Fallstricke im Online-Handel: Rechtliche Problempunkte beim Betrieb eines Onlineshops
Der Online-Handel boomt und bietet enorme Chancen. Gleichzeitig bringt das rasante Wachstum auch eine stetig wachsende Zahl komplexer rechtlicher Anforderungen mit sich, die bei Nichteinhaltung rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Im Fokus dieses Beitrages stehen essenzielle Aspekte beim Betrieb eines Onlineshops, wie die Widerrufsbelehrung, die korrekte Preisauszeichnung sowie die bevorstehende Geltung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) und die Neuerungen rund um das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz (TDDDG).
Die Widerrufsbelehrung: Handlungsbedarf bei veralteten Texten
Wann haben Sie zuletzt Ihre Widerrufsbelehrung überprüft? Die Rechtslage im Verbraucherrecht, insbesondere beim Widerruf, hat sich in den letzten Jahren mehrfach geändert. Die Verwendung der gesetzlich vorgegebenen Muster-Widerrufsbelehrung ist nach wie vor der sicherste Weg zur Rechtskonformität – Fehler in diesem Bereich können dazu führen, dass die mit Verbrauchern geschlossene Verträge für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten und 14 Tagen widerrufen werden können.
Vorsicht vor Disclaimern: Oft nutzlos, manchmal sogar schädlich
Pauschale Disclaimer wie „Diese Seite und ihre Inhalte sind urheberrechtlich geschützt“ oder „für verlinkte Inhalte wird keine Haftung übernommen“ sind in der Regel überflüssig und können sogar Nachteile mit sich bringen. Das Gesetz regelt die Rechtezuordnung bereits umfassend. Solche Disclaimer sind oft unwirksam und können im schlimmsten Fall Anlass für eine Abmahnung bieten – insbesondere dann, wenn z.B. fälschlich angegeben wird, der Seitenbetreiber sei Urheber sämtlicher Inhalte auf der Website. Denn selbst wenn die Nutzungsrechte von verwendeten Fotografien beim Seitenbetreiber liegen, geht damit nicht automatisch eine Urheberstellung einher.
Achtung bei der Preisauszeichnung im Online-Shop
Die korrekte und transparente Darstellung der Produktpreise gegenüber Verbrauchern ist gesetzlich streng reglementiert. Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) ist beispielsweise zu beachten:
- Die Angabe des Endpreises hat inklusive Umsatzsteuer und aller sonstigen Preisbestandteile zu erfolgen;
- Klare Informationen über die Höhe der Versandkosten – auch wenn der Versand ins Ausland angeboten wird;
- Deutliche Hinweise auf eventuell anfallende zusätzliche Kosten (z.B. für bestimmte Zahlungsarten);
- Keine irreführende Werbung mit Streichpreisen oder UVP-Angaben.
Irreführende oder unvollständige Preisangaben gehören zu den häufigsten Gründen für kostspielige Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherverbände – in diesem Bereich sollten Sie keine Angriffsfläche bieten.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Neue Anforderungen ab 28. Juni 2025
Bereiten Sie sich rechtzeitig auf das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vor, welches die Europäische Barrierefreiheitsrichtlinie in deutsches Recht umsetzt und ab dem 28. Juni 2025 gilt. Ziel des Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilhabe am Wirtschaftsleben zu ermöglichen, insbesondere im digitalen Raum. Von den neuen Regelungen betroffen sind private Marktakteure, die bestimmte Produkte (z.B. Computer, Notebooks, Smartphones) und Dienstleistungen anbieten, die künftig für Menschen mit Behinderungen auffindbar, zugänglich und nutzbar sein müssen.
Unter anderem folgende Punkte sind dabei zu beachten:
- Für Hersteller: Technische Dokumentation, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung sind künftig auch unter Barrierefreiheitsaspekten relevant;
- Für Händler (betrifft Online-Shops): Die Barrierefreiheit des Shops muss beschrieben und dessen Funktionen in barrierefreier Weise dargestellt werden.
Wichtige Ausnahme: Kleinstunternehmen, die keine betroffenen Produkte, sondern nur Dienstleistungen bereitstellen, sind unter bestimmten Umständen von den strengsten Anforderungen ausgenommen, sollten sich aber dennoch mit dem Thema Barrierefreiheit auseinandersetzen.
Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz (TDDDG): Einwilligung für Cookies bleibt Standard
Das ehemals als TTDSG bekannte Gesetz trägt nun den Namen Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz (TDDDG). Die für Online-Shop-Betreiber wichtigste Regelung bleibt bestehen: Für das Setzen oder Auslesen von Informationen auf Endeinrichtungen (wie PCs oder Smartphones), also insbesondere für fast alle Cookies und Tracking-Dienste, benötigen Sie gemäß § 25 TDDDG eine Einwilligung des Nutzers. Diese Einwilligung muss beweissicher dokumentiert werden – denn den Seitenanbieter trifft die Beweislast dafür, dass der Nutzer in die Cookie-Setzung eingewilligt hat. Eine Ausnahme bilden lediglich technisch unbedingt notwendige Cookies, die für den Betrieb der Webseite unerlässlich sind.
Handlungsempfehlung
Angesichts der Komplexität und der dynamischen Entwicklung im E-Commerce-Recht ist eine regelmäßige und umfassende Überprüfung Ihres Online-Shops auf die Einhaltung der aktuellen rechtlichen Anforderungen unerlässlich. Eine proaktive Gestaltung vermeidet kostspielige Abmahnungen durch Wettbewerber oder die Sanktionierung durch Behörden. Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihren Online-Shop rechtssicher zu gestalten und alle relevanten Vorschriften zu erfüllen.
Markus Eglof steht Ihnen für eine individuelle Beratung und die Klärung Ihrer Fragen jederzeit gerne zur Verfügung.