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Die P2B-Verordnung (Platform-to-Business)

Hintergrund

Sie betreiben einen Vermittlungsdienst wie z.B. einen Verbraucher-Online-Marktplatz oder ein Buchungs- und Preisvergleichsportal? Dann sind Sie die Zielgruppe des europäischen Gesetzgebers bei Erlass der P2B-Verordnung und sehen sich einem nicht unerheblichen Eingriff in Ihre Vertragsfreiheit ausgesetzt. Die Definition eines Online-Marktplatzes erfüllen dabei nicht nur Amazon oder eBay; wenn Sie mit Ihrer Website andere Unternehmen unterstützen, ihre Waren oder Dienstleistungen abzusetzen, sind Sie in den allermeisten Fällen schon dabei.

Seit dem 12. Juli 2020 gilt die Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (kurz P2B-Verordnung). Die Verordnung stellt neben der klassischen AGB-Kontrolle und den kartellrechtlichen Schranken marktbeherrschender Unternehmen ein weiteres Kontrollinstrument im E-Commerce dar. Mit der P2B-Verordnung wird die Rechtsposition gewerblicher Nutzer der Plattformen gegenüber deren Betreibern gestärkt. Betroffen sind auch die Betreiber von Suchmaschinen. Obwohl die Verordnung seit nunmehr knapp 2 Jahren unmittelbar geltendes Recht ist, zeigt die Praxis, dass immer noch viele Plattformbetreiber entweder noch gar nichts von den neuen Regelungen gehört haben oder schmerzhaft mit der Verordnung Bekanntschaft machen mussten. Nur wer die AGB seines Vermittlungsdienstes an die neue Rechtslage anpasst, beugt Abmahnungen vor und vermeidet unerwünschte Auseinandersetzungen mit seinen gewerblichen Nutzern. Mit diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Regelungen der Verordnung vermitteln.

Anwendungsbereich

Vorweg stellt sich die Frage, ob die P2B-Verordnung überhaupt Anwendung auf Ihren Betrieb findet. Damit muss den Definitionen eines Online-Vermittlungsdienstes und eines Suchmaschinenbetreibers nachgegangen werden.

Online-Vermittlungsdienste – nach der englischen Fassung der P2B-Verordnung „Providers of online intermediation services“ sind neben Online-Marktplätzen auch Hotel- bzw. Reisebuchungsportale, Preisvergleichsseiten, App Stores und Social Media Plattformen.
Ein Online-Vermittlungsdienst ermöglicht es seinen gewerblichen Nutzern, Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anzubieten, indem er die Einleitung direkter Transaktionen zwischen diesen gewerblichen Nutzern und Verbrauchern vermittelt, unabhängig davon, wo diese Transaktionen letztlich abgeschlossen werden, also ob der Vertragsschluss zwischen dem gewerblichen Plattformnutzer und dem Verbraucher auf der Plattform selbst, über eine verlinkte Unternehmensseite oder offline stattfindet. Der Vermittlungsdienst stellt hierbei eine in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung dar.

Online-Suchmaschinen – nach der englischen Fassung der Richtlinie „Providers of online search engines“ – sind digitale Dienste, die es Nutzern ermöglicht, in Form eines Stichworts, einer Spracheingabe, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe Anfragen einzugeben, um prinzipiell auf allen Websites oder auf allen Websites in einer bestimmten Sprache eine Suche zu einem beliebigen Thema vorzunehmen und Ergebnisse in einem beliebigen Format angezeigt zu bekommen, über die sie Informationen im Zusammenhang mit dem angeforderten Inhalt finden können.

Die Verordnung gilt dann, wenn die gewerblichen Nutzer ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in der EU haben und Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher innerhalb der EU anbieten. Irrelevant für den Anwendungsbereich der Verordnung ist damit der Sitz des Plattformbetreibers, welcher somit auch außerhalb der EU liegen kann.

Letztendlich regelt die Verordnung damit ein P2B2C-Verhältnis, also wenn die drei Parteien Provider (die Plattform), Business (der gewerbliche Anbieter) und Consumer (der Verbraucher) beteiligt sind. Ausgenommen sind damit reine B2B-Plattformen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach der P2B-Verordnung alle Bedingungen oder Bestimmungen, die unabhängig von ihrer Bezeichnung oder Form das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und ihren gewerblichen Nutzern regeln und einseitig vom Anbieter der Online-Vermittlungsdienste festgelegt werden.

 

 

 

 

Wesentliche Inhalte der P2B Verordnung

Was genau müssen die betroffenen Plattformbetreiber nun ändern? Zu den wesentlichen Vorgaben der P2B-Verordnung gelten die nachfolgend aufgelisteten Punkte:

  • Die AGB müssen klar und verständlich formuliert sein,
  • müssen zu jedem Zeitpunkt – und damit auch vor Vertragsschluss mit dem gewerblichen Anbieter – leicht verfügbar gehalten werden, zudem
  • die Gründe für eine mögliche vollständige oder teilweise Aussetzung, Beendigung oder anderweitigen Einschränkung der Bereitstellung der Plattform benennen, sowie
  • Informationen über zusätzliche Vertriebskanäle oder etwaige Partnerprogramme enthalten und
  • Informationen über etwaige Auswirkungen der AGB auf Immaterialgüterrechte der gewerblichen Nutzer wiedergeben.
  • Es muss zudem sichergestellt werden, dass die Identtät der gewerblichen Nutzer klar erkennbar ist.
  • Der Plattformbetreiber hat die gewerblichen Nutzer auf einem dauerhaften Datenträger über jegliche vorgeschlagene Änderung der AGB zu unterrichten.
  • Eine etwaige Einschränkung, Aussetzung oder Beendigung des Vermittlungsdienstes ist zu begründen.
  • Des Weiteren ist ein etwaiges Ranking auf der Plattform transparent zu halten, indem die hierbei bestimmenden Hauptparameter und die Gründe für die relative Gewichtung dieser Hauptparameter offen zu legen sind.
  • Es sind Angaben über etwaig angebotene Nebenwaren und -dienstleistungen zu tätigen, wie auch solche über die zugrunde liegenden Erwägungen bei einer differenzierten Behandlung von Waren oder Dienstleistungen.
  • Die Bedingungen für die Beendigung der P2B-Vertragsbeziehungen und eine Beschreibung des vorhandenen oder nicht vorhandenen technischen Zugangs zu Vertragsdaten sind vorzuhalten.
  • Zu beachten ist ferner, dass keine vom Gesetz abweichende, rückwirkende Änderungen an den AGB zum Nachteil der gewerblichen Nutzer auferlegt werden dürfen.
  • Außerdem ist der technische und vertragliche Zugang zu (personenbezogenen) Daten zu erläutern.
    Bedingungen für Bestpreisklauseln sind transparent zu halten, womit etwaige Gründe für eine Einschränkung, Waren oder Dienstleistungen zu anderen Bedingungen anderweitig anzubieten, anzugeben sind.
  • Schließlich ist ein internes Beschwerdemanagementverfahren und ein Mediationsverfahren zu etablieren und hierüber zu unterrichten.

Fazit

Viele Anbieter sahen sich bislang überhaupt nicht als Handelsplattform. Man muss aber nicht gleich den Status von Amazon und Co erreichen, um nunmehr in den Anwendungsbereich der P2B-Verordnung zu fallen. Möglicherweise ist die sehr spärliche mediale Präsenz der P2B-Verordnung verantwortlich für das noch recht breit anzutreffende, fehlende Rollenverständnis. Jedenfalls nehmen nun nach knapp 2 Jahren die Diskussionen um die „neuen“, teils sehr beschränkenden und jedenfalls mit einem ordentlichen Umstellungsaufwand verbundenen Regelungen immer mehr zu, was bei den Betroffenen nach und nach das Thema AGB-Anpassung und Website-Umgestaltung auf die Tagesordnung ruft. Hierbei werden die Schnittstellen zwischen Webdesigner, Programmierer, Marketing, Vertrieb, Geschäftsführung und Rechtsabteilung auf die Probe gestellt. Die Abteilung IT-Recht und gewerblicher Rechtsschutz unserer Kanzlei hat hierzu bereits zahlreiche Mandate betreut und kann Ihnen bei der Gewinnung einer Übersicht, der Gestaltung der Rechtstexte und der Finalisierung eine gute Stütze sein.

Wenn Sie eine Erstberatung zur Implementierung der P2B-Verordnung wünschen, können Sie sich direkt an Herrn Rechtsanwalt Christian Stadler, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, wenden.

 

Ihr Ansprechpartner:

Christian Stadler

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  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
  • Europajurist