem vollständigen Audit beim Antragssteller. Vielmehr ist nur isoliert für das zur Investition vorgesehene Vermögen darzulegen, dass dieses Vermögen aus legalen Quellen stammt, sei es durch eine eigene unternehmerische oder berufliche Tätigkeit oder durch einen Erbgang oder eine Schenkung.

4) Investition
Welche Investitionen für das neuseeländische Investorenvisum qualifizieren, ist gesetzlich abschließend geregelt. In Betracht kommen insbesondere Staatsanleihen, Anleihen/Aktien am MZDX gehandelter Unternehmen, Wohn-/Gewerbeimmobilieninvestments, Eigenkapitalanlagen in öffentliche oder private Unternehmen sowie philanthropische Investments und Angle Funds.

5) Erstreckung des Antrags auf (Ehe-)Partner und Kinder
(Ehe-)Partner und Kinder können in den Antrag aufgenommen werden und profitieren wie der Antragssteller selbst vom Investorenvisum. Mit Vollendung der dreijährigen Investitionsdauer erhalten sie also ebenfalls ein lebenslanges Visum für Neuseeland.

Unter dem Begriff eines Partners fallen nach neuseeländischem Verständnis Ehe- und Lebenspartner sowie Lebensgefährten einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Voraussetzung ist, dass die Partnerschaft seit mindestens 12 Monaten besteht, beide Partner mindestens 18 Jahre alt sind und es sich nicht um nahestehende Verwandte handelt.

Nach neuseeländischem Recht sind „Kinder“ sowohl leibliche als auch adoptierte Kinder sowie Stiefkinder im weiteren Sinne, d.h. auch die Kinder eines nicht verheirateten Partners. Voraussetzung für eine Aufnahme in den Visumsantrag ist, dass die Kinder im Zeitpunkt der Antragstellung entweder ledig und höchstens 17 Jahre alt sind oder sie zwischen 18 und 24 Jahren alt, ledig und ohne eigene Kinder sind. Entscheidend ist stets das Alter bei der Antragseinreichung. Kinder im Alter zwischen 21 und 24 Jahren können in den Antrag aufgenommen werden, wenn sie vom Antragsteller in erheblichem Maße wirtschaftlich abhängig sind. Ein gemeinsames Zusammenleben mit den Kindern unter einem Dach ist nicht erforderlich.

III. SONSTIGE BEDEUTSAME ASPEKTE

Die in Neuseeland zu investierenden 10 Mio. NZ$ müssen während der drei Jahre durchgehend investiert sein, Vermögensumschichtungen sind aber möglich. Nicht gestattet ist die Herausnahme eines Zwischengewinns.

Auf die steuerliche Situation des Antragstellers haben die Beantragung des Investorenvisums, das Antragsverfahren und die schlussendliche Erteilung des Investorenvisums für sich genommen keine unmittelbare Auswirkung. Eine unbeschränkte Steuerpflicht mit dem Welteinkommen tritt in Neuseeland erst ein, wenn der Antragsteller sich mindestens 183 Tage im Jahr oder länger in Neuseeland aufhält oder für private Zwecke ein Haus oder eine Wohnung in Neuseeland zum Eigentum erwirbt. Freilich ist das durch die Investitionen in Neuseeland erworbene Einkommen grundsätzlich in Neuseeland zu versteuern (und nach den einschlägigen Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Neuseeland ggf. auch in Deutschland teilweise steuerpflichtig). Die Bank, über die das neuseeländische Investment erfolgt, wird die lokalen Steuern regelmäßig an den neuseeländischen Fiskus abführen. In der deutschen Einkommensteuererklärung sind die ausländischen Einkünfte offenzulegen.

Wurde das Visum einmal erteilt, müssen vom Antragsteller und seinen Familienangehörigen keine weiteren Anforderungen mehr erfüllt werden. Das Investitionsguthaben steht dem Antragssteller nach drei Jahren wieder in voller Höhe zur freien Verfügung. Es bedarf keiner weiteren Investition. Auch ein Wohnsitz oder eine jährliche Mindestaufenthaltszeit in Neuseeland sind – anders als bei vielen anderen Investorenvisa – nicht erforderlich. Ein Nachweis über englische Sprachkenntnisse muss zu keinem Zeitpunkt vorgelegt werden.

IV. AUSBLICK

Das neuseeländische Investorenvisum ist in seiner Ausgestaltung einzigartig. Es stellt eine attraktive Möglichkeit dar, unter recht einfachen Voraussetzungen ein dauerhaftes Aufenthaltsvisum für ein landschaftlich außergewöhnliches und zugleich sehr sicheres Land mit stabiler Wirtschaft, guter Infrastruktur und einem modernen Gesundheitssystem zu erhalten. Bei versierter Vermögensberatung lassen sich während der Investitionsdauer beachtliche Renditen in Neuseeland erzielen. Einzige wirkliche Hürde für den Visumserhalt ist der – im Vergleich zu anderen beliebten Investorenvisa (z.B. Kanada) – hohe Liquiditätsbedarf von rund 6,1 Mio. Euro. Steht das erforderliche Vermögen aber zur Verfügung, erweist sich das Visum als lohnenswerte Investition. Im Falle einer krisenhaften Situation in Europa kann es sich als unbezahlbarer Vermögenswert für die Familie erweisen.

Ihr Ansprechpartner:

Dr. Benjamin Zapf

Dr. Benjamin Zapf

  • Rechtsanwalt
  • Steuerberater